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  • 01.11.2005 | Beratungshilfe

    Müssen Sie bei einer Rechtsmittelprüfung PKH oder Beratungshilfe beantragen?

    von RA Christian Stake, Werne
    Für die Rechtsmittelprüfung gemäß 2200 VV RVG kann nicht PKH beantragt werden. Für die Rechtsmittelprüfung kommt Beratungshilfe in Betracht (OLG Frankfurt a.M. 28.4.05, 1 W 33/05, RVGreport 05, 280, Abruf-Nr. 052415).

     

    Praxishinweis

    Dem Antragsteller wurde PKH für die erste Instanz bewilligt. Nun begehrt er vorsorglich für den Fall seines Unterliegens PKH für die Rechtsmittelprüfung. Das LG hat seinen Antrag abgelehnt, das OLG hat dies bestätigt. Der Antragsteller ist damit gescheitert, unter Berufung auf Hartung (AnwBl. 05, 206) PKH für die Rechtsmittelprüfung bewilligt zu bekommen. Gegen seinen Antrag sprechen folgende Gründe:  

     

    • Das Gesetz sieht PKH für eine derartige anwaltliche Tätigkeit nicht vor. Nach § 114 ZPO kann PKH für die „Prozessführung“ gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen (BGH NJW 84, 2106 zur Frage „PKH für das PKH-Verfahren“). Darüber hinaus erfolgt gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO die Gewährung von PKH für jeden Rechtszug gesondert. Dieser ist mit dem Erlass des Urteils in erster Instanz zunächst abgeschlossen. Auch nach § 19 RVG gehört die Tätigkeit der Rechtsmittelprüfung nicht mehr zum ersten Rechtszug.

     

    • Die Rechtsmittelprüfung passt nicht in das System der Gewährung von PKH. Grund: Es ist gerade Voraussetzung für die PKH-Gewährung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht. Dieses Kriterium lässt sich nicht auf eine anwaltliche Tätigkeit bei der Rechtsmittelprüfung übertragen.

     

    • Eine anderweitige Auslegung der Vorschriften ist auch nicht von Verfassungs wegen veranlasst. Die bedürftige Partei steht nicht schlechter als eine finanziell hinreichend leistungsfähige. Sie kann die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Wege der Beratungshilfe klären lassen:

     

    • Das Merkmal „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ in § 1 BerHG muss nicht eng ausgelegt werden. Das BerHG soll gerade sicherstellen, dass die rechtliche Betreuung finanziell hilfsbedürftiger Bürger auch außerhalb des PKH-Anwendungsbereichs der PKH gewährleistet ist.