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10.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112501

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 23.12.2010 – 4 U 109/10

Financial Planning .Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung: RDG - Unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch das Erstellen von Vorsorgevollmachten


OLG Karlsruhe
Urt. vom 23.12.2010 - 4 U 109/10
1. Bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG.
2. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht macht eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
3. Auch die Berechnung der Erbschaftsteuer setzt eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus.
4. Gleiches gilt für die unter dem Namen "Financial Planning" angebotene Planung einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung. Auch insofern ist eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.
Aus den Gründen:
Die Kl. macht gegen die Bekl. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Anlass hierfür ist ein von der Bekl. herausgegebenes Werbeprospekt (Flyer), mit dem diese verschiedene Dienstleistungen auf erb-, familien- und steuerrechtlichem Gebiet anbietet. Der ursprüngliche Flyer (K1) ist zwischenzeitlich zweimal von der Bekl. geändert worden (vgl. B1/I 125, B3/II 119).
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es in Bezug auf Werbemaßnahmen ausgeführt, die Berechnung der Erbschaftsteuer falle aus dem Regelungsbereich verbotener rechtsbesorgender Tätigkeit von vornherein heraus. Es handle sich um eine untergeordnete Tätigkeit rechtsanwendender Art. Bei der Vorsorgevollmacht handle es sich um eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung. Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht sei auch im Interesse der Bekl. Es sei nicht ersichtlich, dass die Bekl. mit dem Erörtern und Erstellen von Testamenten mit Wiederverheiratungsklausel, der Beratung über den Abschluss eines Ehevertrages und dem Erörtern und Erstellen von Regelungen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft werbe. Für eine Erstbegehungsgefahr sei nichts vorgetragen. Was im Flyer unter "Financial Planning" aufgeführt sei, gehöre ohnehin zur wirtschaftlichen Beratungstätigkeit, die dem Kerngebiet des Bankgeschäftes zuzurechnen sei.
Dass die Bekl. tatsächlich in verbotener Weise rechtsbesorgend oder rechtsberatend tätig geworden wäre, habe die Kl. nicht konkret vorgetragen. Die Bekl. habe angegeben, dass sie den Schwerpunkt in der vorbereitenden Informationssammlung und wirtschaftlichen Beratung sehe, die konkrete rechtliche Beratung und Ausgestaltung werde durch den hierzu befugten RAuN vorgenommen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Deshalb sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Bekl. sich unzulässiger Rechtsberatung schuldig machen werde.
Mit ihrer Berufung rügt die Kl., das LG sei nicht von der hier einschlägigen Legaldefinition einer Rechtsdienstleistung gem. § 2 RDG ausgegangen, sondern von der bisherigen Rechtsprechung zum RBerG. Es habe dabei das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen verkannt. Die Bekl. werde nicht dadurch erlaubnisfrei, weil sie behaupte, nur Informationen zu sammeln und Tatsachen zusammenzustellen. Die Bekl. könne sich auch nicht auf §§ 5 bzw. 7 RDG berufen. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht stelle keine Nebentätigkeit i.S.v. § 5 RDG dar. Die Berechnung der Erbschaftsteuer könne wegen ihrer zahlreichen, alternativen Lösungsmöglichkeiten nicht ohne Regelung der letztwilligen Nachfolgeverhältnisse erfolgen. Dabei seien vielfältige Rechtsfragen aus dem Familien-, Immobiliar- und Unternehmensbereich, jeweils unter Heranziehung des Steuerrechts, zu klären.
Die unter Financial Planning aufgeführten Bereiche "vorweggenommene Erbschafts-Auseinandersetzung, Testament mit Wiederverheiratungsklausel, Ehevertrag und modifizierte Zugewinngemeinschaft" könnten nicht als Annex zur wirtschaftlichen Beratung des Kunden angesehen werden, vielmehr stünde jeweils für diesen die komplexe rechtliche Beratung mit ihrer großen Tragweite im Vordergrund. Diese bilde die Hauptsache, zumindest lägen zu trennende, gleichgewichtige Regelungsbereiche vor.
Die Bekl. sei auf den beworbenen Gebieten entgegen der Auffassung des LG auch tätig geworden.
Die Kl. beantragt:
Auf die Berufung der Kl. wird das Urteil des LG Freiburg v. 21.5.2010 (Az: 12 O 184/09) abgeändert und die Bekl. unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils wie folgt verurteilt:
1. Die Bekl. wird verurteilt,
a) es zu unterlassen, auf dem Gebiet des Erbrechts und/oder Familienrechts rechtsberatend und/oder rechtsbesorgend tätig zu werden, indem in Einzelfällen
- Vorsorgevollmachten erstellt werden,
- Informationen über individuelle Gestaltungsmöglichkeiten beim Erbrecht erteilt werden,
- Vorschläge für die Testamentsformulierung inkl. Pflichtteilsansprüchen beim Einzel- oder Gemeinschaftlichen Testament unterbreitet werden,
- Gestaltungsmöglichkeiten bei Nießbrauch vorgestellt werden,
- eine vorweggenommene Erbschaftsauseinandersetzung geplant und getätigt wird,
- Testamente mit Wiederverheiratungsklausel erörtert und/oder erstellt werden,
- über den Abschluss eines Ehevertrags beraten und/oder inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt und/oder Entwürfe von Eheverträgen erstellt werden,
- Regelungen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft erörtert und/oder inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten diesbezüglich aufgezeigt und/oder Entwürfe einer solchen Regelung erstellt werden;
b) es zu unterlassen, für von ihr im Einzelfall zu erbringende rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts und/oder Familienrechts zu werben, indem sie anbietet, dass durch sie
- Vorsorgevollmachten erstellt werden,
- Informationen über individuelle Gestaltungsmöglichkeiten beim Erbrecht erteilt werden,
- die Berechnung der Erbschaftsteuer, z.B. für die gesetzliche Erbfolge oder das Berliner Testament, vorgenommen wird, wenn dies geschieht wie im Werbeprospekt - Stand 20.3.2009 - (K1),
- Vorschläge für die Testamentsformulierung inkl. Pflichtteilsansprüchen beim Einzel- oder Gemeinschaftlichen Testament unterbreitet werden,
- Gestaltungsmöglichkeiten bei Nießbrauch vorgestellt werden,
- eine vorweggenommene Erbschaftsauseinandersetzung geplant und getätigt wird,
- Testamente mit Wiederverheiratungsklausel erörtert und/oder erstellt werden,
- über den Abschluss eines Ehevertrags beraten und/oder inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt und/oder Entwürfe von Eheverträgen erstellt werden,
- Regelungen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft erörtert und/oder inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten diesbezüglich aufgezeigt und/oder Entwürfe einer solchen Regelung erstellt werden.
2. Der Bekl. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Jahren, angedroht.
3. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 150 Euro zu zahlen.
Die Bekl. beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Bekl. verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie vertieft zudem ihr bisheriges Vorbringen, dass die angebotenen Dienstleistungen als wirtschaftliche Beratungstätigkeit dem Kerngeschäft der Bekl. als Bank zuzuordnen seien. Sie würden deshalb aus dem Anwendungsbereich des RDG herausfallen, könnten zumindest aber über § 7 bzw. § 5 RDG von ihr erlaubnisfrei erfüllt werden. Im Übrigen sammle sie nur Kundendaten und überlasse die Rechtsberatung Rechtsanwälten bzw. Notaren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klagebefugnis der Kl. ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; da sie ein wettbewerbswidriges Verhalten der Bekl. im Verhältnis zu ihren Mitgliedern geltend macht (vgl. BGH, GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II -; BGH, GRUR 2003, 886 - Erbenermittler -). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 RDG in allen von der Kl. in der Berufung noch aufrechterhaltenen Punkten, sowohl was die Werbung (A.) als auch das Tätigwerden (B.) der Bekl. betrifft, begründet. Das beanstandete Verhalten der Bekl. verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
A. Klageantrag Ziff. 1 lit. b/Werbung:
Der Unterlassungsanspruch, mit dem die Kl. der Bekl. verbieten will, für von ihr im Einzelfall zu erbringende rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts und/oder Familienrechts zu werben, ist gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1, 2 Abs. 1 Satz 1 RDG begründet.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, zuwiderhandelt.
Mit dem Angebot, Beratungsleistungen zu erbringen, nimmt die Bekl. eine "geschäftliche Handlung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Denn ihr Handeln hängt objektiv mit dem Abschluss bzw. der Durchführung eines vertraglichen Verhältnisses zusammen.
Die Bekl. gehört als Marktteilnehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zum Kreis der Normadressaten des in § 4 Nr. 11 UWG geregelten Verbotes, wonach die das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind. Die von der Bekl. angesprochenen Kunden werden als Marktteilnehmer, im Regelfall Verbraucher, durch § 4 Nr. 11 UWG geschützt.
Zu den gesetzlichen Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen die Vorschriften des RDG (vgl. zu Art. 1 § 1 RBerG, BGH, GRUR 2005, 355 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; GRUR 2005, 353, 354 - Testamentsvollstreckung durch Banken; BGH, GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung, für das RDG vgl. Link in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 4 Nr. 11 Rdnr. 163).
1. Erstellen von Vorsorgevollmachten:
a. Das Erstellen von Vorsorgevollmachten fällt nicht aus dem Anwendungsbereich des RDG. Beim Erstellen von Vorsorgevollmachten handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Entscheidend dafür ist auch nach der Neuregelung, ob eine individuelle rechtliche Beratung und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. zum RBerG a.F., BVerfG, GRUR 1998, 556, 560 - Patentgebührenüberwachung).
aa. Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um keine eigene Angelegenheit der Bekl. Ob eine eigene oder fremde Angelegenheit vorliegt, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2007, 978 Tz 21 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Es erfüllt nicht notwendig den Tatbestand der fremden Rechtsangelegenheit, wenn die Dienstleistung im eigenen und im fremden Interesse besorgt wird (vgl. zum RBerG a.F., BGH, a.a.O., Tz 22 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse reicht indes nicht aus (vgl. BGH, NJW 1967, 1562). Die Bekl. behauptet zwar, Vorsorgevollmachten im Eigeninteresse zu erstellen. Die hierzu gegebene Begründung stützt aber ihr Eigeninteresse nicht. Eine Beratung über Vorsorgevollmachten steht mit der eigentlichen Berufsaufgabe der Bekl. in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die Bekl. mag zwar für sich ein schützenswertes Interesse dahingehend beanspruchen, die Handlungsfähigkeit ihrer Kunden im Falle eintretender Geschäftsunfähigkeit sicherzustellen. Dieses Interesse kann die Bekl. aber dadurch wahren, dass sie auf Abgabe einer Vollmacht für Bankgeschäfte hinwirkt. Vorsorgevollmachten regeln demgegenüber weit darüber hinausgehende Inhalte, die mit Bankgeschäften nichts gemein haben. In der Praxis bezieht sich die Bestellung des Vorsorgebevollmächtigten beispielsweise auf Gegenstände wie ärztliche und pflegerische Maßnahmen, die Bestimmung des Aufenthaltsorts (Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt), die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, z.B. Bettgitter, Stecktische, Fixierungen, die Entscheidung über eine Unterbringung (z.B. geschlossene Psychiatrie).
bb. Bei einer im Rahmen einer Beratungsleistung erstellten Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein auf den konkreten Vertretungsfall abgestimmtes Rechtsinstrument. Es gibt zwar standardisierte Vollmachten für Regelfälle, die beispielsweise aus dem Internet heruntergeladen werden können. Die von der Bekl. auf Vorsorgevollmachten angesprochenen Kunden erwarten aber nicht, dass sich die Beratungsleistung "Vorsorgevollmacht" darin erschöpft, dass die Bekl. ihnen lediglich ein Formular aushändigt. Dergleichen offeriert die Bekl. indes gar nicht. Auf der ersten Seite wird in der Sprechblase vielmehr eine "ausführliche Beratung" beworben. Dass sich eine solche auf bestimmte Bereiche des Themenkatalogs nicht beziehen soll, etwa die kostenlosen Beratungsleistungen der ersten Rubrik, ist dem Flyer der Bekl. nicht zu entnehmen, wird von der Bekl. im Übrigen auch gar nicht behauptet.
cc. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht erfordert auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Inhalt und Reichweite einer Vorsorgevollmacht bestimmen sich nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Kunden (vgl. oben a. zu den möglichen Regelungsinhalten). Das wirksame Abfassen der Vollmacht erfordert zudem die Prüfung rein rechtlicher Fragen.
b. Die Bekl. entbehrt einer Erlaubnis zur selbständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gem. § 3 RDG. Eine entsprechende Erlaubnis ist für den von der Bekl. beworbenen und von der Kl. zuletzt noch beanstandeten Bereich erforderlich.
aa. Auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG kann sich die Bekl. für die Erlaubnisfreiheit ihres Tätigwerdens nicht berufen. Nach dieser Vorschrift, die Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG entspricht, sind Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie genossenschaftlichen Treuhandstellen und ähnlichen genossenschaftlichen Einrichtungen Rechtsdienstleistungen erlaubt, die sie im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Eine Genossenschaft kann danach ihren Mitgliedern jedenfalls die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, die dem allgemeinen Genossenschaftszweck des § 1 GenG - Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder - dient und den Charakter der Genossenschaft nicht beeinflusst, als satzungsgemäße Nebenleistung gewähren (vgl. BGHZ 53, 1).
Da die Bekl. sich mit ihrem als Anlage K1 vorgelegten Flyer auch an Nichtmitglieder gewandt hat, scheidet die Privilegierung des § 7 RDG ohnehin aus. Aber auch soweit sich die Werbung der Bekl. an Mitglieder wendet, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1. Nr. 2 RDG nicht erfüllt. Dem allgemeinen Genossenschaftszweck des § 1 GenG - Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder - entspricht die Rechtsbesorgung in erb-, familien- und damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht. Die Werbung hält sich auch nicht im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. Gegenstand des Unternehmens der Bekl. ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften. Unter lit. j) führt die Bekl. zwar neben hier nicht einschlägigen Ergänzungsgeschäften die "Durchführung von Testamentsvollstreckungen und rechtsnaher Dienstleistungen sowie Beratungen im Bereich Erben, Vererben und Testamentserstellung i.R. des RDG" an. Die hierbei erfolgte Beschränkung der zulässigen rechtsnahen Dienstleistungen sowie Beratung im Bereich Erben, Vererben und Testamentserstellung auf solche, die mit dem RDG zu vereinbaren sind, führt dazu, dass nicht die Satzung, sondern das RDG deren Erlaubnisfreiheit bestimmt. Die Satzung beantwortet diese Frage nicht. Aus § 7 RDG ergibt sich wiederum nicht, ob sich die als rechtsnahe Dienstleistung angesprochene Besorgung rechtlicher Angelegenheiten jeweils als satzungsgemäße (Neben-)Leistung darstellt oder nicht.
bb. Ob Erlaubnisfreiheit in jeweiligem Einzelfall gegeben ist, bemisst sich folglich allein an § 5 RDG. Nach dieser Norm sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Als erlaubte Nebenleistung anzusehen ist eine Rechtsdienstleistung, die auch andere Dienstleister ohne Beeinträchtigung der Qualität der Dienstleistung oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater erfüllen können (vgl. BVerfG, GRUR 1998, 556 - Patentgebührenüberwachung; BGH, GRUR 1998, 556, 560 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH, GRUR 2000, 729; 730 - Sachverständigenbeauftragung; BGH, GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, BGH, GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler, BGH, GRUR 2005, 604, 606 - Fördermittelberatung). Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt.
Die Beratung über und das Erstellen von Vorsorgevollmachten steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Bekl. Es fehlt an einer inneren inhaltlichen Verbindung. Die Bekl. muss sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen ihres Berufs- oder Tätigkeitsbildes nicht mit den Gegenständen einer Vorsorgevollmacht beschäftigen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als genossenschaftliche Bank bedarf sie nicht der ausführlichen Beratung ihrer Kunden über die Problembereiche einer umfassenden Vorsorgevollmacht mit den beispielhaft unter oben 1. a.) aa.) genannten, möglichen Regelungsinhalten.
c. Die Werbung für die Beratungsleistung "Vorsorgevollmacht" stellt eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften des RDG und damit ein unlauteres Marktverhalten der Bekl. dar.
aa. Es genügt, soweit es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch angeht, ein objektiv rechtswidriges Verhalten (BGH, GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest). Das RDG selbst enthält keine spezialgesetzlichen Regelungen für die Werbung mit Rechtsdienstleistungen. Eine dem § 1 III. 2. AVO RBerG entsprechende Bestimmung fehlt. Es gilt folglich das UWG (vgl. Kleine-Cosack, RDG 2.A.2008 AT Rdnr. 184). Der vorbeugende Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs.1 Satz 2 UWG) kann schon dann geltend gemacht werden, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift droht, also unmittelbar bevorsteht. Das war mit der Einführung des Flyers K1 in den Geschäftsverkehr gegeben.
bb. Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des RDG weist geschäftliche Relevanz auf. Die Werbung der Bekl. ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).
d. Es besteht vorliegend Wiederholungsgefahr, welche die Bekl. nicht ausgeräumt hat.
aa. Mit ihrer Werbung (Flyer in der Fassung K1) hat die Bekl. bereits in der Vergangenheit ein unlauteres Marktverhalten gezeigt. Auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes besteht grundsätzlich Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 1.30). Die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr erstreckt sich dabei auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; BGH, GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler; BGH, GRUR 2008, 702 Tz 55 - Internet-Versteigerung III). Die von der Kl. gestellten Anträge bezeichnen ein Verhalten, das - ohne identisch zu sein - von der in K1 erfassten Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 57, Rdnr. 12). Sie geben vielmehr das Charakteristische der stichwortartig beworbenen Verletzungshandlung wieder.
bb. Der Verletzer kann die zu vermutende Wiederholungsgefahr nach einem Wettbewerbsverstoß lediglich durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung beseitigen (BGH, GRUR 2003, 450, 452 - Begrenzte Preissenkung; BGH, GRUR 2008, 996 Tz 33 - Clone-CD; BGH, GRUR 2008, 1108 Tz 23 - Haus & Grund III). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (BGHZ 1, 241, 248 - Piekfein; BGH, GRUR 1955, 342, 345 - Holländische Obstbäume). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Bekl. zwischenzeitlich den Flyer verändert hat. Denn sie hat sich andererseits geweigert, auf die Abmahnung der Kl. hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Berechnung der Erbschaftsteuer:
a. In dem Flyer (K1) wird die Berechnung der Erbschaftsteuer ebenfalls als Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 RDG beworben.
aa. Die Berechnung der Erbschaftsteuer kann nicht abstrakt erfolgen. Sie setzt zunächst das Erfassen der für die Steuerbemessung relevanten Tatsachen und - soweit kein konkreter Anlass vorliegt - wegen des erheblichen erbrechtlichen Gestaltungsspielraums die Beratung über mögliche Handlungsalternativen voraus. Im Anschluss ist der Sachverhalt, d.h. die konkrete fremde Angelegenheit, unter die Bestimmungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu subsumieren. Hierbei fällt eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls an. Erst nach Prüfung einer Vielzahl rein rechtlicher Fragen - von der Bekl. selbst angeführt u.a. Berliner Testament oder gesetzliche Erbfolge - kann in die Prüfung der wirtschaftlichen Seite eingetreten werden.
bb. Dass die Bekl. ihrem Kunden diesbezüglich für 250 Euro (Standardpaket) bzw. 900 Euro (Komfortpaket) für keine konkrete, an seinen individuellen Verhältnissen orientierte Leistung, sondern lediglich einen Abriss über das Steuerrecht zukommen lassen will, liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und kann deshalb ohne weiteres ausgeschlossen werden.
b. Die Anwendbarkeit von § 5 RDG scheidet ebenfalls aus. Die Berechnung als solche ist angesichts existierender Rechenprogramme nicht kompliziert. Sie mag sich im Rahmen einer Finanzierungsanfrage bei einer angefallenen Erbschaft auch als Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft der Bekl. darstellen. In dem mit dem Flyer beworbenen Bereich - die Bekl. spricht ausdrücklich verschiedene Nachfolgemodelle, wie gesetzliche Erbfolge und Berliner Testament, an - kann sie aber wegen der zuvor zu prüfenden, rein rechtlichen Gestaltungsfragen nicht als Nebenleistung angesehen werden. Es fehlt in dieser Konstellation an einer untergeordneten Verbindung zur Haupttätigkeit der Bekl.
c. Die weiteren Voraussetzungen eines Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG sind hier ebenfalls erfüllt (vgl. oben 1 lit. b. aa.; c. und d.).
3. Planung einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung:
a. Dieser unter "Financial Planning" aufgeführte Bereich fällt ebenfalls in das Anwendungsgebiet von § 2 Abs. 1 RDG. Dass die Angelegenheit unter dem Oberbegriff "Financial Planning" aufgelistet ist, verändert deren Qualität nicht. Sie mutiert dadurch nicht von einer zuvor rechtlichen zu einer nunmehr rein oder zuvörderst wirtschaftlichen Dienstleistung. Vielmehr kommt es nach wie vor auf ihren Prüfungsinhalt an.
Die Fremdheit der Angelegenheit steht außer Zweifel. Ein Eigeninteresse der Bekl. an der Beratung in diesem Themenbereich ist weder vorgetragen noch nicht ersichtlich.
Es handelt sich auch um das Angebot einer konkreten Beratung. Der Beschrieb unter "Financial Planning" erschöpft sich zwar in der Nennung des Stichwortes. Die Art der Beratungsleistung wird nicht genannt. Gleichwohl wird ein durchschnittlich informierter und situationsadäquat aufmerksamer Kunde der Bekl. nach der gesamten Aufmachung des Flyers hierunter eine konkrete, d.h. individuelle Beratung erwarten. Die bloße Vermittlung allgemeiner Kenntnisse widerspricht der erfolgten Ankündigung einer "ausführlichen Beratung" (s.o.) und liegt bei einem um 650 Euro erweiterten Beratungsangebot außerhalb des Vorstellungvermögens des Kunden. Die Übergabe des Prospektes "ErbschaftsBlock" und ggf. zusätzliche, mündliche, aber nur allgemein gehaltene Erläuterungen stellen hierzu keine adäquate Gegenleistung dar. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass die Bekl. diesbezüglich die individuellen Kundendaten sammelt und zusammenstellt.
Die Besorgung der Angelegenheit "vorweggenommene Erbauseinandersetzung" erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles. Das Erbrecht stellt den Anwender allgemein schon vor komplexe, rechtliche Einordnungen bzw. Wertungen. Es eröffnet, insbesondere in der Beratung, erhebliche Gestaltungsspielräume, die den Anwender dazu zwingen, die im Einzelfall in Frage kommenden Handlungsalternativen zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Die mit einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung zusammenhängenden Fragen gehören ohne Zweifel in diesen Regelungsbereich. Deshalb kann erst nach Prüfung einer Vielzahl rein rechtlicher Fragen in die Prüfung der wirtschaftlichen Seite eingetreten werden. Die Rechtsprüfung kann nicht als bloßer Annex zur Erörterung wirtschaftlicher Handlungsalternativen aufgefasst werden. Sie ist regelmäßig von übergeordneter und in keinem Fall von untergeordneter Bedeutung.
Darauf, dass die Bekl. nach ihrer Darstellung tatsächlich lediglich persönliche Daten abfragt und den Kunden im Übrigen an einen professionellen Rechtsdienstleister, z.B. einen Rechtsanwalt, zur konkreten Beratung weiterempfiehlt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 RDG setzt nicht voraus, dass die Bekl. tatsächlich eine eingehende rechtliche Prüfung vornimmt, sondern nur, dass die Angelegenheit eine solche erfordert.
b. Die Komplexität dieses - vorgeschalteten - Prüfungsvorganges schließt von vornherein dessen Einstufung als Nebentätigkeit und damit auch die Anwendbarkeit von § 5 RDG aus.
c. Die weiteren Voraussetzungen eines Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG sind hier ebenfalls erfüllt.
4. Erörtern und Erstellen von Testamenten mit Wiederverheiratungsklausel/Beratung über den Abschluss eines Ehevertrages etc./Erörtern und Erstellen von Regelungen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft:
Die rechtliche Einordnung entspricht derjenigen unter Ziff. 3. Mit der Besorgung dieser Angelegenheiten sind jeweils komplexe, rechtliche Prüfungen des jeweiligen Einzelfalles mit erheblichem, nur im Rahmen einer eingehenden rechtlichen Beratung zu klärendem Gestaltungsspielraums verbunden. Es kommen zu den erbrechtlichen noch komplexe familienrechtliche Fragestellungen hinzu, die mit dem Kunden im Detail zu erörtern sind. Eine Anwendbarkeit von § 5 RDG scheidet jeweils ebenfalls aus.
Die weiteren Voraussetzungen eines Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG sind hier ebenfalls erfüllt (vgl. oben 1 lit. b. aa.; c. und d.).
B. Klageantrag Ziff. 1 lit. a/Tätigwerden:
Der Unterlassungsanspruch der Kl., mit dem sie der Bekl. verbieten will, auf dem Gebiet des Erbrechts und/oder Familienrechts beratend und/oder rechtsbesorgend tätig zu werden, ist gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 RDG begründet.
Die spezifischen Voraussetzungen des UWG (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) sind, wie bereits unter A. ausgeführt, erfüllt.
Die Bekl. hat den Vorschriften des RDG nicht nur in Form der Werbung für Rechtsdienstleistungen, sondern auch durch vom RDG untersagte Handlungen objektiv zuwidergehandelt. Die Bekl. hat eingeräumt, dass ihr Mitarbeiter bezogen auf die jeweiligen, im Flyer genannten und von der Kl. gerügten Angelegenheiten Kundendaten sammelt und Informationen zusammenstellt, um sie an ausgebildete und über eine entsprechende Erlaubnis verfügende Dienstleister weiterzugeben. Damit nimmt die Bekl. jeweils eine Rechtsdienstleistung für ihre Kunden wahr. Denn § 2 Abs. 1 RDG unterfällt jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Mit der Sammlung der für die Beurteilung spezifischen Kundendaten und deren Zusammenstellung zum Zwecke der Weitergabe an RAe belegt die Bekl., dass die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Einzelfall jeweils eine rechtliche Prüfung erfordert. Die Datensammlung ist der Beginn der erlaubnisgebundenen Dienstleistung.
Die Weitergabe an berufsmäßige Rechtsdienstleister entlastet die Bekl. im Übrigen nicht (vgl. BGH, NJW 09, 3242 - Finanz-Sanierung).
2. Die weiteren Voraussetzungen eines Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG sind hier ebenfalls erfüllt (vgl. oben 1 lit. b. aa.; c. und d.). Insbesondere liegt Wiederholungsgefahr vor.
C. Ob ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vorliegt, kann dahinstehen, weil die Kl. diesbezüglich nur einen Hilfsantrag gestellt hat.

RechtsgebieteRDG, UWGVorschriftenRDG § 1 RDG § 2 Abs. 1 Satz 1 UWG § 3 UWG § 4 Nr. 11

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