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  • 01.09.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    9. Änderung des RVG

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Fast im Monatsrhythmus werden neue Gesetze verkündet, die auch Auswirkungen auf das RVG haben. Das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2005 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen“ (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) ändert durch Art. 2 Abs. 5 das RVG an fünf Stellen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz verabschiedet (BR-Drucksache 375/05). Es ist aber bis Redaktionsschluss noch nicht im Gesetzblatt verkündet worden.  

     

    Änderungen des RVG auf Grund des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes
    • § 18 RVG Nr. 8 RVG nennt jetzt auch jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1 ZPO. Diese Norm wurde in die ZPO eingefügt und befasst sich mit Anträgen auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung an das AG als Vollstreckungsgericht nach Art. 21 und 23 der VO EG Nr. 805/2005. Solche Anträge werden also gesondert vergütet.

     

    • § 19 Abs. 1 S. 2 RVG
    • Nr. 8 RVG wird um die Wörter „und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“ ergänzt.
    • Nr. 9 wird um die Wörter „die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO“ erweitert.

     

    Für einen Anwalt, der auch im Erkenntnisverfahren tätig war, soll das Verfahren über den Antrag auf Bezifferung des Titels und das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung, Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung – wie das Klageverfahren – grundsätzlich zum Rechtszug des Ausgangsverfahrens gehören. Ist der Anwalt nur mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung im Ausland beauftragt und holt er die Bezifferung des Titels bzw. die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in diesem Zusammenhang ein, gehört die Tätigkeit zum Rechtszug des Vollstreckungsverfahrens. Diese Regelung soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass bloße Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten neben den für das Verfahren vorgesehenen Gebühren keine besondere Vergütung auslösen, § 19 Abs. 1 S. 1 RVG.

     

    • Anmerkung Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG wird geändert. Dort wird die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“ ersetzt. Dies ist eine redaktionelle Änderung. Sie wurde notwendig, da der Gesetzgeber bei früheren Änderungen des RVG die Ziffernfolge im Bereich 4146/4147 veränderte und die Verweisung bei Nr. 1000 nicht entsprechend angepasst hatte (das Opferrechtsreformgesetz vom 24.6.04 fügte eine neue Nr. 4145 ein).

     

    • Schließlich wird in Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG die Angabe „§ 307 Abs. 2 ZPO“ durch die Angabe „§ 307 ZPO“ ersetzt. Diese Änderung ist ebenfalls redaktionell und resultiert aus der Neufassung des § 307 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.04, das den bisherigen § 307 Abs. 2 ZPO aufgehoben und dessen Text abgeändert in einem einzigen Absatz zusammengefasst hatte.

     

    • Nach Art. 3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes treten die Änderungen zum 21.10.05 in Kraft.
     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 162 | ID 91937