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22.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063368

Amtsgericht Eisleben: Urteil vom 21.09.2006 – 21 C 118/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Eisleben
Geschäfts-Nr.: 21 C 118/06 (I)
Verkündet am: 21.09.2006

Im Namen des Volkes!

Endurteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Eisleben auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2006 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 316,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2005 zu zahlen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313. a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Eisleben ist gemäß § 23 Nr. 2 a GVG ausschließlich sachlich und gemäß § 29 a ZPO ausschließlich örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 316,73 EUR nebst Zinsen, wie erkannt, aus dem abgeschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB zu.

Unstreitig haben die Beklagten mit dem Kläger einen Mietvertrag über die in XXX im 2. OG rechts gelegenen Wohnung abgeschlossen. Dabei vereinbarten die Parteien unstreitig einen Mietzins in Höhe von 262,00 EUR netto zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 33,00 EUR.

Die Beklagten haben unstreitig von der zu zahlenden Miete einen Gesamtbetrag in Höhe von 306,73 EUR nicht gezahlt (Mai und Juni 2005: 44,73 ? zu wenig; Juli - September 2005, Juni und Juli 2006 : je 52,50 ? zu wenig).

Die Beklagten sind jedoch zur Begleichung dieses vorstehenden, noch offenen Mietbetrages nach § 535 Absatz 2 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtet.

Die Beklagten können gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht einwenden, das Mietobjekt sei mangelhaft im Sinne § 536 BGB, so daß sie zur Minderung berechtigt seien.

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an die Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist hat er nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 1-3 BGB).

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Mangel vor, der die Beklagten zur Minderung der Miete berechtigt.

Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich Vorausgesetzten (ständige Rechtssprechung vgl. z.B. BGH NJW 2000,1714 mit weiteren Hinweisen, Palandt Kommentar zum BGB § 536 Rz 16).

Die Beklagten sind zwar der Ansicht, dass sie zur Mietminderung berechtigt seien, da der unstreitige - Schwalbenflug unter anderen - auch unstreitig - dazu führt, dass Schwalben sich in ihre Wohnung verirren und das Kot in den Fensterecken von den nistenden Schwalben auf das Fensterbrett fallen.

Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ortsüblichen Einwirkungen durch Tiere grundsätzlich für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen sind. Ob es nun in einem Falle so ist, dass wegen eines nahen Teiches besonders viele Mücken vorhanden sind oder aber, wie im Falle der Beklagten, viele Schwalben. Eine zur Kürzung berechtigende Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes stellt das jedenfalls nach Ansicht des Gerichts nicht dar.

Selbst das Anfallen von Vogelkot auf dem Fensterbrett und das gelegentliche Hineinfliegen von Schwalben (was im übrigen durch einen Vorhang o.ä. leicht zu verhindern ist) ist für die Beklagten entschädigungslos hinzunehmen.

Zu einer Minderung des Wohnwertes führt das jedenfalls nicht. Nach Ansicht des Gerichtes ist der vorliegende Fall wiederum zu vergleichen mit Fällen, wie zum Beispiel durch die Gerüche von einem Kuhstall oder einem Schweinestall. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten sich nicht in einer städtischen Umgebung befinden sondern in einer ländlichen/dörflichen Umgebung.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund ( WM 80, 6) trifft auf den vorliegenden Sachverhalt, wie vom Gericht bereits hingewiesen, nicht zu. In dem dortigen Sachverhalt handelte es sich um mehrere hundert Tauben, die auf einem Nachbargrundstück gezüchtet wurden. Dies ist jedoch mit den vorliegenden - natürlichen--- Schwalbenflug überhaupt nicht vergleichbar.

Im übrigen wurde sogar im Falle von Tauben entschieden, daß Tauben, die sich in Altbauten der Großstädte aufhalten und dort gelegentlich nisten, hinzunehmen sind, und nur dann eine meßbare Minderung der Wohnqualität eintreten kann, wenn infolge von baulichen Gegebenheiten Tauben erheblich vermehrt auftreten (vgl. LG Berlin GE 01, 346). Auch nach einer Entscheidung des LG Hamburg ist eine Minderung von nur 7,5% gerechtfertigt, wenn Tauben sich auf dem Balkon einer Mietwohnung aufhalten und dort auch nisten (vgl. WE 99,Nr.12).

So hat auch in ländlichen Gegenden mit ausschließlich landwirtschaftlich genutztem Gepräge der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß das übliche Kuhglockengeläut oder Hahnenkrähen unterbunden wird vgl. LG Kleve DWW 89, 362; Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht § 536 Rz 122 m.w.H.). Gleiches muß für den vorliegenden Fall des "Schwalbenanflugs" gelten.

Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des AG Pforzheim betrifft auch nicht einen gleichgelagerten Fall, da es dort ebenfalls um Tauben geht und nicht um Schwalben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Tauben im Gegensatz zu Schwalben als Schädlinge und Krankheitsüberträger gelten, wie das Gericht bereits hingewiesen hat.

Weitere erhebliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch des Klägers haben die Beklagten weder dargetan, sind noch ersichtlich. Daher sind die Beklagten verpflichtet, den noch offenen Betrag an den Kläger, der der Höhe nach unstreitig ist, zu zahlen.

Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Beklagten befinden sich mit der Klageforderung spätestens seit dem 21.10.2005 in Verzug.

Der Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten 10,- ? Mahnkosten (4 unstreitige Mahnungen zu je 2,50 ?) beruht auf §§ 280 Absatz 2,286 Absatz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Zwar hat der Kläger die Klage zum Teil zurückgenommen, soweit es die Verwalterkosten betraf. Diese wurden jedoch offensichtlich nur als Nebenforderung geltend gemacht und verursachten im Übrigen keine besonderen Kosten, so dass von der teilweisen Auferlegung der Kosten an den Kläger abgesehen werden konnte.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 711 ZPO wurde abgesehen, da das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme von mehr als 600,00 EUR (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) offensichtlich nicht mit der Berufung angefochten werden kann (vgl. § 713 ZPO).

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO war zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu, wenn 1. entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert und 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert ist.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Voraussetzung der Nummer 1 des § 511 Abs. 4 ZPO.

Der hier entschiedene Rechtsstreit hat überhaupt keine grundsätzliche Bedeutung.

Zwar haben die Beklagten vorgetragen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Verfahren, um ein vergleichbares Verfahren mit anderen, in denen es um Mietminderung wegen Taubenbefalls gegangen sei.

Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, bei einer den Einzelfall überschreitender Gewichtigkeit der Rechtssache, die sich aber nicht nur aus einer allgemeinen interessierenden Rechtsfrage ergeben, sondern auch aus besonderer wirtschaftlicher oder tatsächlicher Bedeutung folgen kann (vgl. Zöller Kommentar zur ZPO § 511 Rz 37). Das ist vorliegend, entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nicht gegeben. Der Anflug von Schwalben ist zum einen mit einer Taubenplage nicht zu vergleichen. Zum anderen wird, wie dargestellt, selbst bei Tauben"-befall" unterschiedlich entschieden.

Die Berufung war auch deshalb nicht zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.

Eine Abweichung von einer einheitlichen Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt, nicht. gegeben.

Die grundsätzliche Bedeutung ist darüber hinaus nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig ist, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Tatsachen, die streiterheblich sind, blieben unstreitig.

Die oben entschiedene Rechtsfrage ist weder allgemein klärungsbedürftig noch allgemein klärungsfähig.

Weitere Gründe aus denen sich die Erforderlichkeit der Zulassung der Berufung ergeben könnten, wurden weder vorgetragen, sind noch ersichtlich.

Auch auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2006 hin war die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, da sie ordnungsgemäß geschlossen wurde ( § 156 ZPO).

Neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält dieser Schriftsatz nicht.

RechtsgebietMinderung

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