Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189288

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 13.07.2016 – 18 Sa 1498/15


In dem Berufungsverfahren
Kläger, Berufungsbe_
klagter und Anschluss_
berufungskläger
Proz._Bev.:
gegen
Beklagte, Berufungs_
klägerin und Anschluss_
berufungsbeklagte
Proz._Bev.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 18,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende
und die ehrenamtliche Richterin
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - werden

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung auf Ver



langen der Finanzaufsicht des Staates New York.



Die Beklagte ist eine große deutsche Bank in der Rechtsform einer Aktienge



sellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Nieder



lassung A mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Dort ist ein Betriebs



rat gebildet.



Der am XX.XX.1969 geborene, geschiedene Kläger arbeitet seit 01. Juli



1994 für die Beklagte. Mit Wirkung zum 01. Dezember 2000 wurde der Kläger



als kaufmännischer Angestellter in den außertariflichen Bereich übernommen.



Zur Wiedergabe des zwischen den Parteien zu diesem Anlass geschlossenen



Arbeitsvertrages vom 22. November 2000 wird auf die Anlage K1 zur Klage



schrift verwiesen (Bl. 1922 d.A.). Am 01. Juli 2014 wurde der Kläger zum Seni



or Spezialist ernannt. Er war zuletzt als Senior Spezialist und Direktor im Be



reich Cash Management & International Business (CMIB) für die Beklagte in



A tätig und verdiente - unter Berücksichtigung gezahlter Boni - durch



schnittlich 6.912,50 € brutto monatlich.



Die Beklagte war seit 2010 von einer Untersuchung der Finanzaufsicht des



Staates New York (New York State Department of Financial Services, NYDFS)



betroffen. Diese erfolgte wegen Zahlungsverkehrstransaktionen für Kunden,



welche von USEmbargobestimmungen erfasst sein konnten.



Das NYDFS ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die im Staat New York ver



tretenen Finanzinstitute. Es kontrolliert deren Gründung, Zulassung und Regist



rierung, auch der Widerruf einer Zulassung und der Entzug einer Banklizenz



fällt in den Aufgabenbereich. Die Niederlassung der Beklagten in New York un



tersteht der Zuständigkeit des NYDFS.



Am 11./12. März 2015 unterzeichnete die Beklagte eine Vergleichsverpflichtung



("Consent Order" nach §§ 39, 44 New York Banking Law) mit der Finanzauf



sicht des Staates New York. Die Vergleichsverpflichtung erledigte das Banken



aufsichtsverfahren, die Beklagte gestand dafür Gesetzesverstöße ein, verpflich



tete sich zu einer Strafzahlung und akzeptierte ein Monitoring.



Hervorzuheben ist darüber hinaus Ziff. 57 der Vergleichsverpflichtung, in dieser



wurde geregelt:

"Die Behörde weist die Bank an, alle notwendigen Schritte zur Kündigung der folgenden vier Angestellten zu unternehmen, die eine zentrale Rolle im Rahmen des unsachgemäßen Verhaltens, das in dieser Vergleichsverfügung beschrie ben ist, gespielt haben, die aber weiterhin bei der Bank angestellt sind: (K) ; zwei BackofficeMitarbeiter der Abteilung Cash Management & International Business, welchen die Codenummern XXX und (K) zugeteilt wurden. Falls nachdem Maßnahmen jeglicher Art zur Kündigung dieser Angestellten ergriffen worden sind eine Entscheidung oder ein Beschluss eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde gefasst wird, die/der besagt, dass diese Maßnahmen gemäß deutschem Recht nicht zulässig sind, dürfen diese Angestellten keine Aufgaben und Tätigkeiten ausführen bzw. Verantwortungsbereiche übernehmen, die mit Compliance, USDollarZahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf USGeschäfte beziehen."



Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Vergleichsverpflichtung wird auf



die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2015 (Anlagenband)



verwiesen.



Nach USRecht war amerikanischen Finanzinstituten zumindest seit 2002 die



Mitwirkung an Finanztransaktionen mit iranischer Beteiligung untersagt. Dies



galt bis November 2008 jedoch nicht für Transaktionen, welche zwischen zwei



nichtiranischen Auslandsbanken stattfanden und durch die USA nur durchge



leitet wurden (so genannte "UTurn exemption"). Allerdings waren die US



Banken bzw. die USTöchter von Auslandsbanken mit New Yorker Banklizenz



verpflichtet, bei jeder Zahlung zu prüfen, dass die Transaktion nicht nach den



Regularien des Amts für Kontrolle von Auslandsvermögen im Finanzministerium



der Vereinigten Staaten von Amerika (OFACRegularien, Office of Foreign As



sets Control) verboten war. Die Prüfung nach den OFACRegularien konnte



dazu führen, dass Zahlungen verzögert oder blockiert wurden und die Transak



tionskosten stiegen.



Der Kläger, dem im Untersuchungsverfahren die Codenummer XXX zugeordnet



worden war, war in der Niederlassung A ab 2005 an der Abwicklung von



USDollarZahlungen für die staatliche Reederei des Iran, die Islamic Republic



of Iran Shipping Lines (IRISL), beteiligt. Zahlungen für die IRISL erfolgten im



Rahmen so bezeichneter "Safe Payment Accounts" auf Konten von Tochterun



ternehmen mit einem Sitz außerhalb des Iran, wobei zum Ende jedes Ge



schäftstages ein Cashpooling auf ein Konto der IRISL erfolgte, d.h. ein Saldo



auf diese übertragen wurde.



Der Vorstand der Beklagten entschied im Dezember 2006, ab Ende Januar



2007 keine Geschäfte mit iranischen Banken in USDollar mehr auszuführen.



Im August 2007 wurde der Beschluss gefasst, keine Neugeschäfte mehr mit



iranischen Banken und Unternehmen in allen Währungen anzunehmen. In der



A Niederlassung der Beklagten wurde 2007 bei den Länderkennun



gen (Country Code) von Tochterfirmen des IRISL die Kennung für den Iran ent



fernt, außerdem wurden weitere Unterkonten als Bestandteil der "Safe Payment



Accounts" eingerichtet.



Die Parteien haben anlässlich der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht



Frankfurt am Main am 20. Oktober 2015 unstreitig gestellt, dass die von dem



Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zumindest zu 75% gegen die Vorgaben



durch Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung verstoßen (Aufgaben und Tä



tigkeiten bzw. Verantwortungsbereiche, die mit Compliance, USDollar



Zahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf USGeschäfte bezie



hen).



Mit Schreiben vom 13. März 2015, welches am selben Tag bei dem A



Betriebsrat der Beklagten einging, hörte die Beklagte diesen zu einer ordentli



chen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu dem Kläger an. Die Kündigung



solle zum 31. Oktober 2015 erklärt werden, sie erfolge "in Umsetzung einer



Anweisung des (K) NYDFS (K), der sich die Bank (K) unter dem 11./12. März



2015 in einer schriftlichen Urkunde (K) unterworfen" habe. Wegen des voll



ständigen Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf die Anlage B1 zum Schrift



satz der Beklagten vom 21. Mai 2015 Bezug genommen (Anlagenband). Der



Betriebsrat A widersprach der Kündigungsabsicht mit Schreiben vom



20. März 2015. Dieses Schreiben ist der Beklagten am 20. März 2015 zuge



gangen, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist. Der Betriebsrat



machte geltend, dass die Vorgehensweise des Klägers nach deutschem Recht



und nach den Richtlinien der Bank fehlerfrei gewesen sein. Er habe nicht ei



genmächtig gehandelt. Der Betriebsrat teilte folgenden Beschluss mit (für den



vollständigen Inhalt s. Anlage zur Klageschrift, Bl. 2830 d.A.):

"Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG. Herr B könnte unter geänderten Vertragsbedingungen weiter be schäftigt werden und hat auch schon sein Einverständnis hiermit erklärt. Diese Erklärung liegt dem Betriebsrat vor und ist diesem Schreiben in Kopie beige fügt."



Der Stellungnahme des Betriebsrats war die Erklärung des Klägers beigefügt,



dass er damit einverstanden sei, unter geänderten Vertragsbedingungen wei



terbeschäftigt zu werden.



Die Beklagte kündigte das zu dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit



Schreiben vom 23. März 2015, welches dem Kläger an demselben Tag zuging,



gleichzeitig stellte sie ihn bis zum 31. Oktober 2015 unter Fortzahlung seiner



Bezüge unwiderruflich frei (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 27 d.A.).



Der Kläger erhob eingehend am 10. April 2015 Kündigungsschutzklage bei dem



Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Diese ist der Beklagten am 29. April 2015



zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 35 d.A.).



Der Kläger hat geltend gemacht, dass sämtliche Geschäfte mit Unternehmen



der IRISLGruppe, an denen er mitwirkte, unter die bis Ende November 2008



geltende "UTurn exemption" fielen. Seiner Kündigungsschutzklage müsse



schon nach dem Vortrag der Beklagten stattgegeben werden, da diese ihm kei



ne konkreten Pflichtverstöße vorwerfe und keine Anweisung benenne, gegen



die er verstoßen habe.



Die ihm erklärte Kündigung sei auch als so genannte echte Druckkündigung



nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie sich schüt



zend vor ihn gestellt und alles Zumutbare versucht habe, das NYDFS davon



abzubringen, dass sein Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Außerdem sei



die Kündigung nicht das einzig in Betracht kommende Mittel der Beklagten um



einen Schaden abzuwenden. In Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung sei



schließlich vorgesehen, dass die Beklagte ihn mit anderen Tätigkeiten zu be



schäftigen habe, falls eine Kündigung für unwirksam erklärt werde.



Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Anhörung des A



Betriebsrats genüge nicht den Anforderungen gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 Be



trVG, da die Beklagte auch gegenüber dem Betriebsrat nicht angegeben habe,



welche Maßnahmen sie ergriff, um die New Yorker Finanzaufsichtsbehörde von



dem Kündigungsverlangen abzubringen.



Der Kläger hat erklärt, dass er mit dem Klageantrag zu 3) einen Antrag auf Wei



terbeschäftigung geltend mache, welcher einem Arbeitnehmer nach ständiger



Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Fall des Obsiegens mit der



Kündigungsschutzklage zustehe. In diesem Zusammenhang hat er die Ansicht



vertreten, dass seine vorläufige Weiterbeschäftigung nicht gegen Ziff. 57 Satz 2



der Consent Order verstoßen würde. Denn die Verpflichtung zur vorläufigen



Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers setze notwendig voraus, dass noch



keine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vorlie



ge. Darüber hinaus hat der Kläger seine Arbeitskraft zu unveränderten Arbeits



bedingungen über den 31. Oktober 2015 hinaus angeboten.



Seinen allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger als vorsorglichen Antrag



für den Fall weiterer Kündigungen begründet. Dem Auflösungsantrag der Be



klagten hat er widersprochen.



Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits verhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2015 aufgelöst wird; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits verhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Oktober 2015 hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Se nior Spezialist und Direktor im Bereich Cash Management & Interna tional Business (CMIB) weiterzubeschäftigen.



Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens des Klägers mit der Kündi gungsschutzklage, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung zum 31. Oktober 2015 aufzulösen.



Der Kläger hat beantragt,

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.



Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei als Druckkündi



gung gerechtfertigt. Sie hat dazu behauptet, sie habe befürchten müssen, dass



die New Yorker Finanzaufsichtsbehörde ihr die Banklizenz für die New Yorker



Niederlassung entzogen oder beschränkt hätte, wenn sie der Vergleichsver



pflichtung nicht zugestimmt hätte. Diese Reaktion sei nicht nur möglich, son



dern wahrscheinlich gewesen. Ein Lizenzentzug hätte dazu geführt, dass ihre



eigene Dollarbeschaffung stark erschwert worden wäre und ein eigenes Dollar



Clearing nicht mehr möglich gewesen wäre für Kunden, welche Geschäfte auf



Dollarbasis außerhalb der USA mit Geschäftspartnern durchführten. Die Be



klagte hat weiter behauptet, dass sie die Forderung des NYDFS nach der Be



endigung von Arbeitsverhältnissen nicht unterstützt habe. Sie habe vielmehr auf



die Kündigungsbeschränkungen im deutschen Arbeitsrecht hingewiesen. Au



ßerdem habe sie der Finanzaufsichtsbehörde die rückläufige Bonusentwicklung



des Klägers zur Kenntnis gebracht. Die Abschreckungspolitik des NYDFS unter



ihrem (damaligen) Vorsitzenden Lawsky habe darauf gezielt, dass die Unter



nehmen nicht nur hohe Strafzahlungen leisten mussten. Es sei die Strategie



verfolgt worden, solche Mitarbeiter, die an gerügten Vorgängen beteiligt waren,



unbedingt persönlich zur Rechenschaft zu ziehen ("Punishing Individuals Key to



Deterrence", sinngemäß: "Wirksame Abschreckung durch persönliche Bestra



fung"; s. Artikel Bloomberg Business vom 22. September 2014, Ausdruck als



Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2015, Anlagenband).



Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis zum



31. Oktober 2015 aufzulösen sei. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere



Zusammenarbeit mit dem Kläger, der bei gerügten Vorgängen involviert war,



sei nicht mehr zu erwarten. Denn sie müsse befürchten, dass sie von der New



Yorker Finanzaufsichtsbehörde sanktioniert werde, wenn der Kläger seine Tä



tigkeit fortsetze.



Die Beklagte hat schließlich vorsorglich die Ansicht vertreten, dass ihre Interes



sen, den Kläger vorläufig nicht zu beschäftigen, gegenüber dem Interesse des



Klägers an seiner Beschäftigung vorrangig sei. Hierfür hat sie sich auf Ziff. 57



Satz 2 der Vergleichsverpflichtung berufen.



Das Arbeitsgericht Frankfurt hat durch Urteil vom 10. November 2015 der Kün



digungsschutzklage stattgegeben und die weiteren Anträge, einschließlich des



Auflösungsantrags, abgewiesen.



Die Kündigung sei eine so genannte "echte Druckkündigung". Diese sei jedoch



nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie sich in erfor



derlichem Maße vor den Kläger gestellt und versucht habe, die Beendigung des



Arbeitsverhältnisses abzuwenden. Dem Vorbringen der Beklagten lasse sich



nicht entnehmen, wann und gegebenenfalls wie oft welche konkreten Erklärun



gen gegenüber dem NYDFS abgegeben wurden. Der Auflösungsantrag der



Beklagten sei nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis habe nur aufgrund des



Verlangens der Finanzaufsichtsbehörde beendet werden sollen und könne fort



gesetzt werden, da der Kläger seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt habe,



auch eine andere als die bisherige Tätigkeit auszuüben.



Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) sei unzulässig, es fehle



das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag



des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung sei nicht begründet. Trotz des



Erfolgs der Kündigungsschutzklage überwögen ausnahmsweise die Interessen



der Beklagten, den Kläger vorläufig nicht mit seinen bisherigen Aufgaben zu



beschäftigen. Nach den Erklärungen der Parteien würde damit gegen Ziff. 57



Satz 2 der Vergleichsverpflichtung verstoßen. Dies sei der Beklagten nicht zu



zumuten. Die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs gem.



§ 102 Abs. 5 BetrVG seien nicht erfüllt.



Zur vollständigen Wiedergabe der Begründung des Arbeitsgerichts sowie des



weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das angegrif



fene Urteil verwiesen (Bl. 131138 d.A.).



Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. November 2015 zugestellte Urteil mit am



21. Dezember 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen



Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die eingelegte Begründung mit Schrift



satz, welcher am 25. Februar 2016 einging, begründet, nachdem sie zuvor



rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt hat



te.



Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 01. März 2016 zugestellt worden.



Dieser hat nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbeant



wortung bis zum 02. Mai 2016 am 02. Mai 2016 bei dem Hessischen Landesar



beitsgericht Anschlussberufung eingelegt und begründet.



Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Stattgabe der Kündi



gungsschutzklage und wiederholt und ergänzt dazu ihren Vortrag aus dem ers



ten Rechtszug. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht die Kündigung nicht als so ge



nannte "unechte Druckkündigung" geprüft habe. Die Kündigung sei als verhal



tensbedingte Kündigung objektiv gerechtfertigt. Sie macht dazu geltend, der



Kläger sei maßgeblich an der Entwicklung der "Safe Payment Accounts" betei



ligt gewesen. Er habe durch die Verschleierung von Transaktionen verhindert,



dass diese effektiv nach den OFACRegularien überprüft werden konnten. Aus



dem EMailVerkehr folge, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass Hin



weise auf eine iranische Beteiligung verborgen wurden. Außerdem sei der Klä



ger verpflichtet gewesen dagegen vorzugehen, dass ein Kollege nach dem Vor



standsbeschluss vom Dezember 2006 bei Konten den internen Länderschlüssel



für den Iran entfernte.



Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zumindest die Be



sonderheiten der Untersuchung durch die Finanzaufsicht des Staates New Yor



ker verkannt und daher Voraussetzungen für eine "echte Druckkündigung" feh



lerhaft geprüft habe. Sie behauptet, zwischen der Beklagten und dem NYDFS



habe ein evidentes Über/Unterordnungsverhältnis bestanden. Von einer Unter



suchung durch die Finanzaufsichtsbehörde betroffene Unternehmen könnten



sich gegen deren Forderungen nicht zur Wehr setzen ohne den Entzug der



notwendigen USLizenz zu riskieren. Bereits aus Sicht des NYDFS unkoopera



tives Verhalten werde sanktioniert. Eine solche Situation könne nicht mit der



Situation eines Arbeitgebers verglichen werden, welcher nur den Verlust eines



Vertragspartners riskiere, wenn er sich schützend vor seinen Arbeitnehmer stel



le. Daher dürften nachhaltige und wiederholte Gegenvorstellungen nicht ver



langt werden. Es müsse genügen, dass sie auf die Besonderheiten des deut



schen Arbeitsrecht hingewiesen habe und dies in Ziff. 57 der Vergleichsver



pflichtung berücksichtigt wurde.



In Bezug auf den mit der Anschlussberufung verfolgten Weiterbeschäftigungs



antrag des Klägers ist die Beklagte der Ansicht, dass sie nicht zu dessen Be



schäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verpflichtet werden dürfe, da sie



damit gegen Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung verstoßen würde. Zur



Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Folgen sei ihr dies nicht zumutbar. Au



ßerdem verbiete Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung auch eine nur vor



läufige Beschäftigung.



Schließlich meint die Beklagte, dass der Kläger seine Weiterbeschäftigung nicht



zusätzlich auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stützen könne. Der Kläger habe sei



ne Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht verlangt, zudem



habe der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß iSd. § 102 Abs. 3 BetrVG wider



sprochen.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 5 Ca 2382/15 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 5 Ca 2382/15 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurtei len, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfah rens zu den bisherigen Bedingungen als Senior Spezialist und Direktor im Bereich Cash Management & International Business (CMIB) weiter zubeschäftigen.



Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit



der Kündigung vom 23. März 2015 unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im



ersten Rechtszug. Er behauptet ergänzend, dass die Abteilung CMIB, der er



zugeordnet war, zum Vertrieb gehöre. Der Vertrieb habe keine besondere



ComplianceSchulung erhalten habe. Ihm sei auf seine Nachfrage bestätigt



worden, dass der Zahlungsverkehr für die IRISL nicht gegen das IranEmbargo



verstoße. Die "Safe Payment Accounts" seien mit Wissen der Vorgesetzten ab



sichtlich für sanktionsunkritische Transaktionen eingerichtet worden, damit die



se ohne Verzögerungen und ohne zusätzliche Kosten ausgeführt werden konn



ten. Mögliche Hinweise im Mailverkehr zu den Transaktionen auf eine Beteili



gung der IRISL seien von seinem Vorgesetzten C entfernt worden. Au



ßerdem macht der Kläger geltend, dass der von ihm betreute Zahlungsverkehr



keine "Neugeschäfte" iSd. Vorstandsbeschlusses vom August 2007 betraf. Die



Länderschlüssel hätten bei der Prüfung der Einhaltung der OFACRegularien



keine Rolle gespielt. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass ein Kollege die



Verschlüsslungen abänderte.



Mit der Anschlussberufung macht der Kläger in erster Linie geltend, dass sein



Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht so zu verstehen sei, dass er mit



seiner alten Tätigkeit beschäftigt werden wolle. Die gewählte Formulierung



schließe die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte ein. Diese habe



nicht vorgetragen, dass sie ihm im Rahmen des Arbeitsvertrages vom 22. No



vember 2000 keine Tätigkeiten zuweisen könne, welche die Bedingungen von



Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung erfüllten. Hilfsweise wiederholt der



Kläger seine Auffassung, dass Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung keine



vorläufige Weiterbeschäftigung im Sinne der Rechtsprechung verbiete.



Schließlich stützt der Kläger sein Weiterbeschäftigungsverlangen ergänzend



auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Er ist der Ansicht, er habe sich gegenüber der



Beklagten rechtzeitig auch auf den so genannten betriebsverfassungsrechtli



chen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Hierzu führt er an, dass er in der



Klageschrift seine Arbeitskraft anbot.



Zur weiteren Darstellung des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der



von den Parteien in der Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sit



zungsniederschrift vom 13. Juli 2016 Bezug genommen (Bl. 308 d.A.).



Entscheidungsgründe



Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am



Main vom 10. November 2015 ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG



statthaft. Die Beklagte hat sie auch form und fristgerecht eingelegt und be



gründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Anschlussberufung des Klä



gers ist statthaft sowie rechtzeitig form und fristgerecht gem. § 524 Abs. 1 und



Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Die Verlänge



rung der Frist zur Berufungsbeantwortung wirkt auch für die Einlegung und Be



gründung einer Anschlussberufung (vgl. BAG Urteil vom 24. April 2014 _ 8 AZR



429/12 _ NZA 2015, 185, [BAG 24.04.2014 - 8 AZR 429/12] Rz. 37).



Weder die Berufung noch die Anschlussberufung sind jedoch erfolgreich. Das



Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nicht abzuändern.



I.



Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vom 23. März 2015 ist



nicht sozial gerechtfertigt gem. § 1 KSchG. Das Arbeitsverhältnis ist nicht zum



Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet worden. Die Auflösung des Arbeitsver



hältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nicht zu prüfen, da die Beklagte



gegen die Abweisung des Auflösungsantrags keine Berufung eingelegt hat.



1.



Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Kündigung nicht nur wegen der



wahrscheinlichen Sanktionen durch das NYDFS gerechtfertigt war, sondern



auch wegen erheblicher Pflichtverstöße des Klägers ohne vorherige Abmah



nung erklärt werden durfte.



Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der rechtzeitig nach § 4 KSchG ange



griffenen Kündigung nicht als so genannte "unechte Druckkündigung" geprüft.



Das Verlangen eines Dritten gegenüber dem Arbeitgeber, er solle einen be



stimmten Arbeitnehmer entlassen, kann jedoch (bereits) durch das Verhalten



des Arbeitnehmers objektiv gerechtfertigt sein. Die Kündigung wird dann in ers



ter Linie nicht wegen Nachteilen erklärt, welche der Dritte androht, sondern weil



tatsächlich ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt (vgl. BAG Urteil



vom 18. Juli 2013 _ 6 AZR 420/12 _ NZA 2014, 109, [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12] Rz. 38).



Die Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht geltend ge



macht, dass die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1



Abs. 2 KSchG) des Klägers erfüllt waren. Diese liegen auch nach ihrem Vortrag



im Berufungsrechtszug nicht vor. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche kon



kreten Pflichtverstöße der Kläger begangen hat, als er mit anderen Beschäftig



ten der Beklagten das System der "Safe Payment Accounts" entwickelte und



fortführte.



a)



Es steht in diesem Kündigungsrechtsstreit nicht fest, ob mit Transaktionen für



die IRISL gegen USamerikanische Embargobestimmungen verstoßen wurde.



Die Beklagte hat dies offen gelassen. Der Vergleichsverpflichtung ("Consent



Order" nach §§ 39, 44 New York Banking Law) ist zu entnehmen, dass die New



Yorker Finanzaufsichtsbehörde davon ausgeht, dass USDollarClearing



Transaktionen in Bezug auf iranische Unternehmen Embargovorschriften ver



letzten und dass außerdem bei Transaktionen intransparente Methoden genutzt



wurden, welche eine effektive Überprüfung verhinderten (vgl. Präambel der



Vergleichsverpflichtung, Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom einen



21. Mai 2015, Anlagenband). In der Betriebsratsanhörung vom 13. März 2015



hat die Beklagte angegeben, dass teilweise Umstände festgestellt worden sei



en, die von dem NYDFS und weiteren Behörden "als Verstoß gegen USRecht



gewertet" wurden. "Kernvorwurf des NYDFS" sei weiter, dass die zur Aufde



ckung unzulässiger Transaktionen eingerichteten Kontrollen zunichte gemacht



worden seien. Außerdem sei die Geschäftsbeziehung mit der IRISL ("der IRISL



Komplex) als "besonders gravierend gewertet" worden (vgl. Anlage B1 zum



Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2015, Anlagenband).



Danach kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe willentlich gegen



USamerikanisches Recht verstoßen, welches von seiner Arbeitgeberin wegen



der Abwicklung von Transaktionen in USDollar und den Kontrollobliegenheiten



der New Yorker Niederlassung zu beachten war. Der Vortrag des Klägers, er



habe sich bei seinem Vorgesetzten versichert, dass sämtliche Transaktionen



unter die "UTurn exemption" fielen, ist darüber hinaus unbestritten geblieben.



b)



Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe gewusst, dass das "Safe Payment



Account"System mit den Unterkonten von Tochterunternehmen der IRISL an



gesichts kritischer Rückfragen der New Yorker Niederlassung der Verschleie



rung von Transaktionen diente, kann nicht als erhebliche Verletzung arbeitsver



traglicher Pflichten gewertet werden. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt,



welche Vorgaben der Kläger erhielt und welche Richtlinien für ihn galten. Sie



hat den Vortrag des Klägers, der Hinweis auf die gesellschaftsrechtliche Ver



bindung der D Shipping zu der IRISL sei von seinem Vorgesetzen C



aus der EMail zur Beantwortung einer Anfrage gestrichen worden, nur unzu



lässig mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten. Die Kammer geht zwar



davon aus, dass auch dem Kläger klar gewesen sein muss, dass Anfragen zu



Geschäften mit iranischen Vertragspartnern nur unzureichend beantwortet und



vor allen Dingen die Beteiligung der IRISL an Transaktionen nicht transparent



war. Sie kann jedoch nicht feststellen, ob dies der Politik der A Nie



derlassung entsprach, weil man Zahlungen, die man für Embargokonform hielt,



ohne zeitliche Verzögerungen kostengünstig durchführen wollte oder ob der



Kläger, gegebenenfalls mit Kollegen, eigenmächtig handelte, um in seinem Zu



ständigkeitsbereich dem Umfang nach erhebliche Zahlungsgeschäfte durchfüh



ren zu können. Die Beklagte hat dazu auch nicht in der Anhörung des Betriebs



rats vom 13. März 2015 Position bezogen. Die Notwendigkeit zur Kündigung



wurde mit dem Verlangen der NYDFS begründet, welche Vorgänge rügte, an



denen der Kläger teilweise beteiligt war. In der Anhörung sind jedoch keine



konkreten Verstöße des Klägers angeführt, seine Beteiligung wurde geschildert,



ohne dass sie von der Beklagten als pflichtwidrig bewertet wurde (vgl. Anlage



B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2015, Anlagenband).



c)



Unklarheiten bestehen auch in Bezug auf den Vorwurf, der Kläger habe gegen



den Vorstandsbeschluss vom August 2007 verstoßen, kein Neugeschäft mit



iranischen Banken und Unternehmen mehr anzunehmen. Der Kläger hat gel



tend gemacht, dass er keine neuen Geschäfte annahm, sondern nur bestehen



de Vertragsbeziehungen fortführte. Es ist offen, für welche Geschäfte der Klä



ger weitere Unterkonten anlegte und ob diese "neu" iSd. Vorstandsbeschlusses



waren.



Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten, die die Voraussetzungen für



eine verhaltensbedingte Kündigung darlegen muss.



d)



Soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger nichts gegen die "Umschlüsselung"



von Konten mit Bezug zum Iran unternahm, kann ebenfalls keine arbeitsvertrag



liche Pflichtverletzung festgestellt werden. Der Kläger war nicht der Vorgesetzte



des Kollegen, welcher die Länderschlüssel änderte. Weiter hat der Kläger be



stritten, dass die Länderkennziffern bei der Prüfung gemäß der OFAC



Regularien eine Rolle spielten. Auch darauf ist die Beklagte nicht eingegangen.



2.



Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat im Ergebnis zutreffend entschieden,



dass die Kündigung auch nicht als so genannte "echte Druckkündigung" ge



rechtfertigt war. Ebenso scheidet eine Wirksamkeit der Kündigung aus anderen



Gründen aus.



a)



Bei einer "echten Druckkündigung" ist nach der bereits vom Arbeitsgericht zitier



ten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Beendigung eines Arbeits



verhältnisses aus betriebsbedingten Gründen möglich, wenn Dritte unter An



drohung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines



bestimmten Arbeitnehmers verlangen, auch wenn dies durch das Verhalten des



Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv nicht gerechtfer



tigt ist, und die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist,



um die drohenden Schäden abzuwenden. Der Arbeitgeber hat sich in diesem



Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn



die Drohung auf diese Weise nicht abgewendet werden kann und bei Verwirkli



chung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden drohen, kann die Kündi



gung sozial gerechtfertigt sein (BAG Urteil vom 18. Juli 2013 _ 6 AZR 420/12 _



NZA 2014, 109, [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12] Rz. 39 ff.; BAG Urteil vom 26. Juli 1997 _ 2 AZR 502/96 _ veröf_



fentlicht in juris, Rz. 22).



b)



Die Kammer geht davon aus, dass die angeführten Voraussetzungen für eine



solche Druckkündigung nicht zu übertragen sind, wenn eine Aufsichtsmaßnah



me eine Bestrafung des Arbeitnehmers bezweckt, die der Arbeitgeber umset



zen soll.



Den bisher von der Rechtsprechung anerkannten oder verworfenen Fällen einer



"echten Druckkündigung" ist gemeinsam, dass ein Dritter bzw. Dritte, seien es



Vertragspartner oder die Arbeitskollegen, die Zusammenarbeit mit einem be



stimmten Arbeitnehmer verweigern und deshalb dem Arbeitgeber mit Abbruch



der Geschäftsbeziehungen oder Kündigung drohen (vgl. ergänzend: BAG Urteil



vom 31. Januar 1996 _ 2 AZR 158/95 _ NZA 1996, 581 [BAG 31.01.1996 - 2 AZR 158/95] ; BAG Urteil vom 04. Ok_



tober 1990 _ 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468 [BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90] ; BAG Urteil vom 19. Juni 1986 _ 2



AZR 563/85 _ NZA 1987, 21). Dies rechtfertigt es, den Druck wegen der Forde



rung einer Entlassung als betriebliches Erfordernis zu verstehen, welches der



Fortdauer des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen kann (BAG Urteil vom 18.



Juli 2013 _ 6 AZR 420/12 _ NZA 2014, 109, [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12] Rz. 44 ff.). Der Arbeitgeber hat ab



zuwägen, ob er dem Druck nachgibt oder nicht, und er ist verpflichtet, sich



schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen, wobei auch zu berück



sichtigen ist, ob er die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt



hat (BAG Urteil vom 18. Juli 2013 _ 6 AZR 420/12 _ NZA 2014, 109, [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12] Rz. 39;



BAG Urteil vom 04. Oktober 1990 _ 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468, [BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90] Rz. 43).



Die aus Sicht der Beklagten bestehende Notwendigkeit, das Arbeitsverhältnis



zu dem Kläger zu beenden, beruht dagegen auf einer Verpflichtung, welche sie



gegenüber einer Aufsichtsbehörde eingegangen ist. Es soll keine Zusammen



arbeit zwischen dem NYDFS als "Drittem" und dem Kläger für die Zukunft ver



hindert werden.



Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen diente der Zielvorstellung des



NYDFS, durch Abschreckung ihre Aufsicht über Banken zu effektuieren. Das



NYDFS handelt nach dem Recht des Staates New York, sie hat keine Möglich



keit gegenüber dem in Deutschland arbeitenden Kläger, dessen Arbeitsverhält



nis deutschem Recht untersteht, eine Sanktion durchzusetzen. Diese Maßnah



me war nur über die Verpflichtung der Beklagten als Arbeitgeberin umzusetzen.



Der Auffassung der Beklagten, dass von ihr nicht verlangt werden könne, mit



der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde über den Fortbestand des Arbeitsver



hältnisses zu dem Kläger zu verhandeln, da die Gefahr bestehe, dass dies als



unkooperatives Verhalten sanktioniert werde, dürfte zuzustimmen sein. Maß



geblich ist jedoch, dass eine Aufsichtsmaßnahme durchgesetzt werden sollte,



wobei die Beklagte über ihre New Yorker Niederlassung Adressatin der Aufsicht



ist, nicht der Kläger. Die Beklagte ist - neben anderen sie selbst treffenden



Maßnahmen - die in Ziff. 57 der Consent Order geregelte Verpflichtung einge



gangen, weil sie die Lizenz für ein Bankinstitut im Staat New York für ihre Ge



schäfte benötigt und sich deshalb dem Recht des Staates New York unterwirft.



c)



Die sich damit anschließende Frage, ob das Verlangen einer Aufsichtsbehörde,



das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer zu Sanktionszwecken zu



beenden, eine anzuerkennende neue Form der Druckkündigung bildet und un



ter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung gerechtfertigt sein kann,



darf offen bleiben.



aa)



Zum einen dürfte davon auszugehen sein, dass in denjenigen Fällen, in denen



eine Aufsichtsbehörde die Qualifikation oder Zuverlässigkeit eines Arbeitneh



mers anzweifelt und das Recht besitzt, diesen zu überprüfen, eine personenbe



dingte Kündigung möglich ist (vgl. BAG Urteil vom 26. November 2009 _ 2 AZR



272/08 _ NZA 2010, 628 [BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08] ).



Zu anderen ist zu berücksichtigen, dass in Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsver



pflichtung aufgenommen wurde, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses



durch die Beklagte von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde



überprüft werden kann. Die Sanktionsdurchsetzung steht also unter dem Vor



behalt, dass die von dem NYDFS verlangte Maßnahme einer Überprüfung in



nerhalb der Rechtsordnung standhält, der das zu beendende Arbeitsverhältnis



untersteht. Die Beklagte ist danach nicht verpflichtet, eine Kündigung "gegen"



das geltende Kündigungsschutzrecht durchzuführen, sondern kann sich darauf



beschränken, die verlangte Sanktion im Rahmen der maßgeblichen Rechtsord



nung durchzusetzen. Ist dies nicht möglich, hat sie die in Satz 2 vorgesehenen



Beschränkungen bei einer Beschäftigung des Klägers zu berücksichtigen.



bb)



Die dem Kläger am 23. März 2015 erklärte Kündigung ist nicht als betriebsbe



dingte Druckkündigung oder als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt,



wie oben ausgeführt. Auch eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2



KSchG scheidet aus. Der Kläger ist nicht leistungsunfähig, er wird z.B. nicht als



Sicherheitsrisiko angesehen, hat keine Lizenz oder Berechtigung verloren und



ist nicht krank. An dem Kläger soll zur Abschreckung eine Sanktion vollzogen



werden. Dies ist kein in seiner Person liegender Grund. Die Kündigung ist daher



sozial ungerechtfertigt.



II.



Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht ver



pflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungs



rechtsstreits vorläufig als Senior Spezialist und Direktor im Bereich Cash Ma



nagement & International Business (CMIB) weiterzubeschäftigen.



1.



Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf den durch die Rechtspre



chung entwickelten allgemeinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach einem



der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil erster Instanz. Danach kann



ein gekündigter Arbeitnehmer seine arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung



nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangen, wenn die Kündigung unwirksam ist



und nicht überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers seiner



Tätigkeit entgegenstehen (BAG GS Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - AP



Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigung). Die Voraussetzungen des allgemeinen



Weiterbeschäftigungsanspruchs sind allerdings nicht erfüllt.



a)



Der Kläger hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass er seine vertragsgemä



ße Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz fordert, als dem Arbeitsplatz,



den er bisher innehatte. Die Beklagte sei in der Lage, ihm ohne Änderung des



Arbeitsvertrages eine Tätigkeit zuzuweisen, welche die Beschränkungen nach



Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung berücksichtige. Seine vorläufige Be



schäftigung mit den zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeiten hat er ausdrücklich



nur hilfsweise gefordert.



Eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Beschäftigung des Klägers mit



einer vertragsgemäßen Tätigkeit, die aber von der zuletzt wahrgenommen Auf



gabe zwingend abweichen muss, ist nicht möglich. Durch den allgemeinen Wei



terbeschäftigungsanspruch kann keine vorläufige Beschäftigung mit Aufgaben



erreicht werden, welche der Arbeitgeber erst in Ausübung seines Direktions



rechts zuweisen müsste. Hat der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht zur



Zuweisung einer neuen Tätigkeit noch nicht Gebrauch gemacht, beschränkt



sich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auf die bisher zugewiesenen Arbeits



aufgaben (vgl. BAG Urteil vom 25. August 2010 _ 10 AZR 275/09 _ NZA 2010,



1355, Rz. 15 f.; Hess. LAG Urteil vom 14. Juni 2014 _ 8 Sa 1216/13 _ veröffent_



licht in juris, Rz. 51, eine Entscheidung im Revisionsverfahren _ 10 AZR 711/14



_ ist nicht ergangen). Dies begrenzt auch seinen vorläufigen Beschäftigungsan



spruch. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein zur vorläufigen Weiterbeschäf



tigung verurteilter Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht dadurch erfüllt, dass



er dem Arbeitnehmer zulässig eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zuweist



(vgl. BAG Beschluss vom 15. April 2009 _ 3 AZB 93/08 _ NZA 2009, 917, [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] Rz. 19



ff.).



Die Ausübung des Direktionsrechts kann jedoch nicht über den allgemeinen



Weiterbeschäftigungsanspruch erzwungen werden. Dies verlangt der Kläger



aber durch sein Hauptvorbringen, mit welchem er ausdrücklich nicht die Zuwei



sung der Tätigkeit begehrt, die mit der bis zum Ausspruch der Kündigung aus



geübten Tätigkeit identisch wäre. Auf den Vorschlag der Beklagten zur Übertra



gung einer Tätigkeit als CB Spezialist BereichsvorstandOffice (Anlage zum



Schriftsatz des Klägers vom 07. Juli 2016, Bl. 298 f. d.A.) hat der Kläger bisher



nicht reagiert. Die Zuweisung dieser Tätigkeit würde außerdem eine Änderung



des Arbeitsvertrages erfordern und wäre nicht mehr vom Direktionsrecht der



Beklagten gedeckt.



Dem Klageantrag dürfte schließlich auch deshalb nicht stattgegeben werden,



weil ungeklärt ist, ob der Kläger überhaupt vertragsgemäß beschäftigt werden



kann, wenn die Vorgaben durch Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung be



rücksichtigt werden. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger ohne Ände



rung des Arbeitsvertrags so eingesetzt werden könne, dass seine Aufgaben



und sein Verantwortungsbereich keinen Bezug zu Compliance, USDollar



Zahlungen oder USGeschäften hätten.



b)



Die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers



in dem Aufgabenbereich, in welchem der bis zu seiner Kündigung und Freistel



lung am 23. März 2015 arbeitete (Hilfsvorbringen des Klägers) ist ebenfalls



ausgeschlossen.



Das Interesse der Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des



Kündigungsrechtsstreits nicht mit seinen bisherigen Tätigkeiten als Senior Spe



zialist und Direktor im Bereich Cash Management & International Business



(CMIB) zu beschäftigen, überwiegt das Interesse des Klägers, tatsächlich be



schäftigt zu werden.



Durch einen Einsatz des Klägers in seinem bisherigen Aufgabengebiet würde



gegen Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverfügung verstoßen. Der erstinstanzlich



geäußerten Auffassung des Klägers, das Verbot betreffe keine vorläufige Be



schäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsrechtsstreits,



ist nicht zu folgen. Die Regelung unterscheidet nicht zwischen einer nur vo



rübergehenden oder einer auf Dauer angelegten Tätigkeit des Klägers. Sie



*)



*) als Senior Spezialist und Direktor im



Bereich CMIB



berichtigt gem. Beschl. v. 13.09.2016



setzt eine nur gerichtliche Entscheidung voraus, denn sie knüpft mit dem be



schränkten Beschäftigungsverbot an eine solche an. Für die Beklagte besteht



daher das Risiko, dass eine Beschäftigung des Klägers auf seinem alten Ar



beitsplatz als Verstoß gegen Ziff. 57 der Vergleichsverpflichtung bewertet wird.



Die Folgen können von der Kammer nicht eingeschätzt werden. Der Kläger hat



dagegen schon kurz nach Ausspruch der Kündigung erklärt, er sei mit einer



Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen einver



standen. Verhandlungen darüber sind ihm durch das Schreiben vom 15. Febru



ar 2016 mittlerweile auch angeboten worden (Anlage zum Schriftsatz des Klä



gers vom 07. Juli 2016, Bl. 298 f. d.A.). Der Kläger hat aber bisher nicht auf die



sen Vorschlag reagiert. Bei wertender Betrachtungsweise überwiegt daher das



Interesse der Beklagten, den Kläger nicht zu beschäftigen, ausnahmsweise ge



genüber dem Beschäftigungsinteresse des Klägers.



2.



Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG,



durch welchen er seine Beschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung die



ses Kündigungsrechtsstreits erreichen könnte.



Die Voraussetzungen für den so genannten betriebsverfassungsrechtlichen



Weiterbeschäftigungsanspruch sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht rechtzeitig



gegenüber der Beklagte erklärt hat, dass er seine auf § 102 Abs. 5 Satz 1 Be



trVG gestützte Weiterbeschäftigung verlange.



Es ist streitig, ob ein Arbeitnehmer noch innerhalb der Kündigungsfrist oder zu



mindest mit Klageerhebung ausdrücklich seine Weiterbeschäftigung verlangen



muss ( BAG Urteil vom 11. Mai 2000 — 2 AZR 54/99 _ NZA 2000, 1055, Rz. 23;



BAG Urteil vom 17. Juni 1999 _ 2 AZR 608/98 _ NZA 1999, 1154, [BAG 17.06.1999 - 2 AZR 608/98] Rz. 22 f.; Fit_



ting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 28 Aufl., § 102 Rz. 106;



ErfK_Kania, 16. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 34). Für den Kläger ist festzustellen,



dass er eine Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weder bei



Klageerhebung noch zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2015 ver



langt hat. In der Klageschrift mit Datum vom 09. April 2015 hat sich der Kläger



nur auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Durch das



ebenfalls in der Klageschrift gemachte Angebot, seine Arbeitskraft zu unverän



derten Bedingungen auch über den 31. Oktober 2015 hinaus zu erbringen, hat



der Kläger nur einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB) ge



sichert, für den nach Ablauf der Kündigungsfrist ein wörtliches Angebot genügt.



Ein Bezug zu § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG wurde nicht hergestellt. Der Kläger



hat sich weder auf den Widerspruch des Betriebsrats vom 20. März 2015 beru



fen, noch hat er sich gegen seine Freistellung ab Ablauf des 23. März 2015 ge



wandt. Auch in seinem Schriftsatz vom 30. September 2015 (Seite 11, Bl. 89



d.A.) hatte der Kläger nur zur Begründung des allgemeinen Weiterbeschäfti



gungsanspruchs vorgetragen und sich darauf beschränkt, seine Beschäftigung



nach erstinstanzlichem Obsiegen geltend zu machen. Erst mit der Anschlussbe



rufung hat der Kläger sein Begehren auf Weiterbeschäftigung auch auf § 102



Abs. 5 S. 1 BetrVG gestützt. Dies genügt nicht. Es braucht daher nicht geklärt



zu werden, ob der Widerspruch des Betriebsrats vom 23. März 2015 ausrei



chend begründet war gem. § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG, um die Weiterbeschäf



tigungspflicht der Beklagten zu begründen.



III.



Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat gem. § 97 ZPO die Beklagte 3/4,



der Kläger 1/4 zu tragen.



Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Vorschriften§ 256 Abs. 1 ZPO, § 102 Abs. 5 BetrVG, § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 3 BetrVG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 1 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 4 KSchG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 615 S. 1 BGB, § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr