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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Gewaltschutz

    Erledigung eines Verfahrens nach Gewaltschutzgesetz

    | 1. Erledigt sich ein Verfahren nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG), ist über die Kosten nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 13a Abs. 1 FGG und § 100aAbs. 3 KostO zu entscheiden. |