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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Die Anwaltsgebühren für Tätigkeiten im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes

    | Am 1.1.02 ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG, BGBl. I 01, 3513) in Kraft getreten. Es beseitigt die analoge Anwendung der §§ 823, 1004 BGB bei der Realisierung von Unterlassungsansprüchen wegen vorsätzlicher und widerrechtlicher Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie wegen entsprechender Drohungen (ausführlich hierzu Goebel, „Familienrecht kompakt“ 4/02, 53). Der folgende Beitrag erläutert, welche Streitwerte und Gebühren der Anwalt für die Durchsetzung dieser Ansprüche im Hauptsacheverfahren oder im Wege der einstweiligen Verfügung vor den Zivilgerichten (1.) oder vor den Familiengerichten (2.) beanspruchen kann (zum Verfahrensrecht: Goebel, „Prozessrecht aktiv“ 3/02, 44). |