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  • 01.04.2007 | Anwaltspraxis

    Verrechnung von Mandantengeld mit Gebührenansprüchen strafbar?

    Aufgeschreckt durch einen Zeitungsbericht bittet ein Leser von RVG prof. die Redaktion, die strafrechtliche Problematik der Auf- bzw. Verrechnung mit für den Auftraggeber eingezogenen Mandantengeldern zu thematisieren. Dazu im Einzelnen:  

     

    Ausgangsfall

    Das AG Gießen hat einen Anwalt zu 6.000 EUR Geldstrafe (60 Tagessätze) wegen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seiner Mandanten in zwei Fällen verurteilt. Der Anwalt hatte ihm anvertraute Geldbeträge, die von den Schuldnern seiner Mandanten überwiesen worden waren, mit seinem Honorar verrechnet und den Klienten entsprechend weniger überwiesen. In einem Fall handelte es sich bei den Geldeingängen um Unterhalt für die frühere Ehefrau, im zweiten Fall um Unterhaltsgeld für gemeinsame Kinder.  

     

    Wie ist mit Fremdgeld für Mandanten zu verfahren?

    Das anwaltliche Berufsrecht enthält strikte Vorgaben für den Umgang mit Fremdgeld. Nach § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA muss der Anwalt Fremdgelder unverzüglich  

     

    • an den oder die Empfangsberechtigten weiterleiten oder

     

    • auf ein Anderkonto einzahlen. Das Anderkonto muss i.d.R. dem Mandanten zugeordnet sein (Einzelanderkonto). Die aus § 4 Abs. 1 BORA resultierende Pflicht, ein Anderkonto anzulegen, ergibt sich schon aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten (Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO). Außerdem kann ein Geldzufluss nur bei Zuordnung auf einem mandantenbezogenen Anderkonto steuerlich als Fremdgeld berücksichtigt werden. Anderenfalls wäre der Geldzufluss zum Zuflusszeitpunkt eine „Einnahme“ des Anwalts und erst bei Auskehrung an den Berechtigten eine „Betriebsausgabe“. Fallen Zu- und Abfluss auch noch in verschiedene Wirtschaftsjahre kann das schmerzhafte steuer- und strafrechtliche Konsequenzen haben (zu den Einzelheiten vgl. die Checkliste „Richtiger Umgang mit Fremdgeldkonten“ von Hauskötter, BRAGO prof. 03, 107).