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  • 01.06.2010 | Kostenregelung

    Hätten Sie es gewusst, oder: Was macht man gegen zu hohe Kosten?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    In Straf- oder Bußgeldverfahren folgt für den Mandanten nach dem Urteil häufig noch ein böses Erwachen. Nämlich, wenn sich die Staatskasse wegen der Kosten des Verfahrens meldet. Oft erhält er dann eine Kostenrechnung, die in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zur Geldstrafe oder -buße steht. Gleiches gilt bei Freispruch, wenn ein Teil der eigenen Kosten als nicht notwendig angesehen und deshalb nicht erstattet wird. Nicht selten hört der Verteidiger dann: „Warum haben Sie das nicht gleich gesagt?“ Oder: „Kann man dagegen denn gar nichts machen?“ Der folgende Beitrag zeigt anhand aktueller Gerichtsentscheidungen, wie einem hohen Kostenansatz vorbeugt werden kann.  

    Kostenerstattung für private Sachverständigengutachten

    In der Praxis wird die Erstattung privat eingeholter Sachverständigengutachten häufig mit dem Argument abgelehnt, das Gutachten sei nicht notwendig i.S. der §§ 467, 446a StPO gewesen, weil die StPO dem Beschuldigten die Möglichkeit gebe, bei den Ermittlungsbehörden Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen. Deshalb komme eine Erstattung nur in Ausnahmefällen in Betracht (OLG Düsseldorf NStZ 97, 511; weitere Nachw. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 631). Dem sind folgende Argumente entgegenzuhalten:  

     

    Checkliste: In diesen Fällen ist die Einholung eines Privatgutachtens notwendig
    • Beweisverlust: Es drohte Beweisverlust (OLG Hamm NJW 68, 1537).

     

    • Gegengutachten: Das Sachverständigengutachten war für die Abwehr des Vorwurfs unbedingt notwendig, z.B. um die Qualifikation eines anderen Sachverständigen angreifen zu können (OLG Koblenz NStZ-RR 00, 64 [Ls.]).

     

    • Förderung des Verfahrens: Das Sachverständigengutachten hat die Ermittlungen/das Verfahren gefördert (LG Cottbus RVG prof. 09, 30).
     

    Hinzuweisen ist dem Zusammenhang auf eine Entscheidung des LG Hamburg (30.1.08, 603 Qs OWi 28/08, VRR 08, 237), mit einer in der Praxis häufiger vorkommenden Fallgestaltung: Das AG bestellt einen anthropologischen Sachverständigen zur Begutachtung, ohne dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verteidiger erhebt Einwände gegen die Qualifikation dieses Sachverständigen, auf die das AG aber nicht eingeht. Der Verteidiger/Betroffene beauftragt dann einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung des vorliegenden Lichtbilds. Dieser kommt zum Ergebnis, dass das Lichtbild nicht verwertbar sei für eine Identifikation. Das ist auch das Ergebnis der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Nach Freispruch des Betroffenen wird die Erstattung der Kosten des privat beauftragten Sachverständigen abgelehnt mit dem Argument, dass der gerichtliche Sachverständige zum selben Ergebnis gekommen sei. Das LG Hamburg (a.a.O.) sagt: Aus seiner Sicht sei es dem Betroffenen nicht zumutbar gewesen, zunächst den Verlauf der Hauptverhandlung abzuwarten und gegebenenfalls erst dann ein Sachverständigengutachten zu beantragen.