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  • 01.10.2005 | Honorarvereinbarung

    Zeit- oder Pauschalvergütung – Was ist geeigneter?

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Ab dem 1.7.06 gibt es keine gesetzliche Regelung im RVG mehr für die Vergütung anwaltlicher Beratungsmandate (dazu Onderka, RVG prof. 05, 110 [neue Leser können den Beitrag kostenlos per Fax unter 02596/92280 anfordern – kein Fax-Abruf!]). Die Anwälte müssen sich demnächst mit den verschiedenen Modellen befassen, die Anwaltsvergütung mit dem Mandanten vertraglich zu regeln. Zwei der gebräuchlichsten Modelle sind die Vereinbarung einer Zeitvergütung auf Stundensatzbasis oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Beide Modelle haben ihre Stärken und ihre Schwächen, die nachfolgend skizziert werden sollen.  

     

    Vor- und Nachteile der Zeitvergütung

    Zeithonorare werden besser akzeptiert als die gesetzliche Vergütung, die häufig als nicht transparent bewertet wird. Zu den Vor- und Nachteilen im Einzelnen:  

     

    Vorteile der Zeitvergütung
    • Zeithonorare sind beliebt: Nach einer Umfrage arbeiteten bereits 1998 in Deutschland nur noch 10 Prozent der 1.700 größten Wirtschaftsunternehmen mit Rechtsanwälten auf Grundlage der BRAGO zusammen. Der Großteil vereinbarte also Zeithonorare (Henke, AnwBl. 99, 110; Kilian, AnwBl. 04, 688).

     

    • Zeithonorare sind leicht zu berechnen: Sie lassen sich rechnerisch für den Anwalt und seine Kanzleimitarbeiter meist einfacher ermitteln als die gesetzlichen Gebühren, bei denen die Bestimmung des Gegenstandswerts, außergerichtlich auch die Bestimmung des im Einzelfall angemessenen Vergütungssatzes schwierig werden kann.

     

    • Zeithonorare sind objektiv: Sie sind ein am zeitlichen Aufwand der Mandatsbearbeitung orientierter objektiver und gerechter Maßstab.

     

    • Zeithonorare sind rentabel: Sie enthalten bei solider betriebswirtschaftlicher Kalkulation der Stundensätze in der Regel auch einen angemessenen Unternehmerlohn und führen damit zu einer gleichmäßigeren und in der Regel höheren Rentabilität als bei gesetzlicher Vergütung.

     

    • Zeithonorare kennen keine Verlustmandate: Sie vermeiden die bei gesetzlicher Anwaltsvergütung vorhandene Mischkalkulation von kostendeckenden und unrentablen Mandaten und verringern dadurch das wirtschaftliche Risiko.

     

    • Zeithonorare belohnen qualitätsvolle Mandatsbearbeitung: Sie motivieren bei schwierigen Mandaten zu sorgfältiger und umfassender Analyse und Behandlung des Falls.

     

    • Zeithonorare sind unbürokratisch: Das RVG regelt Zeithonorare nur marginal bei § 4 RVG und überlässt die Inhalte und Verfahren weitgehend der freien vertraglichen Vereinbarung.
     

    Nachteile der Zeitvergütung
    • Zeithonorare erfordern Verhandlungs- und Vertragsgeschick: Kommunikative und psychologische Hürden müssen rechtzeitig erkannt und überwunden werden. Das strenge deutsche AGB-Recht erfordert ausgefeilte Vertragsentwürfe für wirksame Vereinbarungen.

     

    • Zeithonorare verstärken den Preiswettbewerb unter Anwälten: Sie erleichtern den Preisvergleich zwischen verschiedenen Anwälten und bieten Anlass für Feilscherei über den Stundensatz.

     

    • Zeithonorare erfordern eine erhöhte Dokumentation der Arbeit: Unverzichtbar ist die Erfassung und Dokumentation von Art, Anlass und Dauer der anwaltlichen Leistung, ein Aufwand, der bei gesetzlichen Wertgebühren nicht anfällt.

     

    • Zeithonorare erscheinen auf den ersten Blick abschreckend teuer: Sie sind im Hinblick auf die Höhe des Stundensatzes häufig nur sehr schwer dem Mandanten zu vermitteln, insbesondere bei Kanzleien außerhalb der Ballungsgebiete und bei Berufsanfängern.

     

    • Zeithonorare passen nicht zu jedem Mandat: Sie können z.B. kaum in Ansatz gebracht werden für einen erhöhten Zeitaufwand durch Einarbeitung in ein für den Anwalt neues Rechtsgebiet.

     

    • Zeithonorare berücksichtigen nur den zeitlichen Aspekt der Bearbeitung: Sie bilden weder die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten noch die Schwierigkeit der Mandatsbearbeitung ab, sofern dies nicht schon in die Höhe des Stundensatzes eingeflossen ist.