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  • 30.10.2008 | Familienrecht

    Gebührenberechnung bei Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Werden Folgesachen aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, bereitet die richtige Gebührenabrechnung in der Praxis immer wieder Probleme.  

     

    Verbundverfahren ist eine Angelegenheit

    Das Verbundverfahren, also die Scheidungssache und ihre Folgesachen (§ 623 Abs. 1 bis 3, Abs. 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 ZPO) sind gemäß § 16 Nr. 4 RVG dieselbe und somit eine Angelegenheit. Dies bedeutet, dass gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren im gesamten Verbundverfahren nur einmal gefordert werden können. Die Gebühren entgelten somit die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Verbundverfahren vom Beginn des Auftrags bis zur Erledigung der Angelegenheit, § 15 Abs. 1 RVG.  

     

    Abgetrennte Verfahren bilden dagegen neue Angelegenheit

    Wird eine Folgesache aus dem Verbund abgetrennt, ist § 16 Abs. 4 RVG nicht mehr anzuwenden. Das abgetrennte Verfahren bildet vielmehr eine neue Angelegenheit. Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO ist jedoch nicht möglich, da dies dem Prinzip des Verbundverfahrens widersprechen würde (Zöller, ZPO, 26. Aufl., §145 Rn. 3). Kommt es zur echten Abtrennung, wird also eine Folgesache fortan als selbstständige Familiensache fortgeführt, ist damit nicht nur prozessual der Verbund aufgelöst, sondern die bislang bestehende einheitliche Angelegenheit wird in mehrere Angelegenheiten geteilt mit der Konsequenz, dass auch gebührenrechtlich nun verschiedene Angelegenheiten vorliegen.