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  • 29.05.2008 | Kostenerstattung

    Gebührenrechtliche Behandlung des Abschlussschreibens

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
    Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (BGH 4.3.08, VI ZR 176/07, n.v., Abruf-Nr. 081163).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Beklagten. Als diese nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung und forderte die Beklagte nach Zustellung mit anwaltlichem Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht. Mit der Klage macht die Klägerin diese Kosten erfolgreich geltend. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte erfolglos ihren Antrag auf Klageabweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (BGHZ 127, 348, 350). Das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, § 17 Nr. 4b RVG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift nur für die Verfahrensgebühren gelten soll, nicht jedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben.  

     

    Nach allgemeiner Ansicht gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (BGH VersR 07, 506). Grund dafür ist die das Hauptsacheverfahren vorbereitende Funktion des Abschlussschreibens. Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, §§ 935, 940 ZPO. Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung, §§ 936, 928, 890 ZPO. Sie bleibt aber nur eine vorläufige Regelung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen werden und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist, § 925 ZPO. Aber auch, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Denn dem Antragsteller (Verfügungskläger) kann auf Antrag des Antragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt werden, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist, § 926 ZPO. Führt der Hauptprozess zur Klageabweisung, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Daher ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlautenden, formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.