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13.07.2007 · IWW-Abrufnummer 072096

Landgericht München I: Urteil vom 22.03.2006 – 25 O 19798/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht München I

25 O 19798/03
verkündet am 22.3.2006

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 25. Zivilkammer, durch Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze berücksichtigt wurden, die bis 6.3.2006 bei Gericht eingingen, folgendes

Endurteil:

I. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten ab 1.11.2003 bis längstens. 1.9.2013 erfüllt sind. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ? 147.827,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf Zahlung von Renten ·abgewiesen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere EUR 65.368,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2003.zubezahlen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die. Beklagte 4/5.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die zwischen der Beklagten und der XXX-GmbH ( nachfolgend XXX abgeschlossen wurde.

Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser GmbH.

Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Bankkaufmann gemacht. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Südafrika, arbeitete der Kläger zunächst bei einem Finanzmakler in München. Seit 1988 der Kläger im Bereich der Geld- und Kapitalvermittlung tätig.

Die XXX-GmbH schloss 1989 eine Lebensversicherung mit dynamischer Erhöhung des Versicherungsschutz für den Kläger bei der Beklagten ab.
Vereinbart wurde eine Versicherungssumme von ? 612.896,00, eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente von ? 104.389,00 und ein monatlicher Beitrag von ? 3.510,67, sowie die Geltung der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (K2).

§ 1 lautet: "Wird der Versicherte während der Dauer der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig, so entfällt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung.... und für die in sie eingeschlossenen Zusatzversicherungen bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens. 50 % ganz.
In § 2 Nr.3 ist geregelt: Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit; Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Am 13.12.2001 wurde beim Kläger ein Akustikusneurinom mittels Gamma-Knife-Bestrahlung entfernt.

Im April, bzw. Mai 2002 beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Am 6.5.2002 (K5) attestierte Dr. XXX dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt Berufsunfähigkeit.

Die abgebuchte Prämie für die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung betrug bis zum 31.7.2002 monatlich ? 3.510;67, vom 1.9.2002 bis 31.7.2003 monatlich ? 3.861,73 und ab 1.9.2003 ? 4.247,90.

Ein Mitarbeiter der Fa. XXX suchte den Kläger im Auftrag der Beklagten auf und erstellte einen Zwischenbericht vom 26.6.2002 (B2), auf den Bezug genommen wird.

Die Beklagte beauftragte Prof. XXX damit, den Kläger zu untersuchen:
Prof. XXX kam in seinem Gutachten vom November 2002 (K7) zum Ergebnis, dass beim Kläger ein Zustand nach Operation eines Akustikusneurinoms mit persistierendem Tinnitus, einer leichten Hörstörung, sowie gelegentlichen Schwindelzuständen vorliege; ferner bestehe eine Neurasthenie und der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung. Die bestehenden Funktionsdefizite auf psychiatrisch-psychologischem Gebiet führten zu einer quantitativen Einschränkung der berufsrelevanten Teiltätigkeiten von ca. 25 %. Bei intensiver Psychotherapie unterstützt durch Psychopharmaka sei mit einer Besserung des Zustands zu rechnen. Die Leistungseinschränkungen auf körperlichem Gebiet seien zu beachten. Es bestehe keine mindestens 50 % Einschränkung der Berufsfähigkeit.

Mit Schreiben vom 20.2.2003 (K8) lehnte die Beklagte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unter Bezugnahme auf das erholte Gutachten zur Berufsunfähigkeit ab.
Mit Datum vom 5.5.2003 (K3) erstellte die XXX im Auftrag des Klägers eine Arbeitsplatzbeurteilung (K3), auf die Bezug genommen wird.
Mit Datum vom 7.5.2003 (K9) erstattete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXX im Auftrag des Kläger sein Gutachten. Dieser kam zum Ergebnis, dass beim Kläger wegen einer Konversionssymptomatik bei anhaltender Anpassungsstörung und deutlicher depressiver Symptomatik und langjährigem Alkoholmissbrauch Berufsunfähigkeit bestehe.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXX erstattete ebenfalls im Auftrag des Klägers ein Gutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 18.7.2003 (K 10) zum Ergebnis, dass dem Kläger bestenfalls noch eine berufliche Tätigkeit von 3 bis unter 4 Stunden pro Arbeitstag zuzumuten sei, wegen eines chronifizierten ängstlich-depressiven Verstimmungs- und Erschöpfungs-Syndroms mit Antriebs-, Motivations-und intermittierendem mnestischen und kognitiven Störungen; situatiyen Umstellungs- und Anstrengungserschwernissen und einer allgemeinen arbeitsituativen Minderfähigkeit im Rahmen einer bislang therapieresistenten psychophysischen Beeinträchtigungen einer asthenischen - sensitiven, zu diffusen Ängsten tendieren den Persönlichkeit, sowie Tinnitus und Kopfschmerzsyndrom.

Mit Bescheid des Amts für Versorgung und Familienförderung vom 30.7.2003 (K4) wurde beim Kläger der Grad der Behinderung wegen des operierten Akustikusneurinom mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung und Depression mit 50% festgestellt.

Nach Klageerhebung trat die XXX-GmbH mit Vereinbarung vom 11.12.2003 (K 11) sämtliche Ansprüche aus der zwischen ihr und der Beklagten vereinbarten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an den Kläger ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit 1.6.2002.

Der Kläger behauptet:
Er leide seit Anfang der 90ziger Jahre an Kopfschmerzen, vegetativen Störungen und Müdigkeit und schon länger an Schlafstörungen.
In der XXX-GmbH hätten außer dem Kläger drei gelernte Bankangestellte im Telefonvertrieb sowie drei Vertriebsassistentinnen gearbeitet.
Er habe durchschnittlich 10 Stunden von Montag bis. Freitag gearbeitet, ergänzt durch regelmäßige Wochenendarbeit zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25:6.2004 (BI: 67 ff) Bezug genommen.

Seit der Entfernung des Akustikusneurinoms leide er auch unter einem Tinnitus und einer leichten Mittelohrschwerhörigkeit.
Er sei aufgrund seiner Leistungseinschränkungen zu mindestens 50 % berufsunfähig.
Soweit der Kläger versuche im Betrieb mitzuhalten, beruhe dies auf einem überobligationsmäßigen Einsatz. Eine Betriebsumorganisation; die dem Kläger ein ausreichendes Tätigkeitsfeld eröffne, das bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließe, sei nicht möglich. Eine Ausweitung der Arbeitsorganisation und -vorbereitung, bzw. Ideenentwicklung sei nicht möglich.
Er sei auch nicht in der Lage, eine alternative Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen auf Dauer auszuüben.

Wegen des weitgehenden Ausfalls des Klägers sei ab 1.4.2004 ein neuer Mitarbeiter eingestellt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 9.9.2005 habe das Versorgungsamt die Behinderung des Klägers auf 70 % festgesetzt.

Der Kläger stellt daher folgenden Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass beim Kläger seit dem 1.6.2002 die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente sowie für eine Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung auf die Haupt- und Zusatzversicherung (Vers.Nr . XXX nach den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten erfüllt sind.

2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die seit dem 1.6.2002, verweigerten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung EUR 155.752,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

3. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die seit:dem 1.6.2001 verweigerten rechtsgrundlos gezahlten Beiträge auf die Haupt- und Zusatzversicherung EUR . 65.368,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation, da der Kläger zwar versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer sei. Die Beklagte hält die Abtretung für unzulässig.

Die Beklagte verweist darauf, dass gemäß § 5· IV der. Dynamikbedingungen (B 1) keine Rentenerhöhungen erfolgen sofern wegen Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit besteht.
Die versicherte Rente zum Beginn der geltend gemachten Leistungspflicht habe ? 8.695,75 monatlich betragen.

Nach Erstattung des gerichtlichen Gutachtens machte die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung geltend, weil der Kläger Therapieempfehlungen nicht befolgt habe.
Außerdem bezweifelt die Beklagte eine 50 % Berufsunfähigkeit, weil der Kläger weiterhin auf der Homepage der XXX-GmbH als Ansprechpartner genannt sei. und geschäftliche Telefonate, auch mit der Beklagten geführt habe.

Der Kläger entgegnet darauf, sein behandelnder sei Arzt Dr. XXX. Dieser habe nie eine stationäre Psychotherapie oder die Einnahme von Psychopharmaka empfohlen. Durch die untersuchenden Ärzte Prof. XXX und Prof. XXX seien auch keine Anweisungen im Sinn von § 4 BUZ erfolgt.
Die sporadische telefonische Kontaktpflege mit einigen Altkunden würde der Kläger sofort einstellen, wenn sich die Beklagte zu ihrer Leistungspflicht bekennen würde.

Die Beklagte beantragte die Erholung weiterer Sachverständigengutachten.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 8.1.2004 (BI. 37) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7.3.2004 (BI. 55/58) Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX. Hinsichtlich der Angaben der Zeugen wird auf das Protokoll vom 25.6.2005 (BI.66 ff) verwiesen.

Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch die Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 21.7.2004 (BI.74 ff). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das psychologische Zusatzgutachten der Sachverständigen XXX vom 18.11.2004 (BI. 95-109), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX vom 5.1.2004 (Bl.111/133) und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. XXX im Termin vom 22.7.2005 (Bl.135ff) Bezug genommen.

Beide Parteien. hatten sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung es Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter (samt Anlagen) sowie die Protokolle der Sitzungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zum größeren Teil zulässig und begründet.

A.

Die Feststellungsklage ist teilweise zulässig und begründet. .

I.

Diese Klage ist unzulässig, soweit die Leistungsklage nicht nur vorrangig ist, sondern auch gleichzeitig erhoben wurde, nämlich für den Zeitraum 1.6.2002 - 31.10.2003 gemäß Anträgen 2 und 3.

Für· den nach Klageeinreichung liegenden Zeitraum ab 1.11.2004· ist die Feststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zulässig. Die Möglichkeit der Klage auf künftige Leistungen steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (Zöller § 256: Rdnr. 8). Infolge der wirksamen Abtretung auch künftiger Rentenansprüche besteht auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als versicherte Person ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die XXX-GmbH von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit wird, hätte.
Die Feststellung eines derartigen Rechtsverhältnisses hat der Kläger nicht begehrt. Die Abtretung geht hinsichtlich der Beitragsbefreiung ins Leere, da nach wie vor die GmbH Prämienschuldnerin ist. Eine wirksame Schuldübernahme, an der auch die Beklagte hätte mitwirken müssen, wurde nicht vorgetragen. Insoweit wurde in der letzten mündlichen Verhandlung auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung insoweit (nicht protokolliert) hingewiesen.

II.

Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der Rentenansprüche im Zeitraum 1.11.2003 bis längstens 1.9.2013 begründet. Weitergehende Rentenansprüche bestehen nicht bzw, sind Gegenstand der vorrangigen Leistungsklage.
Die Voraussetzungen. für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 2 BUZ sind für die Zeit vom 1.11.2003 bis längstens zum Ablauf der Versicherung im September 2013 gegeben.

1. Der Kläger ist in seinem bisherigen Beruf im Kapitalhandel mindestens zu 50% berufsunfähig.

a) Maßgebend ist die Tätigkeit, wie sie der Kläger bis Ende 2001 ausgeübt hat.

Die durchschnittliche Tätigkeit des Klägers bestand damals (ebenso wie die der weiteren 2 Vermittler) im Kapitalhandel mit Banken, Versicherungen und Pensionskassen, Kundenbetreuung und Kundenakquise am Telefon.

Abschlüsse erfolgten per Telefon (Standardgröße 5 bis 10 Millionen ?), die per Fax bestätigt wurden. Die Faxe wurden von 3 Assistentinnen am PC geschrieben und von: den Vermittlern überprüft.
Die Kapitalmarktinformationen erhielt jeder der Vermittler über ein Reuters Terminal.
Die Haupthandelszeit war von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 - 15.00 Uhr. In der übrigen Zeit wurden Kunden angerufen oder Gespräche entgegengenommen.
Alle arbeiteten in einem Händlerraum am Telefon und Computer von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis ca. 17:00/17.30 mit einer Mittagspause.
Jeder der drei Vermittler führte täglich 100 bis 200 Telefongespräche.
Beim Kläger kamen ca. 5 Std. Vorbereitungstätigkeit am Wochenende und ca. 3 Geschäftsreisen pro Monat hinzu.

Die berufliche Tätigkeit Klägers in gesunden Tagen, das heißt hier, solange er gesundheitliche Beeinträchtigungen noch kompensieren konnte. - wie vorstehend ausgeführt - ergibt aus den Angaben des Klägers und den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Die Darstellung des Klägers haben die Zeugen XXX und XXX im Wesentlichen bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln, auch wenn es sich bei den Zeugen um Angestellte der XXX-GmbH handelt.

Die bisherige Tätigkeit im Kapitalhandel kann der Kläger jedenfalls seit Juni2002 wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und zwanghaften. Zügen, verbunden mit chronischem Alkoholmissbrauch, zu 50% nicht mehr ausüben.
Krankheit im Sinn der Berufsunfähigkeitsversicherung ist jeder körperliche oder geistige Zustand, der vom normalen Zustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen (vgl. Prölss ? Martin § 2 BUZ Rdnr. 3). Dieses ist bei der vom Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Fall.

Bei Persönlichkeitsstörungen handelt es sich um Charakter- oder Kernneurosen. Bei der anankastischen Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine zwanghafte Störung (vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 260.A.). Im übrigen wäre Berufsunfähigkeit auch gegeben, wenn Leistungsdefizite auf Kräfteverfall, nämlich dem Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte beruhten.

Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. XXX in seinem Gutachten vom 5.1.2004 (richtig 2005) und seinen mündlichen Ausführungen im·Termin vom 22.7.2005, denen das Gericht folgt, fest, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zu 50 %. berufsunfähig ist. Der Sachverständige führte aus, beim Kläger stehe eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Es handle sich um eine fehlgeleitete Entwicklung wegen permanenter Überforderung über Jahrzehnte hinweg, Es sei zu einer Chronifizierung gekommen. Das missbräuchliche Trinkverhalten spiele nur eine sekundäre Rolle als Auswirkung der Persönlichkeitsstörung. Der Kläger habe seine Beschwerden bis 2001 noch kompensieren können. Aufgrund der massiven Beschwerden nach der Entfernung. des Akustikusneurinoms sei dies dann nicht mehr möglich gewesen.
Dies ergebe sich aus der testpsychologischen Zusatzuntersuchung, sowie der Fremdevaluierung. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Kläger bereits um 10.00 Uhr morgens Fehler mache, nämlich, dass er Telefonnummern oder Sachverhalte verwechsle. Die testpsychologische Zusatzuntersuchung habe ergeben, dass das Abstraktionsvermögen des Klägers eingeschränkt sei.
Entsprechendes gelte für die komplexe Konzentrationsleistung.

Der Umstand, dass der Kläger auf der Homepage der XX-GmbH als Ansprechpartner genannt ist und noch mit wichtigen Kunden telefoniert, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Eine 100 % Berufsunfähigkeit wurde weder vom Kläger behauptet, noch vom Sachverständigen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens gemäß § 412 ZPO bestehen nicht. Die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof . XXX ist nicht ungenügend. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass hinsichtlich des Grades der Berufsunfähigkeit vom Gutachten XXX abweicht.

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung durch Prof. XXX mehr als 2 Jahre später erfolgte. Auch Prof. XX ging in seinem Gutachten u.a, davon aus, dass beim Kläger Angstzustände, verbunden mit Konzentrationsstörungen, Spannungskopfschmerzen und vegetativer Übererregbarkeit wie Herzklopfen und Schwindel vorlagen und sah im November 2002 die Gefahr weiterer Somatisierung.
Auch soweit der gerichtliche Sachverständige bereits für einen Zeitraum, der vor der Untersuchung durch Prof. XXX liegt, einen erheblich höheren Grad der Berufsunfähigkeit angenommen hat, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des gerichtlichen Gutachtens. Zwar war Prof. XXX auch zur Auswirkung der Erkrankung auf Arbeiten unter Stress, Zeitdruck und Arbeiten mit erhöhtem Verantwortungspotential befragt worden. Das spezifizierte Berufsbild, wie es sich nach der Beweisaufnahme darstellt, insbesondere, dass täglich in einer Vielzahl von Telefonaten Geschäfte über ganz erhebliche wirtschaftliche Werte in kürzester Zeit getroffen wurden, war so nicht Gegenstand der Begutachtung durch Prof.XXX.

Ein Gutachten hinsichtlich der Beeinträchtigungen in der beruflichen Tätigkeit durch Tinnitus, Schwerhörigkeit und Schwindel bedufte es deshalb nicht, weil eine 50 % Berufsunfähigkeit bereits durch das Gutachten XXX nachgewiesen wurde.

2: Von dauernder teilweiser Berufsunfähigkeit war auszugehen. Dies folgt schon aus § 2 III der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Danach gilt dauernde (teilweise) Berufsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (teilweise) außerstande war, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit, auszuüben. Diese Voraussetzung .war hier gegeben.

3.·Es ist nicht ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin ihren Betreib so umorganisieren könnte, dass dem Kläger als versicherter Person noch Betätigungsmöglichkeiten blieben, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschlössen. Soweit die Arbeit die der Kläger gemacht hat, solange er seine Beeinträchtigungen noch kompensieren konnte ein anderer übernimmt, ist eine adäquate Tätigkeit; die der Kläger einen halben Tag lang machen könnte, nicht zu erkennen. Da der Kläger und die anderen Vermittler im Wesentlichen dasselbe gemacht haben, bleibt auch durch die Ausübung des Direktionsrechts kein ausreichendes, Betätigungsfeld. Im übrigen ist auch die Fähigkeit des Klägers seinen Mitarbeiter Anweisungen zu geben, zu 50 % eingeschränkt; wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte .

4. Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden.
Gemäß §§ 4 IV, 8 BUZ sind Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die HeiIung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, zu befolgen, soweit sie sich im .Rahmen des Zumutbaren halten.

Der Kläger hat zwar eine von Prof, XXX und nunmehr auch vom gerichtlichen Sachverständigen empfohlene Psychotherapie bisher nicht durchgeführt. Maßgeblich wäre jedoch, ob Anweisungen des behandelnden Arztes nicht befolgt wurden. Dies hat die Beklagte nicht behauptet.

Unter Anordnungen im Sinn von § 4 IV BUZ sind nur solche des Arztes des Versicherten zu verstehen,
Wenn man darunter auch Anordnungen des vom Versicherer ausgewählten, nur untersuchenden Arztes verstehen würde, wäre die Vorschrift bezüglich des untersuchenden Arztes gemäß § 307 BGB unwirksam wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Versicherten (vgl. Prölss - Martin, § 4 BUZ, Rdnr. 8). Im Übrigen sind Therapieempfehlungen des untersuchenden Arztes auch keine ärztliche Anordnungen.

B.

Die Klage auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum ist zulässig und begründet. Infolge der Abtretung ist der Kläger aktiv Iegitimiert.

I.

Die Abtretung der Rentenansprüche auf den Kläger ist hier trotz, §§ 399, ,400 BGB; 850 b ZPO, zulässig.
Gemäß § 400 BGB sind Forderungen nicht abtretbar, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind: Gemäß § 850b I Nr.1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, nicht abtretbar, Darunter fallen auch private Berufsunfähigkeitsrenten. Das Aufrechnungsverbot soll verhindern, dass dem Gläubiger einer unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage entzogen wird.
Gläubiger ist hier die XXX-GmbH als Versicherungsnehmerin; Diese hat als juristische Person weder eine zu schützende Lebensgrundlage in Sinn von § 850b ZPO, noch einen Körper oder eine Gesundheit; die verletzt hätte werden können. Im Wege einer teleologischen Reduktion ist daher hier jedenfalls eine Abtretung der Rentenansprüche des Versicherungsnehmers als einer juristischen Person auf die versicherte Person zulässig.
Die Leistungsklage ist hier vorrangig.'

II.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von ? 147.827,75 für den Zeitraum 1.6.2002 bis 31.10.2003, nämlich 17 Monate je ? 8.695,75, denn der Kläger ist jedenfalls seit 1.6.2002 berufsunfähig (vgl. A II 1-4). Der Sachverständige. XXX ging davon aus, dass der Kläger bereits seit Ende 2001 berufsunfähig ist.

Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente für diesen Zeitraum beträgt ? 8.695,75. Anspruch auf eine höhere monatliche Rente besteht nicht, da gemäß § 5 IV der Besonderen Bedingungen für dynamische Versicherungen keine Erhöhungen erfolgen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Pflicht zur Beitragsleistung entfällt.

C.

Die Klage auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Beiträge ist zulässig und begründet. Infolge der wirksamen Abtretung kann der Kläger die von der XXX-GmbH geleisteten Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.6.2002 bis 31.10.2003 in Höhe von insgesamt ? 65.368,57 zurückverlangen. Im Antrag ist zwar als Beginn des Zeitraums der 1.6.2001 angegeben. Wie sich aus der Begründung ergibt, liegt insoweit ein offensichtlicher Schreibfehler vor, den der Kläger versäumt hat, zu berichtigen.
Infolge der ab 1.6.2002 bestehenden 50% Berufsunfähigkeit war die GmbH beitragsfrei gemäß § 1 I BUZ.

Die Hölle der gezahlten Beiträge hat die Beklagte nicht bestritten.

D.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 291,288 BGB.

E.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

F.

Der Streitwert wird auf ? 689.409,56 festgesetzt.
Dieser setzt sich zusammen aus dem Streitwert für die Feststellungsklage von ? 468.288,24 und den Zahlungsanträgen.
Für die Feststellungsklage wurde der 3,5 fache Jahresbeitrag an Renten und Beiträgen (§ 9 ZPO) / 20 % angesetzt.

RechtsgebietBUZVorschriften§ 1 I BUZ

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