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  • 30.03.2011 | Aktuelle Gesetzgebung

    Anwaltsverbände fordern Anpassung der Gebührentabelle und Änderungen beim RVG

    Die Gebührentabellen sind seit 1.7.94 - bis auf eine kleine Abrundung bei der Euro-Umstellung - unverändert. Am 15.12.10 haben die Präsidenten von DAV und BRAK der Bundesjustizministerin einen gemeinsamen Katalog mit Vorschlägen zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung des RVG übergeben. Darin wird nachdrücklich eine 15 prozentige Anpassung der Anwaltsgebühren gefordert. Die Eckpunkte dieser Forderung und die ersten 10 der insgesamt 17 RVG-Änderungsvorschläge werden in diesem, sowie einem (Folge-)Beitrag in RVG prof. 5/11, vorgestellt.  

     

    Eckpunkte der Forderung auf Gebührenanpassung

    Die geforderte Anpassung der Gebührentabellen stützt sich darauf, dass seit der strukturellen Änderung zum 1.7.04 und der letzten linearen Anpassung der Gebühren zum 1.7.94 eine Gebührenanpassung überfällig ist. Frühere Tabellenanpassungen erfolgten im Abstand von 6 bis 8 Jahren. Beide Anwaltsverbände sind einig, dass der Umfang der Anpassung 15 prozentige betragen muss. Sie haben die Justizministerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht bei strukturellen Änderungen des RVG belassen werden darf, sondern auch eine lineare Gebührenanpassung dringlich ist. Die Strukturreform der Anwaltsvergütung durch das RVG zum 1.7.04 habe sich nur für Teile der Anwaltschaft günstig ausgewirkt. Anwälte, die in Rechtsgebieten mit regelmäßigen Beweisaufnahmen spezialisiert seien, hätten durch den Wegfall der Beweisgebühr im RVG Einbußen erlitten.  

     

    Die Justizministerin hat in ihrer Antwort freundlich reagiert. Sie unterstützt den Vorschlag, eine Gebührenanpassung noch in der laufenden Wahlperiode umzusetzen. Sie hält aber einen Konsens mit den Bundesländern, deren Haushalte durch Gebührenanhebungen belastet würden, für unverzichtbar. Ein Konsens sei nur denkbar, wenn die Länder eine Kompensation für Mehrausgaben erhalten. Mit dem Inkrafttreten einer Gebührenanpassung ist vermutlich frühestens zum 1.7.13 zu rechnen.