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  • 31.01.2011 | Gebührenanrechnung

    Vergleich mit Abgeltungsklausel: So wird die Geschäftsgebühr angerechnet

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    1. Von einer Erfüllung i.S. des § 15a Abs. 2, Alt. 1 RVG ist auszugehen, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich unmissverständlich geregelt haben, dass die betragsmäßig festgelegte Geschäftsgebühr vom Vergleich umfasst und abgegolten ist.  
    2. Zu ihrer Bezifferung genügt die Bezugnahme auf den entsprechenden Klagantrag.  
    (OLG Stuttgart 16.7.10, 8 W 317/10, Abruf-Nr. 110222)

     

    Sachverhalt

    Mit der Widerklage hatte die Beklagte von der Klägerin u.a. die Zahlung einer 1,6 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG für die vorgerichtliche Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten verlangt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich die Parteien darauf einigten, dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr von dem Vergleich umfasst und abgegolten ist. Die Kosten hat überwiegend die Beklagte übernommen. Das LG rechnete im Kostenausgleichungsverfahren gemäß § 106 ZPO eine 0,75 Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr an. Die gegen die der Anrechnung der Geschäftsgebühr eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten blieb beim OLG im Wesentlichen erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat hat zunächst darauf hingewiesen, dass es hier - anders als in dem am 18.3.10 entschiedenen Fall (OLG Stuttgart RVG prof. 10, 127, Abruf-Nr. 102353) - nicht darum geht, ob die Geschäftsgebühr aufgrund Titulierung nach § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Denn: Durch den Vergleich ist die Geschäftsgebühr nicht tituliert worden. Der Vergleich enthält insoweit keine Zahlungspflicht der Klägerin und eine Vollstreckung aufgrund des Vergleichs wäre insoweit nicht möglich. Allerdings geht der Senat hier von der Erfüllung des Anspruchs auf die Geschäftsgebühr aus. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung auch berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat. Der Vergleich enthält die Feststellung, dass die mit der Widerklage geltend gemachte Geschäftsgebühr der Beklagten vom Vergleich umfasst und abgegolten ist. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des OLG nicht um eine allgemeine Erledigungsklausel, der nicht zu entnehmen wäre, ob von einer Erfüllung des Anspruchs oder von einem Verzicht auf ihn auszugehen ist. Vielmehr liegt eine Parteivereinbarung über die Erfüllung des Anspruchs auf die Geschäftsgebühr vor.  

     

    Denn die Synonyme für das Wort „abgelten“ sind nach dem Duden-Synonymwörterbuch begleichen, bezahlen und ersetzen. Deshalb musste hier aufgrund der Erfüllung des Anspruchs auf die Geschäftsgebühr eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen.