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  • 31.05.2011 | Kostenerstattung

    Anwaltskosten als Verzugsschaden: Mögliche Beratungshilfe schließt Erstattung nicht aus

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können (BGH 24.2.11, VII ZR 169/10, Abruf-Nr. 111379).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wegen Verzugs des Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten verlangen kann. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat das Urteil bestätigt und die Auffassung vertreten, dem Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe der Geschäftsgebühr stehe nicht entgegen, dass sein Anwalt ihn möglicherweise nicht auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen habe und ihm deswegen gegen den Anwalt ein Schadenersatzanspruch in Höhe der gezahlten Gebühr zustehen könne. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Celle (NJW-RR 10, 133) hat das LG die Revision zugelassen. Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, welcher Streitstoff bei der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich, dass die Parteien darüber gestritten haben, ob ein Gläubiger vom Schuldner als Verzugsschaden die Geschäftsgebühr des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts auch verlangen kann, wenn er Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können. Dagegen lässt sich dem Urteil der Streitstand zu den Voraussetzungen des Verzugs nicht entnehmen, sodass dem Senat insoweit eine Überprüfung nicht möglich ist.  

     

    Die Frage, ob diese Anwaltskosten als Schadenersatz vom unterlegenen Gegner verlangt werden können, ist umstritten: Das OLG Celle (a.a.O.) versagt dem Gläubiger einen solchen Anspruch. Entweder habe der Anwalt ihn pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit aufgeklärt, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dann stehe dem Gläubiger wegen der unterlassenen Aufklärung gegen den Anwalt ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zu, sodass kein Schaden entstanden sei. Oder aber der Gläubiger sei über die Möglichkeit der Beratungshilfe ausreichend belehrt worden und habe sich gleichwohl zur Zahlung der Regelgebühr bereit erklärt. Dann stehe ihm in dieser Höhe deshalb kein Schadenersatzanspruch zu, weil dieser nur die erforderlichen Rechtsanwaltskosten erfasse und diese in Höhe der Regelgebühr nicht erforderlich gewesen seien. Diese Ansicht lehnt der BGH ausdrücklich ab. Dazu führt der Senat aus: