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25.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187437

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 25.02.2016 – 9 UF 132/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Brandenburg

Beschl. v. 25.02.2016

Az.: 9 UF 132/15

Tenor:

I. Auf die Beschwerden der betroffenen Jugendlichen und des Beteiligten zu 3. wird der am 21. August 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. August 2015 - Az. 39 F 136/15 - aufgehoben.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. zu jeweils 25 % und der Beteiligte zu 3. zu 50 %; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die sorgeberechtigten Eltern der am ... Juni 2000 geborenen J... P.... Diese unterhält - eigenen Angaben zufolge seit Juli 2014 - eine (intime) Liebesbeziehung zu dem am 28. Februar 1968 geborenen Beteiligten zu 2., der (noch) der Ehemann der (Halb-)Schwester des Vaters, also ein "angeheirateter Onkel" der Jugendlichen ist. Die Eltern suchen diese Beziehung seit geraumer Zeit ebenso nachdrücklich wie umfassend zu unterbinden; die Jugendliche hält gegen alle Widerstände an ihr fest. Das Verhältnis zwischen Eltern und Tochter ist im Zuge der Auseinandersetzungen darüber zwischenzeitlich weitestgehend zerrüttet.

Die Jugendliche hat sich mit dem Ziel, sich dem elterlichen Zugriff zu entziehen, unerlaubt und unter Geheimhaltung des Aufenthaltsortes mit dem Beteiligten zu 3. am 6. März 2015 "abgesetzt"; beide sind am 8. April 2015 in Südfrankreich aufgegriffen worden. Nach der Rückkehr gab es eine Vielzahl von Gesprächsrunden und den Versuch einer Familientherapie, was allerdings nicht zu einer spürbaren Befriedung geführt hat.

J... lehnte eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ab; die Eltern suchten die Kontakte zwischen der Tochter und dem Beteiligten zu 3. zunächst zu kanalisieren und zu beschränken; fußend auf wachsendem wechselseitigen Misstrauen und begleitet von schweren Vorwürfen eskalierte die Situation im Juni/Juli 2015. Am 10. Juli 2015 tauchte J... erneut unter; sie hat sich seither der Unterstützung des hier bestellten Verfahrensbeistands versichert. Die Jugendliche ist danach nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt; sie hat ihre wechselnden Aufenthaltsorte vor den Eltern und dem Beteiligten zu 4. weitestgehend geheim gehalten; ein regulärer Schulbesuch findet schon seit dem Frühjahr 2015 nicht mehr statt.

Das hier zugrunde liegende Verfahren hat der Beteiligte zu 2. Anfang Juli 2015 mit der Anzeige einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet. Er hat behauptet, die Jugendliche werde von ihren Eltern geschlagen, psychisch unter Druck gesetzt, eingesperrt und systematisch von Kontakten zur Außenwelt abgeschnitten. Im weiteren Verlauf konzentrierte sich das hier vorliegende Verfahren auf etwaige Maßnahmen gegen den Beteiligten zu 3., während die Frage etwaiger sorgerechtlicher Maßnahmen unmittelbar im Verhältnis zwischen J... und ihren Eltern Gegenstand des gesonderten (Hauptsache-)Verfahrens vor dem Amtsgericht Oranienburg zum Az. 33 F 132/15 ist bzw. war (jetzt Az. 9 UF 42/16 des erkennenden Senats).

Im Termin am 4. August 2015 haben die Eltern und das Jugendamt erklärt, die Beziehung der Jugendlichen zu dem Beteiligten zu 3. gefährde deren Wohl, weil sie zu einem Abbruch des regulären Schulbesuchs und überhaupt zum Abbruch jeglicher sonstiger sozialer Kontakte des Kindes geführt habe; beide seien fixiert aufeinander; es stehe zu befürchten, dass der Beteiligte zu 3., der quasi ein Suchtverhalten gegenüber J... zeige, diese von sich abhängig mache und entsprechend manipuliert habe.

In einem langen Telefonat mit der Amtsrichterin hat J... am 5. August 2015 deutlich gemacht, dass sie nurmehr dem Beteiligten zu 3. und ihrem jetzigen Verfahrensbeistand vertrauen könne und sich von ihren Eltern verfolgt fühle, die mit allen - auch unlauteren und strafrechtlich relevanten - Mitteln versuchten, ihre Beziehung zum Beteiligten zu 3. zu unterbinden. Sie selbst brauche keine Therapie, nur Ruhe und die Möglichkeit zum Schulbesuch in B...; sie wünsche eine Zustimmung der Eltern zu einem betreuten Einzelwohnen in B.... Sie werde nicht von dem Beteiligten zu 3. "gesteuert", sondern gebe eigenen Wünschen Ausdruck und werde insoweit auch von dem jetzigen Verfahrensbeistand unterstützt.

Im Termin am 20. August 2015 wurde der Beteiligte zu 3. angehört, der betonte, er wolle mit J... zusammenbleiben und sie auch so schnell wie möglich heiraten. J... benötige Abstand von ihren Eltern, müsse zur Ruhe kommen, um den Schulbesuch wieder aufnehmen zu können. Er wisse nicht, was passiere, wenn das Gericht ein Kontakt- und Näherungsverbot erlasse; "er könne es nicht aushalten, weil J... es nicht aushalten könne, von ihm getrennt zu sein"; er vermutete, dass die Jugendliche zu Frau S... fliehen werde.

Der erstinstanzliche Verfahrensbeistand hat - basierend auf Kontakt ausschließlich per e-mail zur Jugendlichen - eine Kindeswohlgefährdung bestätigt und ein betreutes Einzelwohnen empfohlen; eine Lösung sei jedenfalls nur im Einverständnis mit der Jugendlichen möglich.

Parallel zum hiesigen Sorgerechtsverfahren hatten die Eltern im Sommer 2015 die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung J...s in der Psychiatrie beantragt und erreicht. In der Zeit vom 20. August 2015 bis zum 17. September 2015 war die Jugendliche aufgrund gerichtlich genehmigter Entscheidung der Eltern (Az. 39 F 165/15 des Amtsgerichts Oranienburg bzw. Az. 9 UF 122/15 des Senates) in der Psychiatrie der ... Kliniken GmbH in N... geschlossen untergebracht. Sie blieb - mangels alternativen Wohnplatzes - zunächst darüber hinaus "freiwillig" dort und verließ die Klinik am 29. September 2015.

Mit am 21. August 2015 erlassenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3. verboten, ein Zusammentreffen mit der Jugendlichen herbeizuführen und für den Fall einer zufälligen Begegnung aufgegeben, unverzüglich einen Mindestabstand von 50 m herzustellen; darüber hinaus wurde ihm verboten, über jegliche sonstige (Fern-)Kommunikationsmittel Kontakt mit J... herzustellen. Es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, der nur durch die getroffenen Schutzmaßnahmen gegen den Beteiligten zu 3. wirksam zu begegnen sei. J... sei durch die gesamte Situation, aus der sie selbst sich nicht befreien könne, sehr belastet und drohe nachhaltigen psychischen Schaden zu nehmen; sie sei erneut untergetaucht, lebe in sozialer Isolation und ständiger Angst, "eingefangen" zu werden. Sie suche alle Schuld bei ihren Eltern und lebe in ihrer eigenen (Vorstellungs-)Welt über die Ereignisse. Auch das Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3. selbst gebe Anlass zur Sorge, weil dieser die Jugendliche massiv unter Druck setze, das Verhältnis J...s zu den Eltern untergrabe, seinerseits Kontakt der Jugendlichen zu anderen zu unterbinden suche und diese zur Flucht animiere. Die Eltern seien nicht in der Lage zur Abwendung dieser Gefahren für das Wohl der Jugendlichen und bedürften des hier gerichtlich ausgesprochenen Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes zur effektiven Durchsetzung desselben. Diese Maßnahme sei geeignet, um zumindest die soziale Isolation J...s und ihre Abhängigkeit von dem Beteiligten zu 3. aufzulösen.

Gegen diese ihnen jeweils am 25. August 2015 zugestellte Entscheidung haben der Beteiligte zu 3. eingehend am 31. August 2015 und die Jugendliche selbst eingehend am 8. September 2015 Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Kontakt- und Näherungsverbotes eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Gericht einseitig den Ausführungen der Eltern gefolgt sei und die Jugendliche und ihre Vertrauensperson (jetziger Verfahrensbeistand) nicht (gebührend) gehört worden seien. Sie machen geltend, dass die Kindeswohlgefährdung nicht von dem Beteiligten zu 3., sondern allein von den Kindeseltern ausgehe, denen es kompromisslos einzig um eine Ächtung und Ausgrenzung des Beteiligten zu 3. und nicht um das Wohl der Jugendlichen gehe. Dass die Angst der Jugendlichen vor ihren Eltern berechtigt gewesen sei, sei mit Blick auf die zwischenzeitlich mit fadenscheinigen Gründen bzw. Gefälligkeitsgutachten erreichte geschlossene Unterbringung in der Psychiatrie erwiesen. Die Jugendliche habe sich selbst mit dem Jugendamt und Frau S... über Wochen um eine tragfähige Lösung bemüht, die ihr ein Leben in Sicherheit und Freiheit und die Wiederaufnahme eines geregelten Schulbesuchs ermögliche; hier habe der Beteiligte zu 3. jeweils unterstützend gewirkt, weil J... um Hilfe gefleht habe. Bei dieser Sachlage sei die "Bestrafung J...s" durch die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar; tatsächlich werde die Durchsetzung des Abstandsgebots die Jugendliche erheblich psychisch gefährden.

Die Eltern verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Sie hätten sich - gegen ihre eigene innere Überzeugung - auf Kompromisse eingelassen, seien aber von der Tochter und dem Beteiligten zu 3. belogen worden, die heimlich weitergehend Kontakt gepflegt hätten. J... werde von dem Beteiligten zu 3. manipuliert; sie übernehme eine ihr fremde Diktion; die von ihr gestellten Anträge entsprächen nicht ihrem freien Willen. Die Eltern beziehen sich insoweit auf die ausweislich des Arztberichtes vom 30. September 2015 während der mehrwöchigen Unterbringung in der Psychiatrie in N... gestellten Diagnosen einer induzierten wahnhaften Störung und einer sonstigen emotionalen Störung des Kindesalters - pubertären Reifungskrise. Sie ziehen daraus den Schluss, dass der unter einem wahnhaften Realitätsverlust leidende Beteiligte zu 3. "Krankhaftes" bei J...e habe entstehen lassen, das sich bei künftigen Kontakten chronifizieren werde und nur mittels langfristiger Therapien reduziert werden könne. Sie als Eltern hätten außer der Verhängung und konsequenten Durchsetzung des Kontaktverbotes keine Möglichkeit einer Verbesserung der familiären Situation mehr.

Der - im Beschwerdeverfahren gemäß Antrag der Jugendlichen eingesetzte - Verfahrensbeistand hat unter kritischer Würdigung der ärztlichen Diagnosen zum Gesundheitszustand der Jugendlichen und mit einer eingehenden Darlegung ihrer Einschätzung zu den Ursachen des "vollkommen zerrüttet(en)" Eltern-Tochter-Verhältnisses ausgeführt, dass die frühreife, intelligente Jugendliche in wachsender Selbständigkeit aus eigenem freien Willen eine Liebesbeziehung zu dem Beteiligten zu 3. eingegangen sei und ungehindert fortzusetzen wünsche; von einer krankhaften psychischen Störung könne keine Rede sein. Der Beteiligte zu 3. sei "der einzige Mensch, der J...s Not erkannt und verstanden" habe. Es sei mit ihrem Wohl vereinbar, den Kontakt zu dem Beteiligten zu 3. in dem von ihr gewünschten Umfang zu gestatten; es würde J... derzeit mehr schädigen, wenn "man sie abermals einsperren und ihr den Kontakt zu G... H... verbieten (...), also ihren Willen brechen würde, als wenn man ihr den Kontakt erlaubt".

Das in die Auseinandersetzungen seit mindestens April 2015 umfangreich involvierte Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren keine sachlich-inhaltliche Stellungnahme abgegeben.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 25. Februar 2015 umfassend angehört und am Schluss der Sitzung in Anwesenheit aller Beteiligten die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses einstweilen ausgesetzt.

II.

Die Beschwerden des Beteiligten zu 3. und der betroffenen Jugendlichen selbst sind gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Satz 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässig.

Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg. Die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für Maßnahmen gegen den Beteiligten zu 3. als Dritten zur Abwehr von Gefahren für das Wohl J...s liegen nicht vor.

Die Vorschrift des § 1666 Abs. 4 BGB bietet dem Familiengericht eine Eingriffsmöglichkeit auch gegenüber Dritten, wenn aufgrund der Einwirkung dieses Dritten eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die durch die Eltern nicht abgewendet werden kann. Bei der Wahl des Mittels ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Maßnahme muss daher zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sowie angemessen sein. Nach diesen Maßstäben ist die Verhängung eines umfassenden Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes gegen den Beteiligten zu 3. nicht gerechtfertigt.

(1)

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Wohl J...s seit längerem und anhaltend bis heute erheblich gefährdet ist; (allein) insoweit besteht ersichtlich auch Einigkeit aller Verfahrensbeteiligter.

J... ist in ihrer Entwicklung ganzheitlich massiv gefährdet. Sie hat im Zuge des seit Frühjahr 2015 eskalierten Konflikts mit ihren Eltern jeden gesicherten Halt in ihrer Familie, ihr Zuhause und ihr gesamtes vertrautes soziales Umfeld verloren. Es findet seither kein regulärer Schulbesuch statt; eine kontinuierliche gesundheitliche Versorgung der Jugendlichen, die nach Aktenlage (un-)regelmäßig bestimmter Medikamente bedarf, ist nicht sichergestellt. Die Jugendliche lebt in völlig instabilen Verhältnissen; sie hat nicht einmal ein sicheres Obdach mit einer zuverlässigen Verbleibensoption für die nähere Zukunft; derzeit lebt sie in einer Jugendnoteinrichtung, die nicht Ort eines dauerhaften Aufenthalts sein kann; eine konkrete Lösung ist nicht absehbar. Insbesondere aber besteht eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Jugendlichen, die sich von ihren Eltern nicht einfach nur unverstanden, sondern verraten und verfolgt fühlt und auch das beteiligte Jugendamt nur als willfährigen Vollstrecker der (Erziehungs-)Ziele ihrer Eltern erlebt, die ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen missachteten und ausschließlich dadurch motiviert seien, ihre Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. unverzüglich abzubrechen und endgültig zu zerstören. Die Jugendliche lebt seither in - nicht nur infolge der geschlossenen Unterbringung in der Jugendpsychiatrie aus ihrer Sicht zwanglos nachvollziehbarer - Angst davor, verfolgt und - mit dem Ziel der Durchsetzung eines umfassenden Kontaktverbotes zum Beteiligten zu 3. - unter ständiger Kontrolle leben zu müssen und faktisch eingesperrt zu werden. Aus der inzwischen viele Monate andauernden Konfrontation um ihre Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. hat sich eine Art "Wagenburg-Mentalität" entwickelt: Je mehr und intensiver von den Eltern und in deren Gefolge vom Jugendamt, Gesundheitsamt und den Ärzten der Jugendpsychiatrie unter Schuldzuweisung allein an den - seinerseits zunächst auch strafrechtlich, insbesondere aber familiär, sozial und beruflich ob seines Verhältnisses zu J... nicht nur "geächteten", sondern massiv verfolgten - Beteiligten zu 3. auf die Unterdrückung bzw. den vollständigen Abbruch der Beziehung und Kontakte J...s zu ihm hingearbeitet wird, desto mehr klammern die Beschwerdeführer aneinander und vertiefen und verselbständigen sich die wiederum dort entwickelten Schuldzuweisungen allein an die Eltern und deren "Helfershelfer". Die wechselseitigen Vorwürfe sind inzwischen von einer feindseligen, fast hasserfüllten Rücksichtslosigkeit geprägt und bieten kaum noch Ansatzpunkte für eine Befriedung. Es liegt auf der Hand, dass eine 15-jährige Jugendliche unter solchen Lebensumständen in ihrer sozial-emotionalen und psychischen Entwicklung (schweren) Schaden zu nehmen droht. Besondere Sorgen macht der Umstand, dass die 15-jährige J... sich in der jüngsten Vergangenheit veranlasst gesehen hat, ihren mehr als 30 Jahre älteren Partner vor Verfolgung (wegen Verstoßes gegen das erstinstanzlich verhängte Kontaktverbot) in Schutz zu nehmen und hierfür selbst die alleinige Verantwortung übernehmen zu wollen; sie hat ferner in einen (anderen) zwischenzeitlich aufgekommenen "innerfamiliären" Streit des Beteiligten zu 3. (um eines seiner Kinder) aktiv für diesen Partei ergriffen. Dies sind Anzeichen dafür, dass J... sich zunehmend in die Rolle des Verteidigers des Beteiligten zu 3. gedrängt fühlt, eine Verantwortung, die sie nicht tragen kann und darf, weil als Heranwachsende zuvorderst sie selbst umfassenden Schutzes und Unterstützung bedarf. Die vorstehenden Ausführungen belegen eindrücklich, dass J... in ihrer gesamten Entwicklung seit vielen Monaten und in sich verstärkendem Maße umfassend gefährdet ist und die Jugendliche bei Perpetuierung der vorbeschriebenen Entwicklungsbeeinträchtigungen schweren Schaden zu nehmen droht.

(2)

Der Beteiligte zu 3. hat - mindestens, aber nicht nur im Sinne einer conditio sine qua non - auch die grundlegende Ursache für diese unzuträgliche Entwicklung J...s gesetzt. Anlass des völlig eskalierten Konflikts zwischen den Eltern und ihrer Tochter mit den oben beschriebenen nachteiligen Folgen für ihre Entwicklung ist nämlich die Liebesbeziehung, auf die sich der Beteiligte zu 3. mindestens eingelassen hat und auf deren Beendigung die Eltern mit derselben Vehemenz hinarbeiten wie umgekehrt die Jugendliche gegen alle Widerstände und unter allen Umständen an dieser Beziehung festzuhalten beabsichtigt. J... wird in dieser - absoluten, über lange Zeit sehr widrige Lebensumstände in Kauf nehmenden - Willenshaltung von dem Beteiligten zu 3. jedenfalls uneingeschränkt unterstützt. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob der Beteiligte zu 3. gar die treibende Kraft hinter der Begründung dieser Liebesbeziehung und der derzeit zu konstatierenden Zerrüttung des Eltern-Tochter-Verhältnisses mit den nachteiligen Folgen für das Befinden und die Entwicklung J...s ist. Er hat unzweifelhaft hierzu einen wesentlichen Beitrag geleistet.

(3)

Es ist auch festzustellen, dass die Eltern derzeit nicht in der Lage sind, die vorbeschriebenen Gefahren für J... abzuwenden. Soweit eine Rückkehr J...s in geordnete Lebensverhältnisse mit einer gedeihlichen Entwicklungsperspektive nur mit der Erlaubnis der Aufrechterhaltung der Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. in Betracht zu ziehen ist, sehen sich die Eltern zur Unterstützung dieser Option derzeit außer Stande. Eine irgendwie geartete Akzeptanz der Paarbeziehung ihrer Tochter und des Beteiligten zu 3. scheidet aus Sicht der Eltern schlechthin aus. Sie sind der festen Überzeugung, dass die Beziehung ihrer Tochter zu dem Beteiligten zu 3. "ungesund" ist und die einzige Chance für eine Gesundung ihrer - gemäß ärztlicher Diagnostik psychisch kranken - Tochter darin liegt, dass diese Abhängigkeitszüge tragende Beziehung ebenso schnell wie nachdrücklich unterbunden wird. Die Eltern selbst haben derzeit keinerlei erzieherische oder sonst wie gelagerte Einwirkungsmöglichkeit auf die Tochter mehr; der - von ihnen für die dramatische Entwicklung allein verantwortlich gemachte - Beteiligte zu 3. entzieht sich ohnehin jeder Einflussnahme der Eltern insoweit.

Dass das hier in Rede stehende und von ihnen nachdrücklich unterstützte Kontakt- und Näherungsverbot von den Eltern auch auf zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden könnte, hindert die familiengerichtliche Anordnung desselben nicht. Der Zweck der Vorschrift des § 1666 Abs. 4 BGB liegt gerade darin, durch Anordnung Gefahr abwehrender Maßnahmen seitens des Familiengerichts den Eltern eigenes gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 8/2788 S. 59; MüKo-Olzen, BGB, 6. Aufl., § 1666 Rdnr. 209; Palandt-Götz, BGB, 75. Aufl., § 1666 Rdnr. 41).

(4)

Das Amtsgericht und die Eltern greifen allerdings zu kurz, wenn sie aus der vorbeschriebenen Gefährdungssituation und dem Beitrag des Beteiligten zu 3. hierzu das Erfordernis bzw. eine Rechtfertigung für den Erlass eines umfassenden Kontakt- und Näherungsverbotes gegen diesen ableiten.

a)

Im Streitfall ist nämlich besonders zu berücksichtigen, dass ein solches Verbot nicht allein den Beteiligten zu 3. trifft, sondern mittelbar, aber letztlich in gleicher Weise als Verbot auch für die Jugendliche selbst wirkt. Diese zwangsläufige Rückwirkung der angeordneten Maßnahme auf die Jugendliche muss Beachtung in der Rechtsfolgenabwägung im Rahmen von § 1666 Abs. 4 BGB finden. Dieser Aspekt allerdings hat keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden und wird auch von Seiten der die angefochtene Entscheidung verteidigenden Eltern nicht, jedenfalls nicht hinreichend gewürdigt. Den Gefahren für das Wohl J...s aus dem hier vorliegenden (eskalierten) Adoleszenskonflikt ist mit einem solchen Verbot tatsächlich nicht wirksam und angemessen zu begegnen.

Im Rahmen der Prüfung des § 1666 BGB ist nämlich das Leitbild der Erziehung zu einer eigenständigen und -verantwortlichen Persönlichkeit des Kindes zu berücksichtigen. Natur und Recht zielen auf eine Ablösung des Kindes von seinen Eltern. Selbstbestimmungs- und -verantwortungsfähigkeit des Individuums entstehen nicht schlagartig mit der Volljährigkeit, sondern wachsen kontinuierlich vom frühesten Alter an und sind jeweils von den Eltern angemessen zu achten und zu fördern. Vor allem ab der Pubertät findet beim Kind ein bewusstes Einüben in selbständige - und damit häufig auch tendenziell gegen die Position der Eltern gerichtete - Entscheidungen statt. Auch durch Verhinderung dieses Einübungsprozesses oder durch grobe Missachtung der Eigenentscheidung des Heranwachsenden kann dessen seelisches und geistiges Wohl gefährdet sein.

Im Bereich des persönlichen Umgangs ist für den Heranwachsenden nicht nur der soziale Kontakt zu anderen im Allgemeinen und das Bedürfnis nach Kontakt mit Personen des anderen Geschlechts im Besonderen, sondern auch die Auswahl der Kontakte nach subjektiven Präferenzen unabdingbare Voraussetzung des Reifeprozesses. So wenig von einem Erwachsenen die Begründung erwartet wird, weshalb er jemanden mag oder liebt, so wenig kann der Heranwachsende zur positiven Rechtfertigung seines Umgangs verpflichtet sein. Erziehung zur Mündigkeit erfordert in diesem Bereich einen Rückzug elterlichen Bestimmungsrechts zugunsten bloßer elterlicher Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung.

Deren Missachtung unter Ausnutzung formal bestehender Sorgemacht im Außenverhältnis ist geeignet, das psychosoziale Kindeswohl zu gefährden; elterliche - und nicht weniger gerichtliche - Beschränkungen bedürfen daher besonderer Rechtfertigung (vgl. Staudinger-Coester, BGB, 2016, § 1666 Rdnr. 155). In einer schicksalhaften Konfliktsituation kann einer als Akt achtenswerter Selbstbestimmung getroffenen Entscheidung eines heranwachsenden Kindes ein solches Gewicht beizumessen sein, dass der Kindeswille nicht übergangen werden kann, ohne dass dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. So liegt der Fall hier.

b)

Der - intensiv, zielorientiert, erlebnisgestützt und stabil geäußerte - Wunsch J...s, ihre Liebesbeziehung zu dem Beteiligten zu 3. aufrechterhalten und durch (alters-) angemessene persönliche und fernkommunikative Kontakte zu pflegen, ist nach Überzeugung des Senates Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung, der angesichts des Alters und der persönlichen Reife der heute fast 16-jährigen Jugendlichen zu beachten ist.

aa)

Entgegen der - durch offensichtlich zweifelhaft zustande gekommene (fach-)ärztliche Diagnosen gestützten und wohl auch vom Jugendamt mitgetragenen - Auffassung der Eltern gibt es keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass bei J... eine psychische Erkrankung vorliegen könnte, die den Schluss zuließe, die Jugendliche befinde sich (anhaltend) in einem die freie Willensbildung hindernden oder entscheidend beeinträchtigenden Zustand. Keines der in diesem Zusammenhang entstandenen ärztlichen Atteste bzw. (amtsärztlichen) Berichte bietet hierfür auch nur belastbare Indizien, die zu einer weitergehenden Sachaufklärung insoweit Anlass geben könnten oder müssten.

Soweit unter dem 27. Juni 2015 (einem Sonnabend) der Allgemeinmediziner Dr. F... L..., ein Onkel mütterlicherseits der Jugendlichen, ein Attest ausgestellt hat, in dem dieser eine "akute schizoide Psychose mit Suizidgefährdung" diagnostizierte, gab es hierfür ersichtlich überhaupt keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen. Nach dem - glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen der Jugendlichen ist diese "Einweisungsverordnung" ohne irgendeine Untersuchung der Jugendlichen persönlich auf Zuruf der Eltern verfasst worden, die - zunächst vergeblich - damit und seither die "zwangsweise", also mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung der Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie versucht, forciert und schlussendlich auch erreicht haben.

Die amtsärztliche(n) Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Landkreises ... seit dem 2. Juli 2015 (vgl. Bl. 23 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Oranienburg, Az. 39 F 165/15 = Az. 9 UF 122/15 des erkennenden Senates), die beginnend ab dem 20. August 2015 unmittelbar mit der - gerichtlich über zwei Instanzen bestätigten - geschlossenen Unterbringung der Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der ... Kliniken GmbH in N... erstellt worden sind (vgl. Bl. 6 und 63 dieser Beiakte), geben zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen auch keinen Anlass. Diese sind vergleichsweise "vorsichtig" formuliert ("J... ist seit April 2015 bekannt") und lassen auch nicht erkennen, von wem zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen die dort enthaltenen Darstellungen (J... zeige zu Hause Panikattacken, Ängste vor Spiegeln und dunklen Fenstern und Räumen; habe Schlafstörungen und Ängste und schlafe nur, wenn sie mit dem Onkel [der Beteiligte zu 3.] spreche, zu dem sie panisch Kontakt zu halten suche; die Verbindung zwischen der Jugendlichen und dem Onkel sei hochgradig manipulativ) erhoben wurden. Es wurde dringend eine differentialdiagnostisch nur unter mehrwöchiger stationärer Aufnahme mögliche Abklärung der Angstsymptomatik für erforderlich gehalten, ferner eine Differenzierung, "ob bei J... traumabedingte Realitätswahrnehmungen, manipulierte und instrumentalisierte Fehlsteuerungen im Rahmen eines Stockholmsyndroms oder Verhaltensweisen im Rahmen einer Persönlichkeitsdeformität wie Schizodie oder Borderline Störung vorliegen". Entsprechend "muss J... dem Wunsch der Eltern folgend vom Onkel/Beziehungspartner getrennt diagnostiziert und behandelt werden, wenngleich J... den Onkel als steuerndes Element benötigt" (Hervorhebungen durch den Senat).

Diese Verdachtsdiagnosen konnten dann allerdings im Zuge des insgesamt mehr als fünf Wochen währenden stationären Aufenthalts der Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in N..., in dem sie bestmöglich von jeglichen Kontakten zu dem Beteiligten zu 3. ferngehalten wurde, letztlich nicht bestätigt werden. In dem daraufhin ergangenen Bericht vom 30. September 2015 (Bl. 528 ff. GA) ist ausgeführt, dass "die zur Einweisung führenden Ängste oder Panikattacken (...) im Verlauf des stationären Aufenthaltes nicht auf(traten)", eine Angststörung vielmehr ausgeschlossen werden konnte.

Statt dessen wird allerdings in jenem Bericht nach dem multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen im Kindesalter in der Achse 1 (= klinisch-psychiatrisches Syndrom) eine induzierte wahnhafte Störung (F24) und eine pubertäre Reifungskrise als sonstige emotionale Störung des Kindesalters (F93.8) diagnostiziert, die allerdings schon nicht ansatzweise schlüssig aus irgendwelchen belastbaren, objektivierbaren Befunden abgeleitet wird. Die im Einzelnen unterlegte Befunderhebung mittels PHOKI, FDS, PSSI, FPI-R ergab, dass sämtliche Werte der Jugendlichen im alters- und geschlechtsspezifischen Vergleich (noch) im Normbereich liegen. J... erwies sich als überdurchschnittlich intelligent, geprägt von einer gesundheitsbewussten Haltung, einer durchweg positiven Lebenseinstellung, hilfsbereit, empathisch, sozial orientiert und außerordentlich gelassen. Aus diesen gänzlich unauffälligen Befunderhebungen, die sich in der Schilderung ihres Verhaltens im stationären Alltag und der Klinikschule zwanglos widerspiegeln, wird unter Voranstellung der Vermutung, "dass J... die Fragen mit mangelnder Offenheit beantwortete und dissimulierte", übergangslos festgestellt, dass "wir (...) eine induizierte wahnhafte Störung (diagnostizierten"). Eine überzeugende Herleitung dieser Diagnose aus dem ärztlich beobachteten Verhalten, der Persönlichkeit der Jugendlichen oder sonstiger objektivierbarer Umstände findet sich in diesem Bericht nicht. Niedergelegt und offenkundig unkritisch übernommen ist vielmehr das von den Eltern seit März/April 2015 und anhaltend bis heute unterbreitete Argumentationsschema, das ersichtlich motiviert ist von der Überzeugung, dass der Beziehung ihrer Tochter zu dem mehr als 30 Jahre älteren Beteiligten zu 3. etwas Krankhaftes innewohnen muss. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der - von derjenigen der Eltern ganz erheblich abweichenden, in ihrem wesentlichen Kern doch auch ersichtlich nicht gänzlich von der Hand zu weisenden - Darstellung der Tochter zu den Ereignissen, die sie auch während des Klinikaufenthalts angebracht hat ("J... (ist) sehr bedacht, ihre Sicht der Dinge überzeugend und sympathisch zu kommunizieren") findet zwar Eingang in den Bericht, aber nur im Zuge der Wiedergabe der therapeutischen Gespräche; ein Einbindung in die Diagnosestellung findet offenkundig nicht statt.

Dass es sich bei der Diagnose der Jugendpsychiatrie in N... um eine nicht tragfähige Diagnose handelt, folgt neben der sich aufdrängenden Unschlüssigkeit des Berichtes selbst weiterhin daraus, dass die nach der Klassifizierung erforderlichen Kriterien für diese wahnhafte Störung nicht festgestellt worden sind. Darauf hat der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2016 aufmerksam gemacht. Die Richtigkeit dieses Einwandes, den sich der Senat deshalb zu Eigen macht, lässt sich zwanglos durch eine Internetrecherche bestätigen; hierfür bedarf es keiner weitergehenden sachverständigen Beratung des Senates. Bei der induzierten wahnhaften Störung (F 24 nach ICD-10) handelt es sich um einen Wahn, der von zwei Personen mit einer engen emotionalen Bindung geteilt wird. Nur eine dieser beiden Personen leidet unter einer echten psychotischen Störung; die Wahnvorstellungen bei der anderen Person sind induziert (das sollte dann vorliegend die Jugendliche sein müssen oder soll J... einen Wahn bei dem Onkel induziert haben?) und werden bei der Trennung des Paares bzw. der Lösung der emotionalen Bindung meist aufgegeben. Es müssen hierfür folgende Kriterien erfüllt sein, um die Diagnose "induzierte wahnhafte Störung" (F24) stellen zu können:

1. Die Betroffenen übernehmen einen Wahn oder ein Wahnsystem von einer anderen Person, die an einer der unter F20, F21, F22 oder F23 klassifizierten Störungen leidet.

2. Die betroffenen Personen haben eine außergewöhnlich enge Beziehung zueinander und leben relativ isoliert von anderen Menschen.

3. Die Betroffenen hatten die krankhafte Überzeugung nicht, bevor sie in Kontakt mit der anderen Person kamen und litten in der Vergangenheit nicht unter irgendeiner unter F20 bis F23 klassifizierten Störung.

Auch hierzu enthält der Bericht der Jugendpsychiatrie N... keinerlei Anknüpfungstatsachen. Weder ist ausgeführt, welchen Wahn oder welches Wahnsystem J... von dem Beteiligten zu 3. übernommen haben soll, noch ist festgestellt worden, dass dieser überhaupt an einer klassifizierten Störung leidet, die er induzieren könnte; tatsächlich ist der Beteiligte zu 3. in die Untersuchungen nicht einbezogen worden.

Es bleibt festzuhalten, dass auch der Befund der ... Kliniken GmbH keine belastbaren Indizien für eine krankhafte Störung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Freiheit der Willensbildung J...s bietet.

Zuzustimmen ist dem Bericht allerdings dahin, dass sich J... "als reflektiertes, früh gereiftes Mädchen, die gern schon als junge Frau verstanden und gesehen werden wollte" präsentiert habe, die in einem "typischen Pubertätskonflikt" stecke, "der allerdings von J... mit einer großen Konsequenz ausgetragen wird". Diese (letzte) Einschätzung lässt sich aus dem Befundbericht im Übrigen tatsächlich zwanglos ableiten, wird durch den Verfahrensbeistand, der J... auf ihren Wunsch hin bereits seit Juli 2015 unterstützt, im Kern bestätigt und ist nach der auf dem vorgetragenen Inhalt der Akten und den dort niedergelegten Vermerken über persönliche Anhörungen der Jugendlichen fußenden Überzeugung des Senates die einzig richtige Einordnung des vorliegenden Falles. Die Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. ist Anlass und insoweit auch Ursache eines eskalierten Adoleszenzkonfliktes, in dem J... ihre Haltung auch unter Inkaufnahme erheblicher Unzuträglichkeiten beharrlich verteidigt, ohne dass dem eine psychische Erkrankung zugrunde liegt oder sonst etwas Krankhaftes innewohnt.

bb)

Allerdings wird die Beachtlichkeit des Willens der Jugendlichen nicht erst dann in Zweifel gezogen, wenn sie an einer die Willensbildung beeinträchtigenden (psychischen) Erkrankung leidet. Auch im Fall einer Manipulation ohne "echten Krankheitswert" können durchgreifende Bedenken gegen die Einordnung des geäußerten Kindeswillens als Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung bestehen.

Die Disqualifizierung des mit großer Intensität geäußerten Willens der Jugendlichen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn auf Grund von Manipulationen der geäußerte Wille des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben würde; auch durch Beeinflussung können nämlich echte und schützenswerte Bindungen entstehen. Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die besondere (Paar-)Beziehung und die beharrliche Verteidigung derselben durch J... und damit einhergehend die Zerrüttung des Eltern-Tochter-Verhältnisses mit all den daraus erwachsenden Gefahren für ihre Entwicklung maßgeblich begründet und geprägt wird durch manipulatives Verhalten des Beteiligten zu 3. Diesem die Hauptschuld an der bestehenden Situation zuzuweisen, wird den Ereignissen und der wachsenden Selbstbestimmung der Jugendlichen nicht gerecht.

Zu der nicht justiziablen Frage, ob ein gestandener 47-jähriger verheirateter Mann, der Vater mehrerer Kinder ist und Pflegekinder betreut (hat), die aus pubertärer Schwärmerei und Zuneigung entstandene Liebe einer 14-Jährigen aus dem erweiterten Familienkreis tatsächlich erwidern muss, verbietet sich jede Stellungnahme des Senates. Fakt ist allerdings, dass die Beziehung der beiden nach den eigenen Angaben der Beteiligten, die die Eltern ausdrücklich nicht in Zweifel ziehen (sie vermuten eher einen noch früheren Beginn der Liaison/sexuellen Begegnung) über einen längeren Zeitraum gewachsen ist und vor der Flucht im März 2015 bereits geraume Zeit heimlich lief, ohne dass dies mit Auffälligkeiten im Verhalten der Jugendlichen einhergegangen wäre. Die Eskalation nahm ihren Ausgang erst in dem Moment, als diese - von den Eltern von Beginn an mit Ablehnung betrachtete - Beziehung offenbar wurde. Die Suche nach der Tochter und dem Beteiligten zu 3. wurde - veranlasst durch die Eltern und mit einer eher ungewöhnlichen Klarheit zu den gesuchten Personen (keine verpixelten Bilder; unter Veröffentlichung des vollständigen Namens) - medial umfangreich begleitet. Es liegt auf der Hand, dass diese Art der Veröffentlichung dieser Geschichte (mit den medientypischen "Übertreibungen") bei der Rückkehr J...s und anhaltend bis heute nachteilige Folgen für ihr Selbstwertgefühl haben muss; J... wurde in einer für sie schwer erträglichen Weise bloßgestellt. Nach der Rückkehr nach Hause hat J... erlebt, dass ihre Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. kriminalisiert und von vornherein nicht ernst genommen wurde. Das Bemühen der Eltern war orientiert auf eine starke Reglementierung jeglicher Kontakte und zielte seither auf eine Beendigung dieser Beziehung ab. Diese Zielsetzung wurde mit großer Beharrlichkeit verfolgt; nach Aktenlage wie auch nach dem persönlichen Eindruck des Senates im Anhörungstermin wird der Konflikt von den Eltern mit derselben Härte und Konsequenz ausgetragen, wie ihn umgekehrt J... führt. Selbstverständlich hat der Beteiligte zu 3. großen Anteil an dieser Haltung J...s; er unterstützt sie psychisch und tatkräftig in ihren "Aktionen" und in ihrer unerbittlich-feindseligen Haltung den Eltern gegenüber (beispielhaft sei angeführt: Flucht aus der Einrichtung "K..."; Abstimmung der "Wunschliste" im Juni 2015; vielfältige Antragstellungen; Diktion seiner zahlreichen Schreiben zum hiesigen Verfahren). Hierbei handelt es sich aber eben ganz offensichtlich nicht um eine einseitig manipulierte Willenshaltung. Das Verhalten der Jugendlichen lässt sich vielmehr ohne weiteres aus ihrem eigenen Erleben dieses eskalierten Konfliktes erklären. J... hat in der von ihr gelebten Beziehung zum Beteiligten zu 3. ausschließlich Ablehnung erfahren; sie musste erleben, dass ihre Eltern und in deren Gefolge das Jugendamt nie ernsthaft in Erwägung gezogen haben, dass diese Beziehung schützenswerte Aspekte haben könnte oder vielleicht sogar in einer Weise motiviert ist, die Anlass gäbe, die innerfamiliäre oder persönliche Entwicklung der Jugendlichen zu hinterfragen, ohne zugleich und ausschließlich unlautere Motive des Beteiligten zu 3. zu vermuten. Die Jugendliche konnte ersichtlich weder bei ihren Eltern noch beim Jugendamt - das im hiesigen Verfahren nicht einmal den Versuch unternommen hat, diesen von J... glaubhaft vermittelten Eindruck, dort werde ausschließlich die Elternlinie einer unbedingten Auflösung der Beziehung verfolgt, zu korrigieren - Verständnis für ihre Position wecken; sie fühlte sich verraten und verfolgt. In dieser Situation geriet der Beteiligte zu 3. über längere Zeit natürlich zu einer exklusiven Vertrauensperson, der die Jugendliche uneingeschränkt unterstützt hat. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Haltung J...s nicht maßgeblich selbstbestimmt entwickelt wurde. Natürlich war und ist ihr Verhalten nicht durchweg vernunftgesteuert und teilweise realitätsfern, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Allerdings lassen sich diese Auswüchse ganz abgesehen davon, dass von einer 14-/15-Jährigen (anders als von den beteiligten Erwachsenen) vernünftiges und weitsichtiges Verhalten gerade nicht unbedingt erwartet werden kann, ohne weiteres mit der Drucksituation erklären, in die sie sich - nicht zu Unrecht - getrieben fühlte und in der sie sich veranlasst sah, sämtliche Möglichkeiten (bis zu einem Antrag auf Genehmigung der Heirat mit Vollendung des 16. Lebensjahres) auszuschöpfen, um gegen den erklärten Willen ihrer Eltern die Beziehung mit ihrem Wunschpartner fortsetzen zu können. Daraus aber rechtfertigt sich nicht die Annahme einer ausschließlich oder mindestens überwiegend manipulativ fremdgesteuerten Willenshaltung.

Entscheidend ist aus Sicht des Senates vielmehr, dass J... über alle destabilisierenden Faktoren in ihrer Lebensführung hinweg nach ihrer Rückkehr aus Südfrankreich und auch in und nach der besonders schwierigen Situation der geschlossenen Unterbringung gerade nicht ausschließlich darauf rekurriert hat, ihre Beziehung mit dem Beteiligten zu 3. fortzusetzen. Sie hat dieses Ziel zwar hartnäckig verfolgt, gleichzeitig aber durchgängig eine klare Lebensperspektive für sich persönlich eingefordert. Dies ergibt sich aus dem umfangreich vorliegenden Schriftverkehr und insbesondere auch aus den persönlichen richterlichen Anhörungen der Jugendlichen im hiesigen Verfahren und in dem beigezogenen Unterbringungsverfahren. Sie wollte und will in die Schule gehen, in einer Jugendhilfeeinrichtung wohnen, ohne in Vollzug der Wünsche der Sorgerechtsinhaber auf Schritt und Tritt kontrolliert zu werden, ob das Kontaktverbot auch eingehalten wird. Die Jugendliche hat sich selbständig des Beistands einer Psychologin (jetziger Verfahrensbeistand) und eines Rechtsanwalts versichert, die sie in ihren Vorstellungen mit tatsächlich, psychologisch und rechtlich guten Argumenten grundsätzlich unterstützen. Die Jugendliche hat eigenverantwortlich Jugendnoteinrichtungen gesucht und gefunden, die sie aufgenommen haben; sie hat in der jüngsten Vergangenheit in B... mit zahlreichen Betreuungseinrichtungen Kontakt aufgenommen und versucht, für sich einen dauerhaften Aufenthaltsort zu organisieren, der die Wiederaufnahme des beabsichtigten stetigen Schulbesuchs aus einer gesicherten Wohnsituation heraus ermöglicht und sich dabei zumindest zuletzt nicht nur auf die - von ihr favorisierte und vom Jugendamt strikt abgelehnte - Form des Betreuten Einzelwohnens konzentriert. Bis heute und trotz der wahrgenommenen Missachtung ihrer Darstellung zu den Ereignissen und Vorhaltungen gegen das Verhalten ihrer Eltern wendet sich die Jugendliche weiterhin an die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, um eine gesicherte (Fremd-)Unterbringung zu erreichen.

Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Jugendliche ausschließlich darauf fixiert ist, um jeden Preis Kontakt mit dem Beteiligten zu 3. zu halten und die Paarbeziehung fortzusetzen. Ihr Verhalten trägt keine Züge einer mittlerweile verfestigten Abhängigkeit; J... will die Beziehung zum Beteiligten zu 3. zwar weiterhin unbedingt leben, darüber aber ihre eigene sonstige soziale und schulische Entwicklung nicht hintanstellen; sie verfolgt auch insoweit sehr nachdrücklich eigene Vorstellungen und zeigt sich für ihr Alter und angesichts der seit langem auf ihr lastenden Ungewissheit außerordentlich selbständig und ausgestattet mit einem großen Selbstbehauptungswillen. Sie ist erkennbar nicht bloße Marionette des Beteiligten zu 3. und Instrument dessen Machtkampfs mit den Kindeseltern; von einer (krankhaften) Selbstisolation der Jugendlichen kann keine Rede sein.

c)

Ein solcherart entwickelter und verfestigter Wille kann nicht übergangen werden, ohne dass daraus neues Gefährdungspotenzial für die Entwicklung der knapp 16-jährigen J... erwächst.

Die Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. mag unerwünscht und sozial geächtet sein; sie ist aber grundsätzlich nicht (straf-)rechtlich sanktioniert, also nicht schlechthin "verboten". Es gibt jenseits des sich sehr dynamisch unter tätiger Mithilfe aller Beteiligten entwickelt habenden und konsequent betriebenen Adoleszenzkonfliktes und dessen Folgen aus dieser Paarbeziehung selbst keine ersichtlichen Gefahrenquellen für die Jugendliche (Verführung zu Alkohol und/oder Drogen; Abdriften in ein [religiöses] Sektierertum o.ä.), die eine nachhaltige Trennung erforderlich erscheinen ließe.

Bei dieser Sachlage ist die Verhängung und Durchsetzung eines Kontakt- und Näherungsverbotes mit dem Ziel der endgültigen Zerstörung der Paarbeziehung nicht das geeignete und angemessene Mittel, den vorstehend unter (1) ausgeführten Gefahren für die Entwicklung J...s zu begegnen. Diese Gefahren erwachsen eben gerade nicht so sehr unmittelbar aus der Beziehung selbst, sondern ganz entscheidend aus dem eskalierten Konflikt, der sich um den Streit um die ungehinderte Fortsetzung derselben entwickelt hat. Dann aber ist es viel näher liegend, diese Beziehung aus der Heimlichkeit und den daraus abgeleiteten nachteiligen Folgen herauszuholen, also zu "legalisieren" und der Jugendlichen auf der Grundlage einer Akzeptanz dieser Beziehung einen Neustart für die Entwicklung eines stabilen sozialen Umfeldes mit gesichertem Obdach, Schulbesuch, Kontakt zu Gleichaltrigen, also all jenen Faktoren, die eine gedeihliche Entwicklung einer Jugendlichen erwarten lassen, zu ermöglichen. Der Senat ist sehr zuversichtlich, dass das gelingen wird; er ist jedenfalls der Überzeugung, dass die Durchsetzung des Kontaktverbotes zum Beteiligten zu 3. das Selbstwirksamkeitsgefühl der Jugendlichen empfindlich treffen und die - für ihre Entwicklung weit größere - Gefahr von Kompensationshandlungen birgt.

Nach alledem war das gegen den Beteiligten zu 3. verhängte Kontakt- und Näherungsverbot aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Sätze 1 und 3, Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 1666 BGB

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