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  • 02.04.2009 | Einigungsgebühr

    Mitwirkung bei Vertragsentwurf löst Gebühr aus

    von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, selbst. Trainerin, Leipzig

    Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 VV RVG bedeuten (BGH 20.11.08, IX ZR 186/07, FamRZ 09, 324, Abruf-Nr. 090069).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat für ihre Mandantin auftragsgemäß einen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag entworfen, den diese ohne Änderung notariell beurkunden ließ. Im Vertrag wurde u.a. wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verzichtet. Die Klägerin rechnete neben einer 1,3 Geschäftsgebühr auch eine 1,5 Einigungsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer ab. Die Beklagte bezahlte nur einen Teil der Geschäftsgebühr. Das AG hat die auf die Einigungsgebühr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit ihrer zugelassenen Revision war die Klägerin erfolgreich.  

     

    Die Einigungsgebühr kann als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, abgerechnet werden. Ein gegenseitiges Nachgeben - wie bei der BRAGO-Vergleichsgebühr - ist nicht mehr nötig. Maßgeblich und ausreichend für den Anfall der Einigungsgebühr ist jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien (BGH RVGprof. 07, 37, Abruf-Nr. 063650). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Anwalts vergütet werden, durch die auch die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH a.a.O.).  

     

    Keine Einigungsgebühr entsteht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (BGH a.a.O.). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich keine Einigungsgebühr entstehen kann.