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  • 01.07.2006 | Einzeltätigkeiten

    So grenzen Sie Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 VV RVG vom umfassenden Verfahrensauftrag ab

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. Zur Abgrenzung eines Auftrags für „sonstige Einzeltätigkeiten“ nach Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BGH.  
    2. Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nichtpostulationsfähigen Anwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung eines postulationsfähigen Anwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Anwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten.  
    (BGH 4.5.06, III ZB 120/05, n.v., Abruf-Nr. 061602)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Kostenerstattung bezüglich der Tätigkeit des Anwalts des Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH. Der Anwalt ist beim BGH nicht zugelassen. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin verwies das Berufungsgericht den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zurück an das LG und wies die Berufung gegen die Beklagte zu 3 zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde ein. Sie bezeichnete dabei alle Beklagten als Beschwerdegegner. Der Beklagte zu 2 beauftragte seinen Anwalt, „alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen“. Dieser forderte die Klägerin auf, die Beschwerde zurückzunehmen. Die Klägerin stellte klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 3 richte und nahm dieses vorsorglich gegen die Beklagten zu 1 und 2 zurück. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin auf Antrag des Beklagten zu 2 neben Auslagen eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das OLG die Kosten herabgesetzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und des Beklagten blieben ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Anwalt des Beklagten zu 2 hatte den Auftrag, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen. Dabei handelt es sich um eine Einzelauftragstätigkeit i.S. der Nr. 3403 VV RVG. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG entsteht für sonstige Tätigkeiten im Gerichtsverfahren, wenn der Anwalt nicht zum Prozess oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist. Dagegen betreffen die Nr. 3506 VV RVG für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Nr. 3508 VV RVG, die der Beklagte für einschlägig hält, die Verfahrengebühr für ein entsprechendes Verfahren vor dem BGH. Bei diesem können sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Die Verfahrensgebühren der Nrn. 3506 und 3508 VV RVG setzen voraus, dass der in diesen Verfahren tätige Anwalt einen umfassenden Verfahrensauftrag erhalten hat. Fehlt es daran, richtet sich die Vergütung für Einzeltätigkeiten nach Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3403 VV Rn. 5).  

     

    Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3508 VV RVG scheitert daran, dass der Anwalt des Beklagten zu 2 nicht beim BGH zugelassen ist und auch kein umfassender Verfahrensauftrag vorlag.