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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Auf den Auftrag kommt es an: Wenn der Terminsvertreter die Gebühren für den Prozessbevollmächtigten verdient

    | Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Vertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, ist dieser in der Regel sein Erfüllungsgehilfe und verdient die Gebühren für ihn. Die Entschädigung des Vertreters richtet sich nach interner Absprache, ohne dass die Vertragsparteien an Grund und Höhe der Gebührenregelung nach § 53 BRAGO gebunden sind (BGH 29.6.00, I ZR 122/98, n.v. Abruf-Nr. 001426). |