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05.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073063

Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Urteil vom 26.04.2007 – 8 LB 212/05

1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO).



2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist.



3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend.


8 LB 212/05

Die 1944 in der Türkei geborene, seit 1972 im Bundesgebiet als Ärztin tätige und 1994 eingebürgerte Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Juni 2000.

Nach ihren Angaben legte die Klägerin 1961 in der Türkei das "Abitur" ab, studierte im Anschluss daran bis 1967 Medizin und beendete ihre nachfolgende “Weiterbildung“ als Assistenzärztin in der Anästhesie 1970. 1972 zog sie gemeinsam mit ihrem ebenfalls als Arzt tätigen Ehemann nach Deutschland. Seitdem arbeitete sie als Anästhesistin in Krankenhäusern, und zwar zunächst für ein Jahr in D. und ab 1973 in E.. Dort wurde sie 1977 zur Oberärztin ernannt, gab diese Position jedoch später wegen Rückenbeschwerden auf, um ihre berufliche Belastung zu verringern. Auf Grund ihrer Rückenbeschwerden wurde sie nach ihren Angaben seit 1998 auch vom Bereitschaftsdienst befreit, war im Übrigen aber unverändert als fachärztliche Assistenzärztin in der Anästhesieabteilung des Krankenhauses tätig. Seit dem Juni 2000 ist sie wegen einer Hauterkrankung (dauerhaft) arbeitsunfähig krankgeschrieben. Da sie bereits aus demselben Grunde längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber nur noch bis zum 7. Juni 2000 Lohnfortzahlung. Seitdem “ruht“ ihr Arbeitsverhältnis, besteht aber formell fort. Ab dem 8. Juni 2000 bezog die Klägerin zunächst Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung und anschließend bis zum 9. Oktober 2003 Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit.

Am 30. Juni 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten, bei der sie seit 1972 Mitglied ist, einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung berief sie sich auf eine "Allergie" sowie ein "Postnukleotomiesyndrom“, d.h. die Folgen einer - bei ihr im Jahr 1969 erfolgten - Bandscheibenoperation. Dem Antrag fügte sie Atteste der sie behandelnden Ärzte bei, insbesondere des sie behandelnden Dermatologen F.. Er hält die Klägerin nach seinem Attest vom 22. Juni 2000 für berufsunfähig, da sie an einem “Hand- und Fußekzem mit chronisch-rezidivierendem, insgesamt eindeutig arbeitsabhängigem Verlauf leide“. Wegen der weiterhin von der Klägerin geltend gemachten Rückenbeschwerden hat sie sich auf die von ihr vorgelegten Gutachten von Dr. G. vom 1. September 1998 und von Dr. H. vom 17. November 1999 bezogen.

Da die Klägerin Beeinträchtigungen aus zwei unterschiedlichen ärztlichen Fachgebieten vorgetragen hatte, bestimmte die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 ihrer Alterssicherungsordnung (= ASO) zur Überprüfung der Berufs(un-)fähigkeit der Klägerin zwei Gutachter unterschiedlicher Fachrichtungen, nämlich einen Neurologen und einen Dermatologen. Nach den Feststellungen des Neurologen Dr. I. vom Oktober 2000 ist die Klägerin wegen der von ihr vorgetragenen und von ihm im Einzelnen diagnostizierten Rückenbeschwerden als fachärztliche Assistenzärztin auf dem Gebiet der Anästhesie nicht berufsunfähig. Sie könne unter den Bedingungen des gegenwärtigen täglichen Arbeitsprofils halb- bis dreivierteltags arbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit bestünden ausreichende Möglichkeiten, unphysiologische und monotone Belastungen der Wirbelsäule durch längeres Sitzen, Stehen oder Laufen zu vermeiden. Auch in anderen ärztlichen Berufsbereichen, z. B. bei einer gutachterlichen Tätigkeit, sei eine halb- bis dreivierteltägliche ärztliche Tätigkeit aus neurologischer Sicht zuzumuten. Der hautärztliche Gutachter Prof. Dr. J. bestätigte unter dem 31. Januar 2001 als Diagnose ein Hand- und Fußekzem und folgerte daraus, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Anästhesistin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen könne. Trotz der eingeleiteten Hautschutzmaßnahmen in Form von Salben und Schutzhandschuhen führe der verbliebene Feuchtkontakt weiterhin zu einer beruflich bedingten Verschlechterung der Hauterkrankung. Eine innerbetriebliche Umsetzung bzw. eine berufliche Tätigkeit in einen Bereich, in dem keine Hautbelastung vorliege, insbesondere kein permanenter Feuchtkontakt, sei jedoch möglich. In diesem Rahmen könne die Klägerin auch eine andere ärztliche Berufstätigkeit ausüben.

Die Beklagte sah danach keinen Anlass für eine weitere Gutachtenerstellung. Auf Bitten der Klägerin wurde dennoch ein “Zweitgutachten“ eingeholt, und zwar von einem - gemäß § 16 Abs. 1 ASO von der Beklagten bestimmten - Neurologen, Dr. K.. Er kam in seinem Gutachten vom 10. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund von degenerativen Veränderungen in ihrer körperlichen Belastbarkeit zwar deutlich eingeschränkt, aber noch in der Lage sei, halbtags Tätigkeiten mit wechselnder Position und ohne mittelschwere körperliche Belastung auszuüben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer dermatologischen Erkrankung verblieben theoretische Möglichkeiten auf dem Gebiet der präoperativen Anästhesieuntersuchungen sowie als Gutachterin. Die Einschränkungen, die sich aus der Kombination der vorliegenden dermatologischen und neurologischen Erkrankung ergäben, seien allerdings so gravierend, dass kaum eine realistische Möglichkeit gegeben sein dürfte, unter diesen Voraussetzungen den ärztlichen Beruf weiter auszuüben. Im Übrigen sei derzeit auch noch nicht absehbar, inwieweit eine kürzlich von Dr. L. vermutete Depression zu einer noch weitergehenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin führen werde.

Die Beklagte wies den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 14. August 2001 ab. Berufsunfähig im Sinne von § 16 ASO sei nur derjenige, dem die Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit umfassend unmöglich sei. Ärztliche Tätigkeit in diesem Sinne sei eine solche, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt würden oder zumindest verwendet werden könnten. Keiner der - vorbenannten - drei Gutachter habe jedoch bestätigt, dass die Klägerin krankheitsbedingt außerstande sei, eine so verstandene ärztliche Tätigkeit noch auszuüben. Dass sie nicht mehr als Anästhesistin im Operationsbereich tätig werden könne, sei unerheblich.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 13. September 2001 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass es für diejenigen Verweisungstätigkeiten, die sie gesundheitsbedingt noch ausüben könne, entweder tatsächlich keine Nachfrage gebe, so etwa nach Gutachten nur auf dem Gebiet der Anästhesie oder für eine alleinige präoperative Anästhesieuntersuchung, oder ihr zumindest die dafür erforderliche besondere wissenschaftliche Qualifikation fehle, so etwa für eine sonstige gutachterliche Tätigkeit.

Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2001, zugestellt am 2. Januar 2002, zurück. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände wurden sinngemäß deshalb für unerheblich gehalten, weil das "Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit" durch die Satzung nicht abgedeckt sei. Die Verweisung auf eine andere ärztliche Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes bereits dann zulässig, wenn die Stelle, auf die verwiesen werde, grundsätzlich am Arbeitsmarkt vorhanden sei. Es sei hingegen unerheblich, ob der Betreffende eine solche Stelle tatsächlich auch erhalten könne. Die Situation am Arbeitsmarkt oder eine schwere Vermittelbarkeit für einen Arbeitsplatz müssten außer Betracht bleiben.

Die Klägerin hat am 31. Januar 2002 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Klagebegründung hat sie ihre Ansicht vertieft, dass sie nur auf solche ärztlichen Tätigkeiten verwiesen werden könne, die es realistischer Weise überhaupt gebe, ihrer fachlichen Qualifikation entsprächen und ihr zuzumuten seien. Unter Berücksichtigung ihrer 30-jährigen ausschließlichen Tätigkeit als Anästhesistin im Operationsbereich gebe es eine solche Stelle für sie nicht, zumal sie fortgeschrittenen Alters und türkischstämmig sei und nunmehr auch unter einer Depression leide, wie sich aus einem weiteren, von ihr in Bezug genommenen Gutachten von Dr. L. vom 4. November 2003 ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Juni 2000 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie räumt ein, dass die Klägerin aufgrund ihrer Hauterkrankung nicht mehr durchgängig an Patienten arbeiten könne. Es gebe aber hinreichende ärztliche Tätigkeitsfelder ohne unmittelbaren Patientenkontakt und damit ohne Notwendigkeit zur Handinfektion. Die Klägerin müsse sich demnach auf eine solche Tätigkeit verweisen lassen, wie etwa im Öffentlichen Dienst, d. h. auf vertrauensärztlichem Gebiet oder in der Gesundheitsberatung, als Gutachterin bei Versicherungen und Versorgungsträgern oder beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, in der Pharmaindustrie, im medizinisch oder journalistisch strukturierten Bereich, in der Toxikologie, in der medizinischen Genetik, Biochemie, Laboratoriumsmedizin, Gesundheitsökonomie und Umweltmedizin, oder auch im Bereich rein wissenschaftlicher Tätigkeiten.

Das Verwaltungsgericht hat nähere Ermittlungen zu dem Anforderungsprofil der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten angestellt. So hat es Auskünfte von Kliniken in Bremen, Hannover und Oldenburg zu einer klinischen Tätigkeit ausschließlich im Bereich der sog. präoperativen Anästhesieuntersuchung eingeholt. Zu dem Anforderungsprofil im Bereich der Industrie hat beispielhaft die Bayer AG mit Schreiben vom 3. Februar 2004 Stellung genommen. Zu einer Einsatzmöglichkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wird auf deren Auskunft vom 19. Januar 2004 sowie als Amtsarzt auf die Stellungnahme der Stadt M. vom 16. Januar 2003 Bezug genommen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen teilte auf Nachfrage am 29. Januar 2004 telefonisch ergänzend mit, dass ein Arzt, der nicht "am Patienten" arbeiten könne, keine Einstellungschancen habe, da er nicht, auch nicht in Vertretungsfällen, flexibel einsetzbar sei.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht den bereits im Verwaltungsverfahren tätigen dermatologischen Gutachter, Prof. Dr. J., zunächst um eine ergänzende schriftliche (vgl. Schreiben v. 29. März 2004) sowie anschließend im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2004 um eine mündliche Auskunft gebeten. Er hat ausgeführt, dass das Handekzem der Klägerin im Sommer 2000 noch nicht so sehr ausgeprägt gewesen sei wie später, aber bereits als schwer anzusehen gewesen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich solche Erkrankungen bei länger im Beruf tätigen Ärzten entwickelten. Die Schwere des Handekzems hänge ursächlich mit dem Waschen der Hände und der notwendigen Desinfektion zusammen. Aufgrund des Alkoholgehalts der Lösung trockneten die Hände gerade durch die Desinfektion noch weiter aus. Bei Benutzung von Handschuhen sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es bei einer Untersuchung mit einer Zeitdauer von drei bis fünf Minuten "gut" gehe, d. h. das Handekzem nicht ungünstig beeinflusst werde. Es sei deshalb aus seiner Sicht durchaus noch möglich, dass die Klägerin mehrere Untersuchungen am Vormittag im Rahmen von jeweils drei bis fünf Minuten vornehme. Bei etwa zehn Untersuchungen dürfte es dann allerdings kritisch werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2004 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 ASO. Sie müsse sich zumindest auf eine Alternativtätigkeit als ärztliche Gutachterin beim MDK(N) verweisen lassen. Gutachter des MDK(N) würden überwiegend ohne direkten Patientenkontakt tätig; nämlich in erster Linie Gutachten über erfolgte Behandlungen und "zum Teil" Gutachten rein nach Aktenlage erstellen. Selbst an die Untersuchung eines Patienten schlösse sich notwendigerweise die Erstellung eines Gutachtens an. Dies gelte auch für die - einen Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bei dem MDKN darstellende - Einstufung von Personen in die jeweilige Pflegestufe, da dabei üblicherweise ein wesentlicher Hautkontakt nicht stattfinde. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin ließen eine solche Tätigkeit beim MDKN zu, da sie jedenfalls zu einer dort auch angebotenen halbzeitigen Tätigkeit als Aktengutachterin in der Lage sei. Mangels Patientenkontakt ergäben sich dabei keine Probleme mit ihrem Handekzem. Ebenso wenig würden die vorgetragenen Rückenbeschwerden einer so verstandenen Beschäftigung entgegenstehen. Die Klägerin könne sich bei der Erstellung von Gutachten gelegentlich an einem Stehpult aufhalten oder im Gehen diktieren. Die ergänzend vorgetragene Depression sei nicht so ausgeprägt, als dass sie einer solchen Tätigkeit entgegenstünde. Der Klägerin sei es schließlich auch zuzumuten, sich als Medizinerin beim MDKN in einen ihr bislang fremden Arbeitsbereich einzuarbeiten und den dort gestellten sprachlichen Anforderungen zu genügen.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2005 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 10. November 2005 hat die Klägerin ihre Berufung am 12. Dezember 2005, einem Montag, begründet. Sie meint, nicht auf eine Tätigkeit beim MDK(N) verwiesen werden zu können. Sie verfüge weder über die dafür notwendige sozialmedizinische Zusatzqualifikation noch über Erfahrungen in den beim MDK(N) relevanten Bereichen vor allem in der Arbeitsmedizin. Nach ihrer Biografie sei ihr eine Verweisung dorthin verschlossen. Im Übrigen ließe ihre Hauterkrankung eine solche Beschäftigung ohnehin nicht zu. Der MDKN habe bereits im Januar 2004 mitgeteilt, dass ein Arzt, der - wie sie - nicht am Patienten arbeiten könne, nicht eingestellt werde. Die Klägerin sieht sich in ihrer Einschätzung, dass sie nicht die Einstellungsanforderungen für eine Tätigkeit beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfülle, auch durch die im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzend eingeholten Auskünfte zu diesen Einstellungsvoraussetzungen bei den Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen in Hessen, Westfalen-Lippe, Sachsen, Niedersachsen und Nordrhein bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es auch im Bereich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen durchaus Stellen gebe, die von der Klägerin noch wahrgenommen werden könnten. Im Übrigen sei eine dortige Tätigkeit als “Aktengutachterin“ nur ein Beispiel von zahlreichen anderen, der Klägerin offen stehenden und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bereits benannten ärztlichen Verweisungstätigkeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakte Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, da das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO ab dem Juni 2000 zu.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 ASO lautet: “Jedes Mitglied der Ärzteversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert." Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1972 Mitglied der Beklagten und hat über Jahre, mithin länger als einen Monat, ihre Versorgungsabgaben geleistet.

Sie ist auch infolge eines körperlichen Gebrechens zur Ausübung ihres ärztlichen Berufes unfähig.

Diese Feststellung kann und muss im Streitfall vom Gericht getroffen werden. Dem steht § 16 Abs. 1 Satz 6 ASO nicht entgegen. Danach wird die Berufsunfähigkeit durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Es mag dahinstehen, ob die Bestimmung für das Verwaltungsverfahren zwingend wortgetreu in dem Sinne zu verstehen ist, dass die beiden von der Beklagten bestimmten ärztlichen Gutachter übereinstimmend ausdrücklich die Berufsunfähigkeit des jeweiligen Antragstellers bejahen müssen, oder ob es nicht vielmehr hinreicht, dass sich auf der Grundlage der Äußerungen der hinzugezogenen sachverständigen Fachärzte eine solche Schlussfolgerung von der Beklagten selbst ziehen lässt. In jedem Fall gilt eine etwaige Bindung an das Ergebnis der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht für das gerichtliche Verfahren. Die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht kann nämlich aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nicht durch Satzungsrecht der Beklagten eingeschränkt werden (so bereits Senatsurt. v. 25.1.1991 - 8 L 7/89 -).

Ist also der Senat zu einer eigenständigen Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin berufen, so ist eine solche Berufsunfähigkeit zu bejahen.

Die Klägerin kann - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - wegen ihres Handekzems ihre zuletzt wahrgenommene Tätigkeit als anästhesistische Assistenzärztin im Krankenhaus nicht mehr ausüben. Dazu müsste sie nämlich wiederkehrend ihre Hände reinigen, was zu einer Verschlimmerung ihres Handekzems führen würde und ihr nicht zuzumuten ist.

Allein die Unmöglichkeit, die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen weiter wahrnehmen zu können, führt allerdings noch nicht zur Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 ASO. Wie in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt - und zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig - ist, knüpft die in § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit bewusst nicht allein an die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern weitergehend an seine "gesamte ärztliche Tätigkeit". Ein Arzt, der seine zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr wahrnehmen kann, ist also dann nicht berufsunfähig, wenn er noch (mindestens) eine andere “ärztliche Tätigkeit“ übernehmen und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.2.2004 - 8 LA 202/03 - und v. 2.4.2003 - 8 LA 166/02 -).

Der Klägerin stehen allerdings aus den nachfolgend angeführten Gründen gesundheitsbedingt auch ärztliche Verweisungstätigkeiten nicht mehr zur Verfügung. Die abweichende Ansicht der Beklagten beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Anforderungen, die an eine solche Verweisungstätigkeit zu stellen sind.

Als Verweisungstätigkeiten kommen nach der Senatsrechtsprechung zunächst nur solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen. Dies hat der Senat wiederholt, und zwar beginnend ab dem Jahr 1995 für die mit § 16 Abs. 1 ASO im Wesentlichen übereinstimmende Regelung in § 13 Abs. 2 ASO der Zahnärztekammer Niedersachsen, entschieden. Der Begriff der “zahnärztlichen Tätigkeit", auf die ein Zahnarzt verwiesen werden kann, “knüpft danach an die in der zahnärztlichen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an und beschreibt jede sie voraussetzende objektive Erwerbsmöglichkeit“ (Senatsurt. v. 20.4.1995 - 8 L 6642/93 -, NJW 1996, 3097 ff., DÖV 1996, 967). Mit Urteil vom 16. März 1998 (- 8 L 1233/97 -, Nds. VBl. 1999, 20 ff.) hat der Senat ergänzend klargestellt, dass Verweisungstätigkeiten, für welche die vorgenannten (zahn-)ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich günstig oder förderlich sind, aus dem Begriff der "zahnärztlichen Tätigkeit" im Sinne der ASO ausgenommen und nicht als vom Zahnarzt zur Abwendung seiner Berufsunfähigkeit wahrzunehmende Ersatztätigkeiten zu qualifizieren sind. Der Begriff der “zahnärztlichen Tätigkeit“ bezeichnet vielmehr in erster Linie alle Tätigkeiten, für die die Approbation oder eine Berufserlaubnis im Sinne der §§ 3, 10 der Bundesärzteordnung (bzw. der § 1, 2 und 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde) Vorbedingung ist (ebenso Urt. v. 16.3.1998 - 8 L 5187/96 -, NdsRpfl 1999, 40 f.). Mit Senatsbeschluss vom 14. Januar 1999 (- 8 L 5642/98 -, NJW 2000, 1811; DÖV 2000, 124) ist diese Rechtsprechung auf den Begriff der “ärztlichen Tätigkeit“ im Sinne des hier maßgebenden § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO übertragen und ausdrücklich ausgeführt worden, dass er alle Tätigkeiten bezeichnet, für die die Approbation oder eine Berufserlaubnis im Sinne der §§ 3 und 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) Vorbedingung ist. Mit Beschluss vom 8. Juni 1999 (- 8 L 1793/99 -) ist diese Rechtsprechung, auch bezogen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO, bereits als gefestigt bezeichnet worden. Danach handelt es sich etwa bei der damals umstrittenen "gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen bioelektronischer Laboruntersuchungen" nicht um eine “ärztliche“ Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO, weil dafür weder eine Approbation als Arzt noch eine ärztliche Berufserlaubnis erforderlich ist, sondern eine solche Qualifikation die Tätigkeitsausübung lediglich begünstigt. “Ärztliche“ (Verweisungs-)Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO ist also nur eine solche, für die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird. Dass eine ärztliche Vorbildung für die Tätigkeitsausübung förderlich ist oder von einem privaten Arbeitgeber für sinnvoll oder notwendig erachtet wird, macht eine Tätigkeit hingegen noch nicht zu einer “ärztlichen“.

Demnach trifft die - wenn auch nicht einheitlich, so doch wiederholt wiedergegebene - Ansicht der Beklagten nicht zu, dass "eine Verweisung auf andere Tätigkeitsarten, auch auf andere Fachgebiete, hinzunehmen ist, für die die ärztliche Ausbildung verwendet werden kann, zum Beispiel für eine theoretische Berufsausübung oder eine gutachterliche Tätigkeit.“ Schon dem Wortlaut nach enthält § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO anders als etwa § 10 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung keine dahingehende Regelung. Ferner würde dieses Verständnis des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO die Verweisungstätigkeiten sinnwidrig "ausufern" lassen. So hält die Beklagte etwa auch eine Verweisung auf eine medizinjournalistische oder auf eine sog. fachschriftstellerische Tätigkeit grundsätzlich für zulässig, d.h. auf Tätigkeiten, für deren Ausübung von Rechts wegen keine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist. Schon sprachlich, aber auch inhaltlich sind diese Tätigkeiten jedoch eher als journalistische bzw. schriftstellerische denn als ärztliche anzusehen. Außerdem wäre ein solches weites Verständnis der - eine Berufsunfähigkeit ausschließenden - ärztlichen (Verweisungs-)Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 1 ASO nicht mehr mit der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 4 Nr. 2 HKG zu vereinbaren. Danach gewährt eine Versorgungseinrichtung - wie die Beklagte - ihren Mitgliedern Berufsunfähigkeitsrente. Dazu reicht es nicht aus, eine solche Versorgungsleistung überhaupt vorzusehen. Sie muss vielmehr das Risiko der Berufsunfähigkeit jedenfalls im Großen und Ganzen auch tatsächlich abdecken, wie sich für die weiteren in § 12 Abs. 4 HKG ausdrücklich aufgeführten, von der Beklagten zu sichernden existentiellen Risiken des Alters und des Todes von selbst versteht. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente dürfen durch die Alterssicherungsordnung also nicht so “hoch“ angesetzt werden, dass kaum noch ein Mitglied sie erfüllt. Dies wäre aber bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der Fall.

Ein Arzt kann sich ohnehin nicht darauf verlassen, dass für die Berufsunfähigkeit nur auf seine bisherige berufliche Tätigkeit, etwa als Selbständiger, abgestellt wird. Er muss sich grundsätzlich auf eine anderweitige ärztliche Tätigkeit z. B. als Angestellter verweisen lassen. Diese wiederum muss er nicht einmal vollschichtig ausüben können. Vielmehr liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann (noch) nicht vor, wenn der Arzt zwar ggf. nur noch halbschichtig erwerbstätig sein kann, er aber auch mit dem so verminderten Leistungsvermögen tatsächlich noch ein Einkommen erzielt, dass sein Existenzminimum sichert (vgl. nur Senatsbeschl. v. 2. 4. 2003, a.a.O., m. w. N.). Auf eine Lebensstandardsicherung zielt die Berufsunfähigkeitsrente nämlich nicht ab. Schließlich heißt es in § 16 Abs. 4 Unterabsatz 3 ASO, dass die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Altersrente nach § 15 Abs. 1 ASO entspricht. Das Berufsunfähigkeitsrisiko ist also (offenbar) nur bis zum 60. Lebensjahr abgesichert, obwohl nach der im Internet veröffentlichten Darstellung der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) “die meisten Berufsunfähigkeitsfälle bei Medizinern nach Vollendung des 60. Lebensjahres auftreten.“ Wenn ein Mitglied der Beklagten zum Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente neben den vorbezeichneten Einschränkungen (nunmehr) auch noch außer Stande sein müsste, Tätigkeiten auszuüben, die zwar keine Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen, bei denen aber ärztliches Wissen verwendet werden kann, so würde der Anwendungsbereich einer Berufsunfähigkeitsrente noch weiter eingeengt und sie damit faktisch weitgehend leer laufen. Berufsunfähig wären dann wohl nur noch Mitglieder, die krankheitsbedingt überhaupt nicht mehr zu einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit in der Lage sind.

Diese Folgen räumt die Beklagte in ihrer Alterssicherungsordnung letztlich selbst ein. Auf der Grundlage ihres selbst als “restriktiv“ bezeichneten Verständnisses des Berufsunfähigkeitsbegriffs "empfiehlt“ sie ihren Mitgliedern, sich für Fälle der krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, die nicht zu einer in ihrem Sinne verstandenen Berufsunfähigkeit führt, “zusätzlich ergänzend abzusichern“ (vgl. ASO 2004, S. 23). Eine solche Absicherung hat nach der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 4 Nr. 2 HKG für den Normalfall aber die Beklagte selbst zu gewähren. Hiervon geht im Übrigen auch die ABV aus, die bezogen auf die ärztlichen Versorgungswerke allgemein geltend macht, der dort vorgesehene Schutz für Ärzte reiche "voll und ganz; unsere Versicherten brauchen eigentlich keine Zusatzversicherungen“ (Deutsches Ärzteblatt v. 30.10.1998, S. 55). Wie sich aus der Definition der Berufsunfähigkeit nach dem Verständnis der ABV ergibt, liegt dieser Aussage aber offenbar ein von der Ansicht der Beklagten abweichendes Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit zu Grunde, wonach nur auf solche Tätigkeiten verwiesen wird, für die die “Zulassung“ als Arzt Voraussetzung ist, und Versorgungsschutz auch noch nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wird.

Der Senat hat in der Vergangenheit gelegentlich die Formulierung verwandt, dass es bei der Prüfung der zuvor näher definierten “ärztlichen“ Verweisungstätigkeiten auf die subjektive Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht ankomme (vgl. etwa Beschl. v. 2.4. 2003, a. a. O., m. w. N; sowie ergänzend BVerwG, Beschl. v. 21.9.1994 - 1 B 131/93 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 826). Insoweit ist allerdings eine Klarstellung geboten. Zunächst einmal reicht es bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht aus, dass eine den zuvor genannten Kriterien entsprechende, d. h. eine die Approbation voraussetzende Verweisungstätigkeit abstrakt vorhanden ist. Vielmehr hat der Senat schon mit Beschluss vom 23. Juni 1998 (- 8 L 1584/98 -) gegenüber der Beklagten entschieden, dass sich zwar die Feststellung der im Sinne von § 16 Abs. 1 ASO berufsbezogenen Erwerbsunfähigkeit (nur) auf die Beurteilung erstrecke, welche ärztlichen Berufstätigkeiten das von Krankheit betroffene Mitglied bei abstrakter medizinischer Sicht noch ausüben kann. Diese abstrakte Betrachtungsweise sei aber nicht abschließend. Vielmehr sei dann, wenn bei abstrakter Betrachtung ein Restbestand der Leistungsfähigkeit verbleibe, ausdrücklich zusätzlich zu fragen, in welchem Umfang diese Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben noch nutzbar gemacht werden könne. Dabei komme es sowohl darauf an, ob das Mitglied des Versorgungswerks noch bestimmte Tätigkeiten verrichten könne, die seiner ärztlichen Qualifikation entsprechen, als auch darauf, ob solche Tätigkeiten geeignet seien, noch ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der demnach gebotenen konkreten Prüfung der verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten müssten schließlich spezifische gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen beachtet werden. Eine etwa noch verbliebene Leistungsfähigkeit habe außer Betracht zu bleiben, wenn dem Mitglied des Altersversorgungswerks der Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustandes tatsächlich praktisch verschlossen sei. Dieses Verständnis liegt schließlich auch dem Senatsbeschluss vom 9. November 2005 (8 LA 91/05) zu Grunde. Darin ist die Senatsrechtsprechung zur Berufsunfähigkeit im Sinne der Alterssicherungsordnungen der Zahnärztekammer und der Beklagten zusammenfassend referiert und betont worden, dass diese Rechtsprechung wiederum ausdrücklich (vgl. Senatsurt. v. 23.8.1991 - 8 L 9/90 -, S. 15) auf die Spruchpraxis des Bundessozialgerichts zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (nach dem bis zum Jahresende 2000 geltenden Recht, zuletzt § 43 SGB VI a. F.) zurückgehe. Denn die Berufsunfähigkeitsrenten der berufsständischen Versorgungswerke seien in ihrer Zielsetzung der zuvor genannten Rentenleistung vergleichbar.

Daraus folgt in dem hier interessierenden Zusammenhang, dass einem Arzt, der nur noch über ein gesundheitlich eingeschränktes Leistungsvermögen verfügt und deshalb seine bisherige ärztliche Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, zur Abwendung seiner Berufsunfähigkeit als Verweisungstätigkeit zwar kein konkreter Arbeitsplatz benannt oder gar eine Einstellungszusage nachgewiesen werden muss. Zumindest muss ihm aber eine noch mögliche und übliche Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschl. v. 19.12.1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24 ff.). Die bloße Aufzählung von Verrichtungen, die ein Mitglied der Beklagten noch ausüben kann, ohne gleichzeitige Feststellung, ob diese Verrichtungen in typisierten Anforderungsprofilen, also als ärztliche Berufe, auch tatsächlich vorkommen, genügt hingegen zum Ausschluss der Berufsunfähigkeit nicht (vgl. BSG, Urt. v. 18.7.1996 - 4 RA 33/94 -, NZS 1997, 188 ff.). Hat der Betroffene bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch bieten kann, eine, wenn auch schlechte, Chance, eine Verweisungstätigkeit zu erhalten, so ist er nicht berufsunfähig. Hat er dagegen bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine derartige Chance mehr, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. BSG, Urt. v. 30.11.1983 - 5a RKn 28/82 -, BSGE 56, 64 ff.)

Nach den vorgenannten Kriterien stehen der Klägerin keine “ärztlichen“ Verweisungstätigkeiten mehr offen. Wie dargelegt, scheiden als mögliche Verweisungstätigkeiten zunächst solche aus, für die eine Approbation oder eine ärztliche Berufserlaubnis keine rechtliche Voraussetzung ist. Soweit die Beklagte daher im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Klägerin auf offenstehende Stellenangebote verwiesen hat, in denen entweder eine Approbation als Einstellungsvoraussetzung schon vom Arbeitgeber gar nicht verlangt oder von ihm nur gewünscht wird, sind entsprechende Stellenangebote von vornherein unerheblich. Dies gilt insbesondere für Stellen in der Pharmaindustrie, da hierfür in der Regel rechtlich keine ärztliche Approbation erforderlich ist. Im Einzelfall mag dies anders sein, etwa dann, wenn mit einer solchen Tätigkeit auch eine Medikamentenerprobung mit einer klinischen Prüfung und insoweit ein unmittelbarer Patientenkontakt verbunden und deshalb eine Approbation bereits nach der Bundesärzteordnung notwendig ist. Für die letztgenannten Stellen fehlt der Klägerin aber jedenfalls die gesundheitliche Eignung, weil der dann notwendige Patientenkontakt eine - ihr gesundheitsbedingt gerade nicht mehr zumutbare - regelmäßige Desinfektion ihrer Hände gebietet. Ebenso wenig ist eine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der für die von der Beklagten angesprochenen Stellen im Bereich der Medizintechnik, der Medizinischen Informatik, des Qualitätsmanagements, des "Medizincontrollings" oder vergleichbarer Verwaltungstätigkeiten etwa im Krankenhaus medizinische Kenntnisse nicht nur sinnvoll sind, sondern darüber hinaus zwingend eine Approbation erforderlich ist. So wird etwa in den von der Beklagten in Bezug genommenen Stellenanzeigen für einen Medizincontroller bzw. Qualitätsmanagementbeauftragten jeweils auch gerade nicht eine solche Approbation, sondern lediglich eine davon zu unterscheidende abgeschlossene medizinische Hochschulausbildung und ggf. ergänzend Berufserfahrung gefordert. Solche Stellen können zudem auch von - nicht notwendig approbierten - Absolventen eines Gesundheitsmanagement(auf­bau-)stu­dienganges ausgefüllt werden (vgl. Arbeitsmarkt-Informationen der Bundesagentur für Arbeit, ZAV, Ärzte, 3/2004, S. 84, 86). Es kann deshalb offen bleiben, ob einer Verweisung der Klägerin auf diese Tätigkeiten zusätzlich entgegensteht, dass sie dazu weitergehende, ihr fehlende nicht-medizi­nische Qualifikationen aufweisen und gegebenenfalls erst noch erwerben müsste, wie etwa betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Erfahrung im Umgang mit Informationssystemen sowie englische Sprachkenntnisse.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner in der Einschätzung zu folgen, dass eine Tätigkeit der Klägerin als "freie Gutachterin" jedenfalls deshalb als Verweisungstätigkeit ausscheidet, weil sie bislang weder theoretisch noch praktisch in irgendeiner Weise auf einem ärztlichen Gebiet gutachterlich tätig gewesen und dadurch bekannt geworden ist und deshalb nicht angenommen werden kann, dass sie als Anästhesistin oder anderweitig in hinreichendem Umfang zur Existenzsicherung notwendige Gutachtenaufträge erhalten könnte.

Dass es tatsächlich in Krankenhäusern, etwa bei der Operationsvorbereitung, Arbeitsplätze für Ärzte allgemein oder gar speziell für Fachärzte für Anästhesie gibt, auf denen grundsätzlich kein Patientenkontakt stattfindet, der für den Arzt notwendig mit einer Handinfektion verbunden ist, hat schon das Verwaltungsgericht nicht feststellen können und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

Nach den eingeholten Auskünften scheidet für die Klägerin auch eine grundsätzlich als Verweisungsmöglichkeit in Betracht kommende Tätigkeit als Mitarbeiterin im öffentlichen Gesundheitsdienst, also etwa als Amtsärztin bei einer Kommune, bei einem Versorgungsträger, einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit, aus. Ob dem schon das im Jahr 2000 erreichte Lebensalter der Klägerin von 56 Jahren entgegensteht, kann offen bleiben. Jedenfalls besteht für die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen keine realistische Möglichkeit, als Gutachterin oder gar als Amts-ärztin neu eingestellt zu werden. Ihr ist es wegen ihres Handekzems nur noch möglich, Patienten maximal 5 Minuten lang zu untersuchen. Ärzte mit einem so eingeschränkten Leistungsvermögen haben aber bei den o. a. Stellen keine Einstellungschance. Die Antwort des MDKN im Schreiben vom 17. Mai 2006 steht dem nicht entgegen. Danach sind dort zwar “auch Ärzte tätig, die überwiegend ohne direkten Patientenkontakt arbeiten.“ Aus dem nachfolgenden Satz ergibt sich aber, dass es sich hierbei um - in der Terminologie des Bundessozialgerichts - sog. Schonarbeitsplätze handelt, d.h. solche, die regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen “Betriebs“ vorbehalten sind und somit als Eingangsstelle für Betriebsfremde außer Betracht bleiben (vgl. etwa BSG, Urt. v. 30.6.1997 - 8 RKn 21/96 -, Kompaß 1998, 83 f., m. w. N.). Denn Positionen für ärztliche Gutachter, die sich auf eine reine Schreibtischtätigkeit beschränken, werden nach der Auskunft des MDKN von ihm “im Arbeitsmarkt nicht nachgefragt.“ Dies gilt nach den im Internet veröffentlichen Auskünften der Bundesagentur für Arbeit auch für die dort bundesweit ca. 300 vorgesehenen ärztlichen Stellen im “Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit“.

Die Klägerin ist gesundheitlich noch in der Lage zu unterrichten. Sie kann also etwa als Lehrerin bzw. Dozentin in der Ausbildung an Schulen für “andere als ärztliche Heilberufe“ tätig sein. Hierauf kann die Klägerin zur Abwendung ihrer Berufsunfähigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO aber ebenfalls nicht verwiesen werden. Ärzten steht in derartigen Funktionen allenfalls eine geringfügige, nicht Existenz sichernde Nebenerwerbsmöglichkeit offen. Außerdem ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der dort zwingend approbierte Ärzte als Lehrkräfte für bestimmte Fächer in einem vorgeschriebenen zeitlichen Mindestumfang eingesetzt werden müssen (vgl. den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25. Januar 1990 (Nds. MBl. S. 186), zuletzt geändert durch Erlass vom 24. November 2005 (Nds. MBl. 998), über die “Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe"). In den maßgeblichen Prüfungsordnungen, etwa nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (vom 6. Dezem­ber 1994 (BGBl. I S. 3786), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)) und § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistenten (vom 1. Au­gust 1994 (BGBl. I S. 2088), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)), wird ebenfalls lediglich die Beteiligung eines Arztes an der staatlichen Abschlussprüfung vorgeschrieben, der auch als Lehrkraft an der Schule tätig gewesen sein soll. Eine zwingende Verpflichtung zur Beschäftigung von approbierten Ärzten als Lehrkräfte in einem näher konkretisierten Umfang wird damit nicht begründet.

Die Beklagte sieht für die Klägerin noch eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit in einem ärztlichen Bereich, in dem die Klägerin Patienten nicht körperlich untersuchen müsse. Zu denken sei hier etwa an die Gebiete der Biochemie, der klinischen Pharmakologie, der Laboratoriumsmedizin, der Pharmakologie und der Toxikologie - soweit dabei nicht jeweils wegen des Umgangs mit empfindlichen Materialien Handschuhe getragen werden müssen, die die Klägerin ebenfalls nicht verträgt - oder gegebenenfalls auch der Psychiatrie und Psychotherapie. Aber auch mit diesem Einwand vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Die Klägerin verfügt über keine einschlägige, aber notwendige Qualifikation auf den angeführten ärztlichen Fachgebieten. Für sie kommen deshalb nur ärztliche "Eingangsstellen" in Betracht. Zwar kann es die Klägerin auch als frühere Oberärztin nicht grundsätzlich ablehnen, eine entsprechende Assistenzarztstelle anzunehmen. Im vorliegenden Einzelfall steht der Klägerin aber faktisch eine solche Einstellungschance nicht offen. Entsprechende ärztliche "Eingangsstellen" sind nämlich regelmäßig für noch am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn befindliche, jüngere Ärzte vorgesehen, die sich entsprechend weiterbilden wollen und dies auf den dazu bestimmten Weiterbildungsstellen, in der Regel ganz oder zumindest teilweise in Krankenhäusern (vgl. S. 23 der Arbeitsmarkt-Informationen der Bundesagentur für Arbeit, ZAV, Ärzte, 3/2004), auch tun sollen. Nach den Angaben der Bundesanstalt für Arbeit (“Arbeitsmarkt Kompakt 2006 - Ärzte“) ist es “wieder deutlich schwieriger geworden, eine Weiterbildungsstelle zu ergattern (S. 5). Insbesondere Ärzte jenseits der 50 haben danach Schwierigkeiten, im Krankenhaus eine Anstellung zu finden (S. 7). Unter diesen Rahmenbedingungen ist es bei einer für die o. a. Fachgebiete nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen regelmäßig mindestens fünf Jahre betragenden Weiterbildungszeit, den genannten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und der ohnehin nur sehr begrenzten Zahl von Assistenzarztstellen in diesen medizinischen Randgebieten daher realistischerweise auszuschließen, dass die Klägerin im Juni 2000, d.h. in einem Alter von 56 Jahren, oder gar noch später Zugang zu entsprechenden ärztlichen Eingangsstellen gehabt hätte. Sie hätte ihre Weiterbildung frühestens mit 61 Jahren beendet. Dies ist ein Alter, in dem sie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ASO, wenn auch mit Abschlägen, bereits Altersrente von der Beklagten beziehen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Senatsurt. v. 14.7.1995 - 8 L 5421/94 -). Es ist nicht anzunehmen, dass jemand der Klägerin unter diesen Bedingungen noch eine Weiterbildungsstelle angeboten hätte.

Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich noch angeführt, dass zu Recht nicht einmal die Beklagte in Erwägung gezogen hat, die Klägerin auf möglicherweise unter erleichterten Voraussetzungen zugängliche (vgl. die Übersicht auf den S. 61 ff. der Arbeitsmarkt-Informationen der Bundesagentur für Arbeit, ZAV, Ärzte, 3/2004) ärztliche Stellen im Ausland, etwa in der Türkei als ihrem Geburtsland, zu verweisen. Ein solcher Verweis scheidet hier jedenfalls schon wegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus.

Ist die Klägerin somit “berufsunfähig“, und zwar ab dem Juni 2000, so steht ihr die geltend gemachte Rente auch ab diesem Monat zu. Dies folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 2 ASO i. V. m. § 16 Abs. 6 ASO. Nach der erstgenannten Bestimmung beginnt die Rentenzahlung mit der (berufsunfähigkeitsbedingten) Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag - wie hier - noch im gleichen Monat gestellt worden ist. Dass es auf eine “monatsweise“, nicht aber eine “taggenaue“ Abrechnung, d.h. hier ggf. erst ab dem 8. Juni 2000, ankommt, folgt aus § 16 Abs. 6 ASO. Danach wird die Berufsunfähigkeitsrente in monatlichen Beträgen gezahlt und es beginnt der Zahlungsanspruch mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht.

Berufsunfähigkeitsbedingt hat die Klägerin schließlich auch ihre "gesamte ärztliche Tätigkeit" seit dem Juni 2000 “eingestellt“. Wann ein angestellter Arzt - wie die Klägerin - seine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO “einstellt“, ergibt sich aus den ergänzenden Regelungen in Satz 3 und 4 dieser Bestimmung. Danach gilt eine ärztliche Tätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder mit einem Assistenten fortgeführt wird (Satz 3). Entsprechendes gilt nach Satz 4 für angestellte Ärzte für die Zeit, in der vom Arbeitgeber während der Krankheit die Dienstbezüge weitergewährt werden. Ein angestellter Arzt hat also seine gesamte ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO eingestellt, wenn er berufsunfähigkeitsbedingt seine ärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis tatsächlich aufgegeben hat und von seinem Arbeitgeber wegen der Dauer der Krankheit auch keine Bezüge mehr erhält. Dies ist bei der Klägerin ab dem 8. Juni 2000 der Fall gewesen.

Darauf, ob und wie lange die Klägerin im Anschluss an die Einstellung der Lohnzahlungen durch ihren Arbeitgeber anderweitig Lohnersatzleistungen, insbesondere von gesetzlichen Sozialleistungsträgern, erhalten hat und ob ggf. ihr Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, kommt es hingegen nach dem Wortlaut des § 16 ASO nicht an.

Auch im Wege der Analogie kann keine Anrechnung von (Lohnersatz-)Leistungen der gesetzlichen Sozialleistungsträger, etwa des Verletztengeldes, das die Klägerin von der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 45 ff. SGB VII erhalten hat, auf die hier streitige Berufsunfähigkeitsrente erfolgen. Als analogiefähige Norm kommt allenfalls § 16 Abs. 1 Satz 4 ASO in Betracht, der aber schon von der Rechtsfolge her nicht passt. Denn er betrifft den Beginn der Rentenzahlung, nicht ihre Verminderung wegen anderweitiger, vorrangiger Lohnersatzleistungen. Außerdem dient etwa die Verletztenrente nach den §§ 45 ff. SGB VII nicht nur dem Ausgleich von Lohnverlusten, sondern auch von immateriellen Schäden. Schließlich kann dem Satzungsgeber ohnehin nicht unterstellt werden, er habe schlicht übersehen, dass einem berufsunfähigen angestellten und damit gesetzlich gegen Krankheit, Unfall und sowie Arbeitslosigkeit pflichtversicherten Mitglied neben der Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf der in § 16 Abs. 1 Satz 4 ASO ausdrücklich genannten Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers nicht zusätzlich zumindest noch übergangsweise Ansprüche auf Kranken,- Arbeitslosen- und Verletztengeld sowie -rente zustehen können. So wird etwa von der Nordrheinischen Ärzteversorgung im Internet gerade betont, dass ihre Leistungen ausschließlich nach der Satzung und unabhängig von den Leistungen anderer Versicherungs- und Versorgungsträger gewährt werden. Daher bleibt kein Raum für eine Anrechnung solcher Leistungen auf die Berufsunfähigkeitsrente im Wege der Analogie. Vielmehr ist es dem zuständigen Normgeber überlassen, dieses Überschneidungsproblem zu lösen. Ob dies durch eine ergänzende Regelung in der Alterssicherungsordnung, d.h. durch die Kammerversammlung der Ärztekammer als Satzungsgeber, erfolgen kann oder durch einschränkende Regelungen in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches seitens des Bundesgesetzgebers braucht hier nicht geklärt zu werden.


B e s c h l u s s

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 72 Nr. 1 Alt. 2, 47, 40, 42 Abs. 3 GKG auf 122.060,52 EUR (36 x 3.390, 57 EUR) festgesetzt.

G r ü n d e

An der bisherigen Praxis, für die Streitwertfestsetzung in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 5 GKG zusätzlich die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Rentenrückstände zu berücksichtigen, hält der Senat zur Vereinheitlichung der Streitwertpraxis im Hinblick auf den abweichenden Vorschlag im Streitwertkatalog 2004 (Nr. 14.3) nicht mehr fest.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

RechtsgebieteASO, HKGVorschriftenASO 16 HKG 12

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