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  • 01.07.2005 |

    01.07.2005 |

    01.07.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    Argumente für die 1,3 Geschäftsgebühr

    Bei der durchschnittlichen Unfallregulierung kann der Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen (AG Köln 12.5.05, 261 C 2/05, n.v, Abruf-Nr. 051670).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das Gericht hat eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit bejaht. Zwar war der Aufwand für den Anwalt nur gering, da er nur einen Schriftsatz abfassen und die erforderlichen Unterlagen beifügen musste, bevor die Beklagte den Schaden regulierte. Dem stand aber die umfassende Informationsbeschaffung gegenüber. Diese ist für die Höhe der Geschäftsgebühr bedeutsam und war mit einigem Aufwand verbunden. Denn auch bei an sich einfach gelagerten Fällen kommt es oft zu verschiedensten Einwendungen des Haftpflichtversicherers, z.B. mit der Behauptung, es habe kein Unfall stattgefunden etc. Der Anwalt muss daher im Vorfeld den Sachverhalt eingehend prüfen.  

     

    Übrigens: „RVG professionell“ liegen über 50 Urteile von AG vor, die den Anwälten eine 1,3 Geschäftsgebühr zugesprochen haben. Sie finden alle Urteile im Volltext kostenlos unter www.iww.de. Klicken Sie dort auf „Online-Service“ und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse sowie das aktuelle Kennwort (im Juli: „Festsetzung“) ein. Die Übersicht steht in der Rubrik „Das RVG-Gebühren-ABC“, dort unter „Verkehrsunfallschadenregulierung“ bzw. „1,3-Geschäftsgebühr“. Weitere Informationen zu unserem kostenlosen Online-Service lesen Sie auch auf der 2. Umschlagseite (links) in diesem Heft.  

    (Einsender RA Claus Peter Nerger, Wesseling)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 109 | ID 91895