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  • 01.07.2008 | Bußgeldsachen

    Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    1. Eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von nur zwei Minuten rechtfertigt den Ansatz einer Terminsgebühr von 215 EUR regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 90 EUR ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert.  
    2. Die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins wird von der Verfahrensgebühr erfasst.  
    (AG Koblenz 13.3.08, 2080 Js 36714/07.34 OWi, n.v., Abruf-Nr. 081847)  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Anwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Danach ist der Ansatz der Mittelgebühr hier nicht gerechtfertigt. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit im Hauptverhandlungstermin sowie dessen Dauer von zwei Minuten lagen deutlich unter dem Durchschnitt. Der Durchführung der Hauptverhandlung ging keine Wartezeit voraus. Nach Aufruf der Sache, der Anwesenheitsfeststellung und dem vom Verteidiger erklärten Verzicht auf die Verlesung des Bußgeldbescheids kündigte das Gericht unter knappem Hinweis auf die Ahndungslücke den Freispruch an. Soweit der Verteidiger zur Begründung seines Ansatzes ausführt, die Tätigkeit habe darin bestanden, die Sanktionslosigkeit aufzuzeigen und die Gesetzeslücke anhand der Paragraphenkette herauszuarbeiten, entspricht dies nicht dem tatsächlichen Ablauf des Hauptverhandlungstermins. Sofern diese Tätigkeit dagegen zur Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins erfolgte, wäre dies nicht von der Terminsgebühr, deren Höhe sie sich nur noch nach der Verteidigertätigkeit im Termin bestimmt, erfasst, sondern mit der Verfahrensgebühr abgegolten.  

     

    Praxishinweis

    Gegen die Bemessung der Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr wird man angesichts der kurzen Dauer des Hauptverhandlungstermins nichts einwenden können (zur Bemessung s. auch Burhoff in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4 Rn. 63 ff.). Unzutreffend ist es jedoch, wenn das AG offenbar jede Tätigkeit zur Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr zuordnen will. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den Tätigkeiten, die der allgemeinen Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, wie z.B. das Treffen einer Verfahrensabsprache, der Kontakt zu Zeugen und Sachverständigen, die Besprechungen mit Mitverteidigern und anderen Verfahrensbeteiligten, und der konkreten Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins, z.B. durch Vorbereitung der Vernehmung von Zeugen usw. Letztere gehören zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr (vgl. nur OLG Hamm AGS 06, 498). Die Unterscheidung kann bedeutsam sein, wenn der Verteidiger an mehreren Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. Deren Vorbereitung wird durch die jeweils entstehende Terminsgebühr abgegolten und kann zur höheren Terminsgebühr führen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 124 | ID 120128