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  • 01.03.1994 · Fachbeitrag · Beweissicherungsverfahren:

    Beweissicherungsverfahren: Kostenantrag künftig analog § 269 Abs. 3 ZPO möglich?

    | Wurde ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ff. ZPO durchgeführt oder der Antrag auf Durchführung desselben zurückgenommen, so war bisher eine Kostenfestsetzung mangels Kostengrundentscheidung nicht möglich. Und das unabhängig davon, ob sich ein Hauptsacheverfahren anschließt oder nicht. Die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO oder die Quotelung nach § 106 ZPO war nur möglich, wenn diese Kosten im Kostenausspruch des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt wurden. Nun bildet sich mittlerweile eine herrschende Meinung heraus, die besagt, daß bei Antragsrücknahme über die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden ist. |