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22.05.2017 · IWW-Abrufnummer 194008

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 23.03.2017 – II-10 WF 1/17

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt in Verfahren nach § 1666 BGB nicht in Betracht.



In der Rechtsanwaltsvergütungssache

Landeskasse ./. Rechtsanwältin L.

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht G. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 23. März 2017

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 10. Januar 2017 abgeändert. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 2015 (Bl. 14 f Beiheft Verfahrenskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

I.
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund der amtsgerichtlichen Zulassung der Beschwerde zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr steht der Antragstellerin nicht zu.

Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Übereinkunft der Kindeseltern im Termin vor dem Amtsgericht Mönchengladbach vom 29. Oktober 2015 war von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Zwar kann auch in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Vorbemerkung 1 zu Nr. 1000 Abs. 5 durch Satz 3 VV-RVG mit Wirkung ab 1.9.2009 bestätigt. Dennoch kommt die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB weiterhin nicht in Betracht (Senat, II-10 WF 2/13, Beschluss vom 29. Januar 2013; OLG Hamm MDR 2014, 37; OLG Koblenz  7 WF 859/14, Beschluss vom 10. Oktober 2014; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; KG FamRZ 2011, 245; OLG Celle, FamRZ 2011, 246). Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Es handelt sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt. Dies gilt auch für die Übereinkunft der Kindeseltern im Termin vor dem Amtsgericht Mönchengladbach vom 29. Oktober 2015 (Bl. 78 f GA).

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG. 

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