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21.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070593

Landgericht Koblenz: Urteil vom 10.10.2006 – 6 S 132/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 6 S 132/06
6 C 1086/05
Amtsgericht Andernach

Verkündet am: 10.10.2006

Landgericht Koblenz

In dem Rechtsstreit XXX

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2006
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 31.03.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin:

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verkaufte dem Beklagten einen neuen PKW, der ihm am 15.01.2003 übergeben wurde. In der Folgezeit kam es zu einem Defekt des Steuergeräts des Parktronic-Systems, welches am 18.06.2004 ausgewechselt wurde. Die Klägerin beansprucht nunmehr von dem Beklagten den Werklohn für einen weiteren Austausch des Steuergerätes, der im März 2005 erfolgte. Das Amtsgericht Andernach hat mit Urteil vom 31.03.2006, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 575,87 EUR zu, insbesondere nicht aus §§ 631 Ahs. 1, 632 BGB.

Zwar hat der Beklagte am 08.03.2005 einen Auftrag zur Vornahme der Reparatur unterschrieben. Auch liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten keine Kulanzabsprache hinsichtlich dieser Reparatur vor. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 27.01.2006 hat der Zeuge XXX lediglich zugesagt, den Vorgang dem Hersteller vorzulegen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung nach § 437 Ziffer 1 BGB in Verbindung mit § 439 BGB zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet war.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die entsprechenden Ansprüche des Beklagten nicht verjährt, da die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB durch Anerkenntnis der Klägerin neu zu laufen begonnen hat. Ein Anerkenntnis lag hier in der Vornahme der Erstreparatur am 18.06.2004. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der GewährleistungspfIicht des Verkäufers liegen. Dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, dass der Verkäufer aus Sicht der Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewußtsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (siehe u.a. BGH NJW 1999 Seite 2961 f.). Daran hat sich auch nach der Schuldrechtsreform nichts geändert. So hält der BGH in seiner Entscheidung NJW 2006, Seite 48 ausdrücklich an diesen Grundsätzen fest. Allein die Tatsache, dass das Kaufrecht nun eine gesetzliche Nachbesserungspflicht vorsieht, schließt daher ein Anerkenntnis nicht aus. Umstritten ist lediglich, ob insbesondere im Falle des Austausches eines Ersatzteiles unabhängig vom Einzelfall nach neuem Schuldrecht die Verjährung neu beginnt (so z.B. Palandt, 65. Auflage, § 437 Randnummer19, § 438 Randnummer 16 a). Der Beantwortung dieser Frage bedarf es jedoch in vorliegendem Fall nicht, da bereits nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, ein Anerkenntnis der Klägerin vorliegt.

Mit dem Austausch des Steuergerätes am 18.06.2004 war ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden. Dieser ist vergleichbar mit den jetzt in Rechnung gestellten Arbeiten, die immerhin einen Wert von 496,44 EUR netto ausmachen, also nicht ganz unerheblich sind. Zudem war es im vorliegenden Einzelfall so, dass zwischen den Parteien kein Zweifel darüber bestand, dass die Erstreparatur am 18.06.2004 im Rahmen der Gewährleistung und nicht etwa aus Kulanzgründen oder zur Beilegung eines Streites zwischen den Parteien erfolgte. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Schreiben der Klägerin vom 07.04.2005, in dem diese selbst feststellt, dass das Steuergerät damals defekt war und ausgewechselt werden mußte.
Schließlich hat die Klägerin im Schriftsatz. vom 07.03.2006 (Blatt 64 der GA) selbst eingeräumt, dass die Erstreparatur nicht etwa aus Kulanzgründen erfolgte. Unter diesen Umständen kommt jedoch nur ein Anerkenntnis der Klägerin in Betracht. Die zweijährige Verjährungsfrist hat mithin gemäß § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB am 18.06.2004 neu zu laufen begonnen, so dass der Gewährleistungsanspruch im März 2005 noch nicht verjährt war.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wie bereits ausgeführt, ist die strittige Frage, ob generell die Vornahme einer Nachbesserungshandlung, insbesondere der Austausch eines Ersatzteiles während der Gewährleistungsfrist die Verjährung zumindest teilweise erneut in Gang setzt, nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 575,87 EUR festgesetzt.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§§ 631 Ab. 1, 632, 437, 439 BGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

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