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23.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132686

Amtsgericht Verden (Aller): Urteil vom 14.02.2013 – 2 C 59/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Verden (Aller)
2 C 59/13 (III)
Verkündet am: 14. Februar 2013

des Amtsgerichts
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.

hat das Amtsgericht Verden (Aller) auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2013 durch die Richterin am Amtsgericht pp.
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsverbindung zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten betreffend das Girokonto Nr. 28972202, geführt als Pfändungsschutzkonto, fortbesteht und nicht gemäß §§ 115, 115 InsO erloschen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht eine Geschäftsverbindung. Die Verfügungsklägerin führte bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer 28972202, welches seit ca. 1 1/2 Jahren als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO geführt wird.
Über das Vermögen der Verfügungsklägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Verden - 11 IK 305/12 - das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Treuhänder ist Rechtsanwalt pp. aus Verden. Die Verfügungsbeklagte teilte unter dem 08. Januar 2013 dem Treuhänder mit, dass die Verfügungsbeklagte davon ausgehe, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geschäftsverbindung gemäß der §§ 115 und 116 der Insolvenzordnung erloschen sei. Dementsprechend wurden auch Unregelmäßigkeiten im Geschäftsverkehr mit dem Girokonto der Verfügungsklägerin festgestellt.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Geschäftsverbindungen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beendet sei. Es liege eine Kündigung nicht vor, die §§ 115 und 116 InsO seien nicht einschlägig. Die Einführung des Pfändungsschutzkontos gemäß § 850 k ZPO habe dazu gedient, dass das Guthaben auf dem Konto natürlicher Personen vor Pfändungen geschützt werden sollte, was um so mehr Geltung habe, als dass es sich um die Eröffnung eines Verbrauerinsolvenzverfahrens handele. Pfändungsschutzkonten seien ihrer Meinung nach nicht zur Insolvenzmasse gehörend. Da auf das vorgenannte Konto die Kindergeldzahlungen sowie SGB II Leistungen gehen würden, sei auch eine Eilbedürftigkeit gegeben. Die anderweitige Eröffnung eines Girokontos sei der Verfügungsklägerin nicht möglich.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
festzustellen, dass die Geschäftsverbindung zur Girokonto Nr. 28972202, geführt als Pfändungsschutzkonto, zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin fortbesteht und die Geschäftsverbindung nicht gemäß §§ 115 und 116 InsO erloschen ist.
Die Verfügungsbeklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Sie hat bisher nichts vorgetragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gerichtliche Akte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Er ist zudem auch begründet.
Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Geschäftsverbindung der Verfügungsbeklagten betreffend des Girokontos mit der Nr. 28972202, geführt als Pfändungsschutzkonto, nicht beendet ist.
Eine Vertragsbeendigung durch Kündigung ist nicht eingetreten.
Darüber hinaus ist aber auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vertragliche Beziehung nicht gemäß der §§ 115, 116 InsO erloschen. Die Voraussetzungen des § 115 InsO sind nicht gegeben. Die dem Pfändungsgrundschutzkonto zugrundeliegenden vertraglichen Beziehungen sind keine solchen, die zur Insolvenzmasse gehörend sind. Ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k ZPO dient dazu, dass das Guthaben auf dem Konto in Höhe des nicht der Pfändung unterliegenden Teiles vor Pfändungen durch Dritte geschützt ist. Dieses muss nach Auffassung des Gerichtes um so mehr gelten, als dass das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ein Pfändungsschutzkonto ist nicht mit einem normalen Girokonto zu vergleichen. Würde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Pfändungsschutzkonto bzw. die vertragliche Beziehung betreffend das Pfändungsschutzkonto aufgehoben werden, so würde der Gedanke des § 850 k ZPO in sein Gegenteil umgekehrt werden. Da entsprechendes vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 115, 116 InsO nicht gegeben sind.
Darüber hinaus ist ein Verfügungsgrund gegeben. Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass auf das Pfändungsschutzkonto der Verfügungsklägerin staatliche Leistungen wie ALG II, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss sowie Wohngeld überwiesen wird, welches zur Lebensführung für die Verfügungsklägerin und deren Kinder lebensnotwendig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

RechtsgebietInsolvenzVorschriften§ 36 InsO, § 850k ZPO

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