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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Abrechnungspraxis

    Die Erstattungspflicht des unterlegenen Gegners im Zusammenhang mit der Gebührenanrechnung

    | In der Praxis bereitet die Gebührenanrechnung nach § 118 Abs. 2 BRAGO immer wieder Schwierigkeiten. Die folgenden Ausführungen informieren daher darüber, welche Gebühren der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren erstatten muss, wenn Gebühren anzurechnen sind (1.) und wenn keine Anrechnung erfolgt (2.; zur Anrechnung vgl. auch BRAGO prof. 2/96, 3; 4/98, 4; 6/98, 5; 2/01, 23; 4/01, 54; 3/02, 33). |