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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Beweisgebühr

    Anordnungen zur Vorbereitung des Termins

    | Anordnungen des Gerichts gemäß § 273 ZPO dienen der Bereitstellung von Beweismitteln für die mündliche Verhandlung, der die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll (§ 278 Abs. 2 ZPO). Dazu zählt z.B. die Ladung von Zeugen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien oder das Ersuchen an Behörden, amtliche Auskünfte zu erteilen. Der Beitrag zeigt, in welchen Fällen durch die Vorbereitung des Termins die Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) ausgelöst wird. |