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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Der Gebührentipp

    Der Gegenstandswert in Unfallsachen

    | Gegenstandswert für die Kostenberechnung gegenüber dem Unfallhaftpflichtversicherer ist grundsätzlich (nur) der Wert, der reguliert wurde - gleich, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung den DAV-Regulierungsempfehlungen angeschlossen ist oder nicht. Dieser Grundsatz ist für die Vergleichsgebühr nachteilig, wenn im Vergleich nur noch geringe Restzahlungen vereinbart werden. Hier wird oft vergessen, dass unter Umständen der Mandant für die Gebührendifferenz aufkommen muss. Dazu folgende Beispiele: |