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Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 23.10.2006 – I-1 U 110/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


I-1 U 110/06

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 21. März 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.705,66 EUR neben Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2005 sowie weitere 360,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Er dringt einerseits nicht mit seinem Einwand durch, die Kollision sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Andererseits macht er zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsquotelung im Verhältnis 50 % zu 50 % dem Umfang der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht voll umfänglich gerecht wird. Vielmehr überwiegt bei der Entstehung des Schadensereignisses, welches sich entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht auf einer dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden Fläche zugetragen hat, der den Beklagten anzulastende Haftungsanteil. Deshalb erreicht der Kläger eine Verbesserung der Quote im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten der Beklagten.

Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Entschädigungsleistung der Beklagten zu 2. der Klageantrag zu Ziffer 1. im Umfang von 1.705,66 EUR und der Klageantrag zu 2. i.H.v. 360,33 EUR begründet ist.

II.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

1) Rechtsgrundlage für das begründete klägerische Schadensersatzverlangen sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVersG.

2a) Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil stellte sich das Kollisionsereignis für keinen der Unfallbeteiligten als ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, die Unabwendbarkeit des Zusammenstoßes ergebe sich für ihn aus der - streitigen - Tatsache, dass sein Pkw Porsche Boxster S zum Zeitpunkt der Berührung mit dem Pkw Opel Kadett des Beklagten zu 1. bereits gestanden habe.

b) Dieses Vorbringen mag sachlich zutreffen. Das Landgericht war indes nicht gehalten, dazu den seitens des Klägers angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn es lässt sich im Nachhinein nicht mehr - auch nicht mit Hilfe eines Gutachters - aufklären, wie lange der klägerische Pkw zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in einer Stillstandsposition war. Die Beklagten weisen in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass der Kläger im Extremfall sein Fahrzeug erst mit einem zeitlichen Abstand eines Bruchteils einer Sekunde vor dem Schadensereignis zum Stehen gebracht haben kann (Bl. 122 d.A.). Selbst wenn der Kläger also die streitige Stillstandsposition seines Fahrzeuges nachzuweisen imstande wäre, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten.

3) Unstreitig hat sich das Unfallereignis im Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt des Klägers ereignet, als er den Versuch unternahm, auf dem Zufahrtsweg zu dem Sportgelände an dem Parkplatz vorbei auf die ....straße in D. zu gelangen.

a) Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung durch einen Verstoß gegen die strenge Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gegen den Rückwärtsfahrenden (ständige Rechtsprechung des Senats, so auch Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 55). Diesen Anschein hat der Kläger weder zu erschüttern noch gar zu widerlegen vermocht.

b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob er entsprechend der Darlegung im angefochtenen Urteil in der Lage gewesen wäre, noch durch ein akustisches Warnsignal rechtzeitig den sich ebenfalls in einer Rückwärtsfahrt nähernden Beklagten zu 1. zu warnen und ihn so zu einer Unterbrechung seiner Fahrtbewegung zu veranlassen. Denn nach dem zu den Akten gelangten Lichtbild von der Unfallstelle nebst Umgebung (Bl. 7 d.A.) war für den Kläger bei seiner Rückwärtsfahrt das rechtsseitig gelegene Parkplatzgelände durch die Maschendrahtzauneingrenzung ohne weiteres einsehbar, so dass er die Annäherung seines späteren Unfallgegners hätte wahrnehmen können. Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrenraum hinter dem Fahrzeug frei ist und von hinten sowie von den Seiten her frei bleibt. Vorherige und ständige Rückschau ist dabei unerlässlich. Er muss ggfs. sofort anhalten können (Hentschel, a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 51).

c) Der Kläger gibt nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts an, den rückwärts fahrenden PKW des Beklagten zu 1) gesehen zu haben (Bl. 5, 6 UA; Bl. 77, 78 d. A.). Gleichwohl blieb er an einer Stelle der Zuwegung in Höhe des Parkplatzgeländes stehen, wo es zwangsläufig zu der Kollision kam.

4) Indes traf den Beklagten zu 1. anlässlich seiner Rückwärtsfahrt dieselbe Sorgfaltspflicht. Auch gegen ihn spricht nach Lage der Dinge der nicht erschütterte Anschein einer schuldhaften Verursachung des Unfallgeschehens wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die strenge Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO. Danach muß beim Rückwärtsfahren sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hätte der Beklagte zu 1. - ebenso wie der Kläger - die gebotene Vorsicht bei der Rückwärtsbewegung mit seinem Pkw Opel Kadett walten lassen, wäre der streitige Zusammenstoß vermieden worden. Die haftungsbegründende schuldhafte Mitverursachung des Kollisionsereignisses stellen die Beklagten nicht in Abrede. Sie haben bereits vorprozessual Ersatzleistungen i.H.v. 50 % auf die als begründet erachteten Schadenspositionen des Klägers erbracht.

III.

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht sind mit der vorprozessualen Überweisung i.H.v. 4.316,96 EUR die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers jedoch noch nicht ausgeglichen. Der Senat vermag sich nicht der Bewertung des Landgerichts anzuschließen, wonach bei einer Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG von einer Haftung beider Seiten zu gleichen Teilen auszugehen ist. Vielmehr überwiegt das dem Beklagten zu 1. anzulastende Ausmaß fahrlässiger Unfallverursachung mit der Folge, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers mit einer Quote von 2/3 in Ansatz zu bringen ist.

1) Unzutreffend ist die Darlegung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, der durch den Kläger benutzte Zufahrtsweg und die Parkplatzfläche, welche der Beklagte zu 1. im Begriff war zu verlassen, seien nach den örtlichen Verhältnissen "gleichberechtigt" gewesen (Bl. 6 UA; Bl. 78 d.A.). Vielmehr hatte der Beklagte zu 1. bei seiner Fahrtbewegung auch der strengen Sorgfaltspflicht des § 10 StVO Genüge zu tun. Nach dieser Bestimmung muss ein Verkehrsteilnehmer, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 10 StVO scheitert nicht daran, dass - wie im angefochtenen Urteil dargelegt - bei der Nutzung der Zufahrt zu dem Sportgelände in Verbindung mit der angrenzenden Parkplatzfläche der private Charakter so überwiegt, dass es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt und deshalb auch nicht ohne weiteres von einer Anwendbarkeit sämtlicher Vorschriften der StVO ausgegangen werden kann (Bl. 5 UA; Bl. 77 d.A.).

a) Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehung miteinander verbunden ist, zugelassen wird (Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 18. Aufl., § 1 StVO, Rdnr. 6). Konkret dienen dem öffentlichen Straßenverkehr alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen (Hentschel a.a.O., § 1 StVO, Rdnr. 13 mit Hinweis auf BGH NZV, 1998, 418 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Voraussetzung ist ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung (Hentschel a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1985, 835 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entscheidend ist allein, dass tatsächlich Zugänglichkeit für die Allgemeinheit besteht, dass faktische Öffentlichkeit vorliegt (Hentschel a.a.O. mit Hinweis auf BayObLG NZV 1992, 455 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Insbesondere kann eine öffentliche Straße auch ein Weg in Privateigentum sein (BGH NJW 1975, 444).

b) Konkret sind Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so benutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechtes (Heß a.a.O., § 1 StVO, Rdnr. 8 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf VRS 63, 289; OLG Düsseldorf DAR 2000, 175). Gleiches gilt etwa für die Zufahrtsstraße zu einem Fabrikauslieferungslager, zu einer Privatklinik mit Besucherparkplätzen oder zu Wohnhäusern, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen angebracht sind (Heß a.a.O. mit Hinweis auf VGH Karlsruhe NZV 1989, 404, BayObLG VRS 64, 375 und VRS 65, 223).

2a) Der Kläger hat ein Lichtbild sowie eine Unfallskizze zu den Akten gereicht, welche die Unfallsituation und die örtliche Umgebung wiedergeben (Bl. 7, 8 d.A.). Die Beklagten stellen die inhaltliche Richtigkeit dieser urkundenbeweislich zu verwertenden Unterlagen, was die Anordnung der dort abgebildeten Verkehrsflächen anbelangt, nicht in Abrede. Somit ist davon auszugehen, dass die Zufahrt zu dem Sportgelände, die linksseitig an einem öffentlichen Park und rechtsseitig an dem bezeichneten Parkplatz vorbeiführt, von der ...straße aus allgemein zugänglich ist. Die Zufahrt kann von jedem Besucher oder Zulieferer oder von einem sonstigen Verkehrsteilnehmer, dem es möglicherweise nur auf die Benutzung des dicht an der Schlickstraße gelegenen Parkplatzgeländes ankommt, ohne jede Einlassbeschränkung benutzt werden. Das Vorbringen der Parteien enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sportverein oder der sonstige Eigentümer der in Rede stehenden Verkehrsflächen irgendwelche Zufahrts- oder Zugangsbeschränkungen kenntlich gemacht oder praktiziert hat.

Keine Bindungswirkung in rechtlicher Hinsicht entfaltet die Anmerkung in der polizeilichen Unfallmitteilung, wonach es sich um `keinen öffentl. Verkehrsraum - Gelände Hundeverein` handeln soll (Bl. 6 d.A.).

b)

Dabei kommt es nicht auf die streitige Frage an, ob der Parkplatz als solcher mit einer zusätzlichen Zauneinfassung versehen ist und ob - worauf das Landgericht abstellt - der Zaun für eine gemeinschaftliche Abtrennung des Zufahrtsweges und des Parkplatzes sorgt (Bl. 6 UA; Bl. 78 d.A.). Entscheidend ist jedenfalls, dass es sich bei der Verkehrsfläche, die der Beklagte zu 1. in einer Rückwärtsbewegung verlassen wollte, um ein der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienendes Parkplatzgelände handelt. Hingegen war der Kläger mit seinem Pkw, wenn auch in einer Rückwärtsfahrt, Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf der Zuwegung, welche für eine Anbindung des Sportgeländes, des rechtsseitigen Parkplatzes und möglicherweise auch des linksseitigen Parkgeländes an die ...straße sorgt.

3a) Andere Straßenteile i.S.d. § 10 StVO gehören zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinne, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr (Hentschel a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 6 mit Hinweis auf BGH VersR 1985, 835 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Insbesondere zählen dazu Parkplätze neben der Fahrbahn, wobei es nicht auf eine Unterscheidung zwischen Privat- und öffentlichen Parkplätzen ankommt (Hentschel a.a.O. mit Hinweis auf OLG Hamburg NZV 1993, 436 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

b) Die Fahrbewegung von anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden Straßenteilen, z.B. einer markierten Parkfläche, auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn ist ein Vorgang, der alle Beteiligten gefährden kann. § 10 StVO stellt alle Fahrbewegungen aus den dort genannten Bereichen auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn unter einheitliche Grundsätze. Dabei ist eine Unterscheidung zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen entbehrlich (Hentschel a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 4 mit Hinweis auf KG VM 1983, 53). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass nach dem lichtbildlich gesicherten äußeren Erscheinungsbild der Unfallstelle die Parkplatzfläche und die Zuwegung einheitlich gestaltet sind und keine irgendwie geartete Trennung etwa durch eine Linien- oder Pflasterführung erkennen lassen. Die zu den Akten gelangten Unterlagen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei dem durch den Beklagten zu 1. benutzten Parkplatz um eine gesonderte, der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienende und allein schon durch ihre Lage räumlich abgegrenzte Fläche neben der durch den Kläger befahrenen Zuwegung handelt.

c) Zwar hatten sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 StVO das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme allein schon aufgrund der Tatsache zu beachten, dass sie ihre Fahrzeuge im Bereich eines Privatgrundstückes führten, wobei die durch den Kläger zu den Akten gereichte Skizze auf eine relative Enge der zur Verfügung stehenden Bewegungsräume schließen lässt. Allerdings fällt dieses Gebot aufgrund des Umstandes nicht mehr besonders ins Gewicht, dass beide Unfallbeteiligten ohnehin schon wegen ihrer Rückwärtsfahrtmanöver nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO höchste Sorgfalt walten lassen mussten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

4a) Der Pflicht zur höchsten Sorgfalt war der Beklagte zu 1. in zweifacher Hinsicht ausgesetzt, nämlich neben § 9 Abs. 5 StVO auch noch aus § 10 StVO. Er hatte dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen war. Der Ein- oder Anfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände frei bleibt. Die Verantwortung für die Sicherheit des Vorganges trifft vor allem ihn. Eine besonders erhöhte Sorgfaltspflicht besteht dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer Rückwärtsbewegung auf eine Straße einfahren will (Hentschel a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 10 und 11).

b) Das Lichtbild mit der Wiedergabe der Unfallsituation lässt erkennen, dass der Beklagte zu 1. anlässlich der Kollision mit seinem Heck schon relativ weit auf dem durch den Kläger benutzten Fahrweg vorgedrungen war: Das Heck ragte deutlich über die gedachte Verlängerung der rechten seitlichen Zaunbegrenzung des Fahrweges hinaus hervor (Bl. 8 d.A.). Damit war der Pkw des Beklagten zu 1. - worauf der Kläger zu Recht hinweist (Bl. 32 d.A.) - bereits bis zu dessen Fahrlinie vorgedrungen.

IV.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden, die unstreitig oder erwiesen sind oder auf welche sich die Partei selbst beruft. Die Abwägung führt hier zu dem Ergebnis einer überwiegenden Haftung der Beklagten für die Folgen des Kollisionsereignisses.

In diesem Zusammenhang muss sich zu ihrem Nachteil auswirken, dass der Beklagte zu 1. in doppelter Hinsicht gegen ihn treffende strenge Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat, nämlich in seiner Eigenschaft als ein nicht nur rückwärtsfahrender, sondern auch als ein von einer Parkplatzfläche auf eine dem fließenden Verkehr dienende Zuwegung einfahrender Verkehrsteilnehmer. Fährt jemand mit einem Pkw aus einer Grundstückseinfahrt - eine solche ist in § 10 StVO anderen Straßenteilen, wie etwa Parkplatzflächen, gleichgestellt - rückwärts auf die Straße und stößt dabei mit einem anderen Fahrzeug zusammen, dessen Fahrer zur gleichen Zeit auf der Straße rückwärts fährt, trifft den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil denjenigen, der auf die Straße fährt (Senat, Urteil vom 29. November 2004, AZ: I-1 U 101/04 mit Hinweis auf OLG Köln NZV 1994, 321, zitiert bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl.). Aus diesem Grund kann die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung keinen Bestand haben. Erforderlich ist eine Korrektur zu Gunsten des Klägers, dessen Eigenhaftungsquote nur mit einem Anteil von 1/3 in Ansatz zu bringen ist.

V.

1) Die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers sind weitgehend unstreitig. Es handelt sich dabei um die folgenden Positionen:

Reparaturkosten: 5.419,69 EUR Gutachterkosten: 789,24 EUR Kostenpauschale: 25,00 EUR.

2) Streitig ist die Höhe des an dem klägerischen Pkw Porsche Boxster S unfallbedingt eingetretenen merkantilen Minderwertes. Diesen macht der Kläger auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Sachverständigen B. mit insgesamt 2.800 EUR geltend (Bl. 4, 10 d.A.). Das Landgericht hat in Ausübung seines Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Minderwert mit dem seitens der Beklagten zugestandenen Betrag von 2.400 EUR berücksichtigt (Bl. 33, 79 d.A.).

3) Mit seinem Rechtsmittel rügt der Kläger zu Recht, dass in die Schadensberechnung des Landgerichts der gutachterlich ermittelte merkantile Minderwert von 2.800 EUR hätte Eingang finden müssen.

a) Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist ebenfalls der nach einer Reparatur möglicherweise verbleibende merkantile Minderwert. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiter benutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., § 251, Rdnr. 12 mit Hinweis auf BGH NJW 1961, 2253; BGH NJW 2005, 277; PWW/Medicus, Kommentar zum BGB, § 249, Rdnr. 10 mit Hinweis auf BGHZ 35, 396).

b) Das Landgericht hat sich für die Bestimmung des merkantilen Minderwertes der Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm bedient und auf dieser Grundlage eine Wertminderung von ca. 2.500 EUR ermittelt (Bl. 7 UA; Bl. 79 d.A.). Dazu ist folgendes auszuführen:

aa) Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich bisher für die Bestimmung des Minderwertes eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges nicht durchgesetzt. Ebenso wie das Landgericht bedient sich die Praxis häufig der Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593; zustimmend BGH NJW 1980, 281). Dazu ist auszuführen, dass jeder Versuch einer schematischen Erfassung des merkantilen Minderwertes anhand einer starren Berechnungsformel kritisch zu würdigen ist. In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vortabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (Lemcke in van Bühren Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 218 mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1992, 973 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

bb) Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, dass das klägerische Fahrzeug bereits 9 Kalendertage nach seiner Erstzulassung (10. Juni 2005) von dem Kollisionsereignis betroffen war. Die durch den Sachverständigen abgelesene Laufleistung betrug weniger als 1800 km (Bl. 11 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der merkantile Minderwert bei der Unfallschädigung eines derartigen Fahrzeuges der Marke Porsche höher in Ansatz zu bringen ist, wenn man es mit einem identischen Fahrzeug vergleicht, welches etwa am Ende des ersten Zulassungsjahres von einer ähnlichen Unfallschädigung betroffen ist.

cc) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Schätzungsmethode Ruhkopf/Sahm - richtig angewandt - auf der Grundlage der durch das Landgericht herangezogenen Ausgangsdaten ebenfalls zu der Feststellung eines merkantilen Minderwertes von 2.800 EUR führt. Danach ist der Minderwert X % der Summe vom Wiederbeschaffungswert und der Reparaturkosten. Bildet man das Verhältnis der Reparaturkosten (5.419,69 EUR netto) zum Wiederbeschaffungswert (hier von den Parteien unbeanstandet durch das Landgericht mit dem Anschaffungspreis zu ca. 50.000 EUR netto gleichgesetzt) und liegt das Ergebnis innerhalb der Spanne von 10 % bis 30 % für das erste Zulassungsjahr, so beträgt der in Ansatz zu bringende Minderwert 5 % der Summe vom Wiederbeschaffungswert und der Reparaturkosten.5 % aus der Summe von 50.000 EUR und 5.419,69 EUR machen im Ergebnis 2.770,98 EUR, aufgerundet 2.800 EUR, aus.

4) Zuzüglich der oben genannten Schadenspositionen stellt sich der Gesamtbetrag der ersatzfähigen unfallbedingten Schäden des Klägers auf 9.033,93 EUR (5.419,69 EUR + 789,24 EUR + 25,00 EUR + 2.800,00 EUR). Der ihm davon zustehende 2/3-Anteil ergibt den Zwischensaldo von 6.022,62 EUR. Da die Beklagte zu 2. vorprozessual unstreitig bereits 4.316,96 EUR überwiesen hat, verbleibt die mit 1.705,66 EUR begründete Restforderung.

VI

Im Rahmen eines gesonderten Zahlungsantrages verlangt der Kläger i.H.v. 389,64 EUR Ersatz für die vorprozessuale Inanspruchnahme seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 2. Insoweit sind die Beklagten einer begründeten Leistungsverpflichtung i.H.v. 360,33 EUR ausgesetzt.

1) Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungspflichtig, wenn und soweit sie nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen sind. Ein Verzug des Schädigers ist nicht Voraussetzung. Es reicht aus, wenn die Einschaltung des Anwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 326). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn streitgegenständlich ist ein nicht ganz alltäglicher Unfall anlässlich einer Rückwärtsfahrt beider Beteiligter auf einer Verkehrsfläche, von der die Polizei ausweislich der Unfallmitteilung zu Unrecht angenommen hat, es handele sich um "keinen öffentl. Verkehrsraum" (Bl. 6).

2) Der Kläger verlangt eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 (zwischenzeitlich: 2300) VV RVG aus dem Gegenstandswert von 9.036,93 EUR i.H.v. 631,80 EUR. Diese Forderung begegnet im Ansatz keinen Bedenken. Die Berechtigung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. die Übersicht von Madert in MittBl der Arge VerkR 2/2006, Seiten 53/55). Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Dafür ist die Berechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 nicht zu beanstanden (AG Kehlheim, RVG professionell 2005, 19).

2a) Nach Absatz 4 der Vorbemerkung des Absatz 3 des dritten Teils des Vergütungsverzeichnisses wird eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) des Vergütungsverzeichnisses lediglich zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Im Hinblick darauf hat der Kläger in seiner anwaltlichen Kostenberechnung eine 0,65 Geschäftsgebühr nach dem vollen Gegenstandswert von 9.036,93 EUR mit 315,90 EUR von dem Ausgangsbetrag der Geschäftsgebühr (631,80 EUR) in Abzug gebracht.

b) Diese Berechnung ist aufgrund der Tatsache nicht richtig, dass in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg keine Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert von 9.036,93 EUR entstanden ist. Vielmehr war wegen der vorprozessualen Leistung der Beklagten zu 2. der Streitwert - unter Außerachtlassung der Gebührenforderung - auf den Betrag von 4.719,97 EUR begrenzt. Deshalb ist die notwendige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses) anders als durch den Kläger ausgewiesen vorzunehmen. Dazu folgendes:

Die vorprozessuale 1,3fache Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 9.036,93 EUR beträgt 631,80 EUR. Im Umfang der Anspruchsberechtigung des Klägers zu 2/3 erreicht sie 421,20 EUR. Die 1,3fache Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Streitwert zu 4.719,97 EUR macht 391,30 EUR aus, im Umfang der Anspruchsberechtigung des Klägers zu 2/3 also 260,87 EUR. Eine Vergleichsberechnung ergibt, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr zu 62 % in der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr enthalten ist. Bezieht man diesen Prozentsatz auf die ersatzfähige vorgerichtliche Geschäftsgebühr (421,20 EUR), so ergibt sich ein Saldo von 261,14 EUR. Wegen der nur hälftigen Gebührenverrechnung ist dieser Betrag um 50 % zu reduzieren, so dass sich im Ergebnis ein Abzugsbetrag von 130,57 EUR ergibt. Bringt man diesen von der ersatzfähigen vorprozessualen Geschäftsgebühr (421,20 EUR) in Abzug, verbleibt als ersatzfähige restliche Geschäftsgebühr ein Betrag von 290,63 EUR. Unter Hinzurechnung der Entgeldpauschale von 20 EUR (Nr. 7002 V RVG) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 % macht die begründete Gebührenforderung des Klägers die Summe von 360,33 EUR aus.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.109,61 EUR (4.719,97 EUR + 389 EUR).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

RechtsgebieteStVG, PflVersG, StVO, BGBVorschriftenStVG § 7 StVG § 17 StVG § 17 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 3 PflVersG § 3 Nr. 1 PflVersG § 3 Nr. 2 StVO § 1 Abs. 2 StVO § 9 Abs. 5 StVO § 10 BGB § 249 Abs. 2 BGB § 288 BGB § 291

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