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22.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082699

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 18.06.2008 – 1 U 34/08


BESCHLUSS

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 28. Mai 2008
in Sachen

gegen

wegen Forderung


I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 27.02.2008 - Az: 11 O 720/07 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.574,77 Euro festzusetzen.
II. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 16.06.2008.

G r ü n d e:


Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 27.02.2008 einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl in den Gründen als auch im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Zu den Berufungsangriffen des Klägers sind jedoch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

Die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für Schäden, die dem Kläger als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens zuzurechnen sind. Von vornherein ausgeschlossen sind mithin die aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes erwachsenden Schäden. Diesem, von einer Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich gewährten Versicherungsschutz entspricht die Regelung in Ziffer I. 3. der RBH-Nr. 01/0794, wonach der Kläger auch als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses sowie eines im Inland gelegenen Wochenendhauses versichert ist, sofern diese Objekte vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden.

Zu Recht führt das Erstgericht in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung aus, dass nach den insoweit eindeutigen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz zwar für den Kläger als Inhaber „einer oder mehrerer“ im Inland gelegener Wohnungen, jedoch nur „eines“ im Inland gelegenen Einfamilienwohnhauses und/oder Wochenendhauses besteht. Jene Unterscheidung nimmt im Übrigen auch das OLG Karlsruhe in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 08.05.1996 (VersR 1997, 100) vor.

Der Kläger ist daher zwar als Inhaber des von ihm bewohnten Einfamilienhauses in D., versichert, dagegen besteht Versicherungsschutz für das weitere Einfamilienhaus in B., von vornherein nicht.

Die vom OLG Karlsruhe (a.a.O.) sowie vom OLG Düsseldorf (VersR 1998, 966) zur Beantwortung stehenden Fragen, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für ein nur teil- bzw. zeitweise vom Versicherungsnehmer genutztes Einfamilienhaus besteht, stellen sich somit im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Anwesen in B., auch kein Wochenendhaus im Sinne von Ziffer I. 3. c) der RBH-Nr. 01/0794. Ebenso wie bei einem Einfamilienhaus sowie einer oder mehreren Wohnungen ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz als Inhaber eines Wochenendhauses deren ausschließlich zu Wohnzwecken ausgeübte Verwendung durch den Versicherungsnehmer. Auch insoweit gilt nämlich die Abgrenzung zwischen der dem Versicherungsschutz unterfallenden privaten und der grundsätzlich nicht versicherten gewerblichen und beruflichen Nutzung eines Wohnobjekts.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2008 hat der Kläger zwar nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstinstanzlich ausgeführt, die streitgegenständliche Immobilie zeitweilig, insbesondere „zum Golfspielen in B.“ zu nutzen, entgegen seiner Auffassung erlangt das Anwesen in B. hierdurch jedoch nicht die Eigenschaft eines Wochenendhauses im Sinne der Bedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH).

Der Kläger hatte nämlich bereits in seinem Schriftsatz vom 31.01.2008 ausgeführt, dass die streitgegenständliche Immobilie bis Mitte 2005 vollständig vermietet gewesen sei und der Kläger zum Zeitpunkt des Schadenseintritts am 08.02.2006 auf der Suche nach einem Nachmieter gewesen sei.

Weder die tatsächliche Verwendung noch die Verwendungsabsicht des Klägers rechtfertigen daher eine Qualifikation des streitgegenständlichen Anwesens als ein ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Wochenendhaus. Die gelegentliche Eigennutzung während des Leerstandes eines grundsätzlich zur Vermietung und Verpachtung verwandten Immobilie macht diese schon deshalb nicht zu einem Wochenendhaus im Sinne der RBH, weil es als solches vom Versicherungsnehmer gerade nicht ausschließlich verwandt wird. Zum Schadenszeitpunkt hat der Kläger das streitgegenständliche Anwesen vielmehr als zur Vermietung stehendes Einfamilienhaus und damit zur Erzielung von Einkünften, nicht hingegen zu bedingungsgemäßen Wohnzwecken verwandt.

Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die hiergegen gerichtete Berufung keinen Erfolg haben kann.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich.
Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1222) hin.

BESCHLUSS

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 18. Juni 2008
in Sachen

gegen

wegen Forderung


I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Land-gerichts Coburg vom 27.02.2008 - Az: 11 O 720/07 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.574,77 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 27.02.2008 – Az.: 11 O 720/07 – war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 11.06.2008 eingegangenen Stellungnahme des Klägers hält der Senat an seiner mit Hinweisbeschluss vom 28.05.2008 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung fest und nimmt nach nochmaliger umfassender Prüfung hierauf ausdrücklich und vollumfänglich Bezug.

Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Inhaber allein der in B. gelegenen Immobilie gewesen, so verkennt er auch weiterhin, dass er mit Zustandekommen des Vertrages keinen Versicherungsschutz für die Immobilie, sondern lediglich für sich selbst als Inhaber erworben hatte. Da er zum Schadenszeitpunkt allerdings nicht mehr das Einfamilienhaus in B. zu Wohnzwecken, sondern das Anwesen in D. ausschließlich zu Wohnzwecken selbst verwandte, war er auch allein als Inhaber jenes Einfamilienhauses versichert.

Im Ergebnis unrichtig ist zudem die Ansicht des Klägers, die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Düsseldorf erachteten in den von ihm zitierten Entscheidungen das Erfordernis einer eigenen Nutzung der Immobilie durch dessen Inhaber als entbehrlich. Unabhängig davon, dass es im vorliegenden Einzelfall bereits ausgeschlossen ist, dass der Kläger, der bereits als Inhaber des von ihm selbst genutzten Einfamilienhauses in D. Versicherungsschutz genießt, Ansprüche als Inhaber eines weiteren Einfamilienhauses geltend machen kann, teilt der Senat die Rechtsauffassung der beiden Obergerichte, wonach die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Formulierung einer ausschließlichen Verwendung zu Wohnzwecken zwar bedeutet, dass das Einfamilienhaus vom Inhaber ausschließlich zu einem solchen Zweck verwandt, nicht aber, dass das Anwesen von ihm allein und/oder zur Gänze bewohnt werden muss.

Im Ergebnis konnte daher auch die nachgereichte Stellungnahme des Klägers seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Die Entscheidung ist getragen von den Besonderheiten im tatsächlichen Bereich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen sind höchst- und obergerichtlich geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 3 ZPO.

Endurteil


Indem Rechtsstreit


- Kläger


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte


gegen


- Beklagte


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte


--- -- ---' I


wegen Forderung .'


hat der Einzelrichter .der' 1.Zivilkammer des Landgerichts Coburg Vorsitzender. .Richter am Landgericht Bauer; aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.'

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.050,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag eintrittspflichtig ist.


Am 8.2.2006 kam es im Anwesen des Klägers ...... zu einem Leitungswasserschaden, bei dem auch das Nachbaranwesenbeschädigt wurde. Als Versicherer für das Nachbaranwesen bezahlte der an den Eigentümer dieses Anwesens eine Entschädigung in Höhe von 5.574,77 EUR. Diese macht er aus übergegangenem Recht gegenüber dem Kläger geltend. Der Kläger wiederum begehrt Feststellung, dass die Beklagte für diesen Schaden eintrittspflichtig aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag ist. Maßgeblich neben den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind die dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden besonderen Bedingungen und . Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH). Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 8.2.2006 war das Haus vom Kläger jedenfalls nicht dauerhaft bewohnt. Zuletzt war es bis Mitte 2005 fremdvermietet. Der Kläger ist seit längerer Zeit und auch zum Schadenszeitpunkt wohnhaft in ...... . Am 8.2.2006, dem Schadenstag, hielt sich niemand im Anwesen auf.

Der Kläger ist .der Ansicht, die Beklagte habe ihm Versicherungsschutz zu gewähren, da die Voraussetzungen nach der einschlägigen Ziffer I. 3. Buchstabe b RHB erfüllt seien. Danach reiche es aus, wenn das versicherte Anwesen zwar nicht selbst vom Versicherungsnehmer bewohnt werde, .es aber jedenfalls im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu Wohnzwecken verwendet wurde. Voraussetzung sei jedenfalls nicht, dass der Versicherungsnehmer das betreffende Anwesen selbst bewohnt. Als Gegensatz zu dem Begriff "Wohnzwecke" sei, wie man auch den
Versicherungsbedingungen entnehmen könne, die Verwendung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken anzusehen. Letztere Nutzung habe in jedem Falle nicht vorgelegen. Wenn überhaupt, sei das Anwesen im. Schadenszeitpunkt nur vom Kläger selbst benutzt worden, z. B. wenn er sich zu Urlaubszwecken dort aufgehalten habe.

Der Kläger stellt daher folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den am 8.2.2006 am Anwesen in eingetretenen Leitungswasserschaden aus der bestehenden Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte führt aus, die einschlägige Bestimmung in Ziffer I . 3. Buchst. b) RHB könne nur so verstanden werden, dass das betreffende Haus zumindest noch zum Teil vom Eigentümer zu Wohnzwecken genutzt werden müsse. Dies schließe zum einen ein, dass das Haus vom Versicherungsnehmer genutzt wird und dass zum anderen Versicherungsschutz nur für ein Einfamilienhaus, nämlich für das vom Versicherungsnehmer gerade bewohnte, gewährt werden könne. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, könne kein Versicherungsschutz gewährt werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch die Formulierung des zuletzt gestellten Klageantrages korrekt, sie ist aber unbegründet.

1.

Das Gericht schließt sich der Argumentation der Beklagten an, wonach das Anwesen des Klägers in nicht unter den zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag fällt.

Gemäß den,Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen der Beklagten ist durch die Privathaftpflichtversicherung auch versichert das Risiko „als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird.“ Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung,von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.

Bei dem Anwesen des Klägers handelt es sich um ein Einfamilienhaus.

Dieses wurde aber nicht vom Kläger ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt.

Unstreitig ist dabei, dass das Haus bis Mitte 2005 komplett fremdvermietet war. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 6.2.2006 stand das Haus leer. Der Lebensmittelpunkt des Klägers befand sich aber seit 1993 aus beruflichen Zwecken nicht mehr in dem versicherten Gebäude, sondern zuletzt in ..... .

Der Kläger hat damit nicht, auch nicht zum .Teil . das Haus zu Wohnzwecken genutzt. Die seitens des Klägers zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Dusseldorf treffen den vorliegenden fall nicht, da in einem Fall der Versicherungsnehmer zumindest noch einen Teil des versicherten Gebäudes bewohnte,im anderen Falle das Haus an nahe verwandte vermietet bzw. überlassen wurde.

Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Kläger nicht mehr "Inhaber" im Sinne der Versicherungsbedingungen im Zeitpunkt des Schadensereignisses war.

Darüber hinaus ergibt aus Ziffer I. 3. Buchst. b) RBH, dass Versicherungsschutz nur für ein im Inland gelegenes Einfamilienhaus gewährt wird.

Nach Ansicht. des Gerichtes ist dies wörtlich zu nehmen, wie der Vergleich zu Ziffer I. 3. Buchst. a) RHB ergibt, wo ausdrücklich von einer oder mehreren im Inland gelegenen Wohnungen die Rede ist.

Diese Beschränkung auf ein Einfamilienhaus dient der Risikobegrenzung des Versicherers, da dadurch offensichtlich zum Ausdruck kommen soll, dass immer nur das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte Haus unter den Versicherungsschutz fallen soll. Eine Risikoerhöhung liegt auch. schon allein dadurch vor, dass das Haus jedenfalls überwiegend unbewohnt ist, da dann jedenfalls nicht sichergestellt ist, dass das Haus regelmäßig beheizt wird und mögliche Wasserschäden sofort erkannt werden können.

Dass, wie der Kläger behauptet, für das Anwesen in ... Zweitwohnungssteuer erhoben wird, ändert nach Auffassung des Gerichtes an der obigen Einschätzung nichts, da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer von anderen Voraussetzungen abhängt. Die einschlägige Besteuerung der Versicherungsbedingungen soll jedenfalls das Risiko des Versicherers eingrenzen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

III.
Wegen der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird auf die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO verwiesen.

VorschriftenVersicherungsrecht, Privathaftpflichtversicherung

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