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  • 01.12.2006 | Erstreckung

    Voraussetzungen für Erstreckung

    Liegen zum Zeitpunkt der Verbindung von Verfahren die Voraussetzungen einer Beiordnung von Amts wegen nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, steht in den hinzuverbundenen Verfahren eine Beiordnung unmittelbar bevor, ohne dass es noch eines Beiordnungsantrags bedarf (LG Kiel 29.6.06, 32 Qs 52/06, n.v., Abruf-Nr. 062985).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt ist als Pflichtverteidiger des Angeklagten nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordnet worden. Zu diesem Verfahren sind weitere Verfahren hinzuverbunden worden. Der Anwalt hat beantragt, die Wirkungen der Pflichtverteidigung darauf zu erstrecken. Das AG hat dies abgelehnt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die beantragte Erstreckung war auszusprechen. Die Entscheidung beruht auf § 48 Abs. 5 S. 3 RVG. Die Beiordnung des Pflichtverteidigers stand in den hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevor. Eines besonderen Beiordnungsantrags bedarf es in den hinzuverbundenen Verfahren nicht.  

     

    Praxishinweis

    Das AG hatte sich auf die Auffassung des LG Berlin berufen (JurBüro 06, 29). Nach dessen Ansicht steht die Beiordnung nur unmittelbar bevor, wenn vor Verbindung im hinzuverbundenen Verfahren ein Beiordnungsantrag gestellt gewesen ist. Das hat das LG zutreffend anders gesehen. Entscheidend für die Erstreckung ist nach der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 3 S. 5 RVG, dass „eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte“ (vgl. BT-Drucksache 15/1971, 201). Dafür ist aber ein Beiordnungsantrag nicht erforderlich. Von Bedeutung ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung des Anwalts als Pflichtverteidiger gegeben sind. Das ist unabhängig vom Antrag. Dies gilt auf jeden Fall bei den Beiordnungsgründen des § 140 Abs. 1 StPO, aber auch im Fall der Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO (zur Erstreckung vgl. Burhoff, RVGreport 04, 411).