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  • 01.09.2007 | Gebührenanrechnung

    BGH: Übergangsrecht bei selbstständigem Beweisverfahren

    von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, selbstständige Trainerin für Anwaltsgebühren und Zwangsvollstreckung, Leipzig
    Ist der Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren unter Geltung der BRAGO erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des RVG, ist die Prozessgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen (BGH 12.4.07, VII ZB 98/06, AGS 07, 357, Abruf-Nr. 071744).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte vor dem Inkrafttreten des RVG ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt und dieses nach dem 1.7.04 in das Hauptsacheverfahren übergeleitet. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derer des selbstständigen Beweisverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren ging es um die Frage, ob neben den Gebühren des RVG – Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 3100 und 3104 VV RVG – auch die Prozessgebühr nach § 31 BRAGO zu erstatten oder diese auf die Verfahrensgebühr des RVG anzurechnen ist.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das selbstständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren waren gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO eine Angelegenheit. Im RVG gelten sie aber als eigene Angelegenheit, wobei die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens anzurechnen ist, Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG. Die Terminsgebühr kann in beiden Verfahrensabschnitten entstehen. Eine Anrechenvorschrift besteht insoweit nicht.  

     

    Der BGH hat nun entschieden, wie diese Verfahren aus der Übergangszeit richtig abgerechnet werden: Es ist auf den Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung abzustellen: Wurde der Auftrag vor dem 30.6.04 erteilt, gilt für die Abrechnung die BRAGO, erfolgte die Auftragsterteilung nach dem 1.7.04, gilt das RVG. Sind beide Parteien durchgängig von den gleichen Anwälten vertreten und der Gegenstand beider Verfahren identisch, gilt bei Auftragserteilung bezüglich des streitigen Verfahrens erst nach dem 1.7.04 für diesen Verfahrensabschnitt das RVG. Das selbstständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren sollen im RVG nun als zwei Angelegenheiten gelten. Die Prozessgebühr nach der BRAGO aus dem selbstständigen Beweisverfahren ist jedoch entsprechend Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG auf die Verfahrensgebühr aus dem Hauptsacheverfahren anzurechnen. Werden die beiden Gebühren aus unterschiedlichen Gegenstandswerten berechnet ist dies in üblicher Weise zu berücksichtigen.