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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers

    | Im Strafverfahren entsteht in der Praxis nach einem Freispruch des Angeklagten häufig Streit um die Erstattungspflicht hinsichtlich solcher (Mehr-)Kosten, die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Wahlverteidiger entstanden sind. Dabei geht es in der Regel um die Anerkennung von Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeldern. Die Kostenbeamten lehnen die Festsetzung dieser Kosten oftmals mit der Begründung ab, der Angeklagte hätte auch einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt mit der Verteidigung beauftragen können. Die folgenden Ausführungen zeigen Fallgruppen auf, unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines auswärtigen Verteidigers notwendig und damit erstattungsfähig sind (zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts vgl. auch BRAGO prof. 8/02, 109). |