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24.05.2017 · IWW-Abrufnummer 194125

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 213/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

20 U 213/16

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1

G r ü n d e

2

I.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Die Einwände der Berufung gegen das Urteil (GA 170-172) und gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.02.2017 (GA 218-219), auf deren Begründung Bezug genommen wird (GA 206-214 und 222-227), greifen nicht durch.

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Es besteht kein Anspruch des Klägers aus der bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls des Klägers am 09.06.2015 auf der A des X.

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Es greift die vertragliche Ausschlussklausel nach Ziff. A.2.17.4 AKB der Beklagten, wo es unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt:

8

„Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

9

Denn ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Fahrordnung (Anl. K6, GA 92) und der von ihm selbst vorgelegten Sicherheitsregeln (Anl. BK1, GA 215 f.) des Betreibers des X nahm der Kläger während des Unfalls an einer ausdrücklich als solcher bezeichneten „Touristenfahrt“ teil.

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Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers wird aus der Ausschlussklausel mit Verwendung des Begriffs „Touristenfahrt“ – bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamen Durchsicht und unter Berücksichtigung der erkennbaren Sinnzusammenhangs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 23.06.1993, IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706) – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Strecke gerade nicht während einer solchen Touristenfahrt eine offizielle Rennstrecke darstellen muss in dem Sinne, dass es sich um eine Rennveranstaltung handeln müsste.

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Es reicht, wenn die Strecke – wie hier – in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ im Sinne einer Strecke für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist; es kommt also gerade nicht darauf an, dass die Voraussetzungen Touristenfahrt und offizielle Rennstrecke zeitgleich / kumulativ vorliegen müssen.

12

Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus der Fahrordnung (Anl. K6, GA 92) und den Sicherheitsregeln (Anl. BK1, GA 215 f.) des Betreibers des X, und zwar einheitlich sowohl für die A als auch die B-Strecke.

13

Vor diesem Hintergrund ist die maßgebliche Klausel auch AGB-rechtliche nicht zu beanstanden (vgl. zu einer vergleichbaren Ausschlussschlussklausel OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014, 12 U 149/13, juris, Rn. 58-69, VersR 2015, 62).

14

Denn der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbare Sinn und Zweck der Klausel ist es, das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch „freier Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen.

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Dabei spielt es keine Rolle, dass es entsprechend dem klägerischen Vortrag unter vielfältigen Umständen und insbesondere bei bestimmten Wetterverhältnissen häufig wesentlich gefährlicher sein mag, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen als im Rahmen einer Touristenfahrt auf einem abgeschlossenen Kurs. Entscheidend ist allein, dass der Versicherer durch die vertragliche Regelung klar zum Ausdruck bringt, dass er jedenfalls das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken will.

16

Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Versicherer, nachdem andere Klauseln, die dieses Risiko möglicherweise vom Versicherungsschutz ausschließen sollten, von Gerichten für unwirksam erklärt worden sind, nunmehr eine wirksame Klausel in ihre Bedingungen aufnehmen. Denn mit den vorherigen Entscheidungen ist nicht gesagt worden, dass dieses Risiko gar nicht ausgeschlossen werden dürfe, sondern nur, dass dies nicht hinreichend klar war.

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Schließlich ist auch nicht zu bemängeln, dass Fahrsicherheitstrainings nicht ausdrücklich von der Regelung in Ziff. A.2.17.4 AKB ausgenommen worden sind, wie dies im bereits zitierten Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014, 12 U 149/13, juris, Rn. 14, VersR 2015, 62). Denn Fahrsicherheitstrainings werden vom Ausschlusstatbestand der Ziff. A.2.17.4 AKB schon begrifflich nicht erfasst. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird ein Fahrsicherheitstraining nicht als eine Touristenfahrt ansehen und umgekehrt. Vielmehr setzt ein Fahrsicherheitstraining in Abgrenzung zur Touristenfahrt schon nach dem allgemeinen Wortverständnis zumindest eine Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014, 12 U 149/13, juris, Rn. 74, VersR 2015, 62). Eines Rückausschlusses vom Ausschluss bedurfte es mithin nicht.

18

II.

19

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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