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  • 01.06.2006 | Kostenfestsetzung

    Festsetzung der Einigungsgebühr erfordert Protokollierung eines Prozessvergleichs

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V. mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert – wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO –, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen, § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 f. ZPO (BGH 28.3.06, VII ZB 29/05, n.v., Abruf-Nr. 061205).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verklagt. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien bereit erklärt, das Verfahren einvernehmlich dahingehend zu beenden, dass die Klägerin die Klage in Höhe der Nutzungsentschädigung teilweise zurücknimmt und die Beklagte anschließend die Forderung anerkennt. Die Beklagte hat der Teilrücknahme zugestimmt und den Klageanspruch im Übrigen anerkannt. Das entsprechende Anerkenntnisurteil ist ergangen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr abgelehnt, weil der Rechtsstreit durch Urteil beendet worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin erfolglos mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V. mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG scheitert daran, dass die Parteien keinen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (zur BRAGO: BGH NJW 02, 3713; zum RVG: OLG Brandenburg MDR 06, 235). Die prozessuale Erstattungsfähigkeit und damit die Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO setzt die förmliche Protokollierung der Einigung als Prozessvergleich voraus. Dies erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (BGH NJW 05, 1373).  

     

    Praxishinweis

    Aus gebührenrechtlicher Sicht hätten die Anwälte in diesem Fall einen Prozessvergleich schließen müssen, damit die Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hätte festgesetzt werden können.