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29.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186872

Verwaltungsgericht Schleswig: Urteil vom 21.01.2016 – 6 A 12/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Az.: 6 A 12/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache
1. der A. , 2. der Frau D., 3. der Frau D., A-Straße, A-Stadt,
Kläger,
Proz.-Bev.    zu 1-3: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - -

gegen

den Kreis Rendsburg-Eckernförde Fachbereich 2, Fachdienst Recht, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg,
Beklagter,
Proz.-Bev.:    Rechtsanwälte J., J-Straße, J-Stadt,

Beigeladen:
Herr Dr. L., L-Straße, A-Stadt,

Streitgegenstand:    Stiftungsrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts xxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Das Verfahren wird eingestellt hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3).

2. Es wird festgestellt, dass die Satzungsänderung vom 23.12.2010 unwirksam ist und die Satzung in der Fassung vom 19.02.2010 gilt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 2) und 3) jeweils 3/12, die übrigen Beteiligten einschließlich des Beigeladenen jeweils 2/12. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Satzungsänderungen der Jakobus-Stiftung sowie die Frage, welche Satzung die aktuell geltende ist.

Die Jakobus-Stiftung hält zusammen mit der Markus-Stiftung und der Lukas-Stiftung 100 Prozent des Kapitals und der Stimmen sowie der Anteile an der Unternehmungsgruppe ALDI-Nord.

Gründer der ALDI Unternehmen waren die inzwischen verstorbenen Brüder Karl D. und Theo D.. Diese teilten ihr Unternehmen im Jahr 1961 regional auf. Theo D. besaß und leitete nach der Aufteilung die Unternehmensgruppe ALDI-Nord. Theo D. verstarb im Juli 2010. Noch zu Lebzeiten übertrug Theo D. sen. Teile seiner Anteile an ALDI-Nord jeweils im gleichen Verhältnis an seine Söhne Theo jun. und Berthold.

Die Söhne Theo D. jun. und Berthold D. brachten ihre jeweiligen Beteiligungen in die Lukas-Stiftung (T. jun.) bzw. Jakobus-Stiftung (B.) ein. Weitere Anteile brachten die Eheleute D. sen. zu Lebzeiten in die Theo-D.-Stiftung ein, welche später in Markus-Stiftung umbenannt wurde. Insgesamt sind diese drei Stiftungen die Gesellschafter der Unternehmensgruppe ALDI-Nord.

Unter dem 6. Dezember 2001 genehmigte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Errichtung der Jakobus-Stiftung. In der ersten Satzung vom 16. November 2001 heißt es, dass Zweck der Stiftung die Förderung der Destinatäre u. a. für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei. In § 4 wurden als Destinatäre dieser Familienstiftung der Stifter B. D. (1954) und seine Ehefrau B. D. sowie die gemeinsamen Kinder N. (1990), A. (1990), N. (1990), (1990) und (1992) sowie deren ehelichen Abkömmlinge eingesetzt. In § 7 der Satzung wurden als Stiftungsorgane der Vorstand, der Beirat und der Familientag normiert. Die Zusammensetzung des Vorstandes wurde in § 8 geregelt. Danach sollte der Vorstand aus 3 bis 5 Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied sollte aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe ALDI-Nord berufen werden. Ein weiteres Vorstandsmitglied sollte aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe berufen werden.

Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten Destinatäre sein. Über die Anzahl der Destinatäre im Vorstand sollte der Familientag bestimmen.

Zu Lebzeiten sollte der Stifter B. D. Vorstandsmitglied und gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes der Stiftung sein. Zu seinen Lebzeiten konnte er über die Anzahl der Vorstandsmitglieder, über deren Berufung und Abberufung sowie über die Person seines Stellvertreters bestimmen.

In der Zeit bis November 2008 waren B. D. als Vorsitzender sowie sein Bruder T. jun. sowie H. W. Mitglieder des Vorstandes.

Am 20. November 2008 legte der Bruder T. jun. sein Amt nieder. Für ihn wurde Dr. H. als neues Vorstandsmitglied bestimmt.

Am 19. Februar 2010 wurde die Satzung neu gefasst. Diese Satzung wurde genehmigt am 02. März 2010.

Auch danach bestand der Vorstand aus AAA, BBB und CCC.

Am 20. Dezember 2010 wandte sich der Beigeladene an den Beklagten und teilte mit, dass bei der Jakobus-Stiftung ein paar kleine Änderungen notwendig seien. Diese übersandte er mit der Bitte um Stellungnahme.

Am 21. Dezember 2010 wurde telefonisch geantwortet, dass der Entwurf unter § 8 Abschnitt C Nr. 1 aus Sicht der Stiftungsaufsicht nicht genehmigungsfähig sei. Auf den Vermerk über das Telefongespräch wird Bezug genommen (Bl. 277 der Beiakte).

Der Beigeladene teilte daraufhin mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 mit, dass die Texte der Satzungsänderungen nach Rücksprache mit den Stiftungsvorständen nochmals ein wenig abgeändert worden seien.

Der nunmehr vorgelegte Beschluss des Vorstandes vom 23. Dezember 2010 wurde unterschrieben von AAA und CCC. Außerdem heißt es über der Unterschrift von AAA: „Zugleich für den erkrankten BBB“.

In der Satzungsänderung wurde die Zusammensetzung des Vorstandes nach dem Ableben von B. D. geregelt und zwar im wesentlichen wie folgt:

Der Vorstand sollte aus vier Personen bestehen (statt wie bisher laut Satzung drei bis fünf): Einer aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates (wie bisher) und einer aus dem Kreis der die Aldi Unternehmensgruppe beratenden Anwälte (bisher rechts- und wirtschaftsberatende Berufe).

Außerdem wurden die Töchter X und Y aus dem Kreis der Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern bestimmt (statt wie bisher durch Wahl des Familientages). Außerdem sollten die beiden das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Anwälte bestimmen können (statt wie bisher der Familientag).

Wegen des genauen Wortlautes der Satzungsänderungen wird auf Bl. 282/283 der Beiakte Bezug genommen.

Diese Satzungsänderung wurde unter dem 30. Dezember 2010 genehmigt.

Die Satzungsänderung hatte zunächst keine Auswirkungen. Der Vorstand setzte sich weiterhin wie folgt zusammen: AAA als Vorsitzender, BBB als stellvertretender Vorsitzender und CCC als weiteres Vorstandsmitglied.

Zum 31. Mai 2011 schied H. W. aus gesundheitlichen Gründen aus dem Vorstand aus. Für ihn wurde Herr Z als weiteres Vorstandsmitglied durch AAA berufen. Stellvertretender Vorsitzender wurde CCC.

Am 26. November 2012 starb AAA. AAA hatte von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Vorstandsmitglieder für die Zeit nach seinem Tod zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht.

Der Beigeladene wandte sich deshalb an den Beklagten und teilte mit, dass nunmehr die Regelungen der Satzung vom 23. Dezember 2010 zum Zuge kämen: Dies bedeute, dass der Vorstand bestehe aus X und Y sowie CCC (Mitglied des ALDI-Verwaltungsrates) und dem Beigeladenen als Rechtsberater der ALDI-Nord-Unternehmensgruppe.

Zuvor hatten X und Y den Beschluss gefasst, als weiteres Vorstandsmitglied aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe ALDI-Nord laufend beratenden Anwälten den Beigeladenen zu berufen (Beschluss vom 11. Dezember 2012).

Außerdem gab es einen Beschluss des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe ALDI-Nord vom 12. Dezember 2012. Danach wurde CCC für den Vorstand der Jacobus-Stiftung neu bestellt.

Unter dem 14. Dezember 2012 bestätigte der Beklagte diese 4 Mitglieder des Vorstandes.

Unter dem 18. Februar 2013 fassten die Vorstandsmitglieder X und Y den Beschluss, den Beigeladenen als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Darin heißt es, dass die Abberufung gemäß § 8 C Ziffer 3 Satz 2 der Satzung ohne wichtigen Grund möglich sei. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass auch ein wichtiger Grund vorliege und man sich darauf stütze.

Diesen Beschluss übersandte der RA … am 19. Februar 2013 an den Beklagten. Der Beigeladene teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 2013 mit, dass er den Beschluss über seine Abberufung für rechtswidrig halte. Der Beschluss vom 18. Februar 2013 sei bereits formal rechtswidrig. Er sei ohne Mitwirkung der Vorstandsmitglieder CCC und ihn selbst gefasst worden. Außerdem sei der Vorstand nicht das zuständige Organ für eine Abberufung und es gebe auch keinen wichtigen Grund für die Abberufung.

Mit Schreiben vom 11. März 2013 legte CCC sein Amt als Vorstandsmitglied der Jakobus-Stiftung mit sofortiger Wirkung nieder.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 teilte der Beklagte mit, dass die Abberufung des Beigeladenen aus dem Vorstand nicht wirksam erfolgt sei. Dem Antrag, eine neue Vertretungsbescheinigung zu erteilen, könne deshalb nicht entsprochen werden. Außerdem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass CCC sein Amt niedergelegt habe. Sollte innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Vakanz ein Vorstandsamt nicht besetzt sein, gehe die Berufungszuständigkeit nach § 16 der Satzung auf den Präsidenten der IHK A-Stadt über.

Am 10. Mai 2013 fand eine Vorstandssitzung der Jakobus-Stiftung statt. Anwesend waren X und Y und RA …, der von Frau X hinzugezogen wurde, um die Protokollführung zu übernehmen und um sie rechtlich zu beraten. Es wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden war. Es wurde festgestellt, dass der Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei. Dieses habe er zuvor per E-Mail vom 07. Mai 2013 an Rechtsanwalt Dr. ... auch angekündigt.

Ausweislich des Protokolls wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt, weil es gemäß § 9 Ziffer 9 S. 2 der Satzung ausreiche, dass mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend seien.

Unter TOP 2 wurde beschlossen, dass die Abberufung von Dr. L. vom 18. Februar 2013 genehmigt und bestätigt werde. Unter TOP 3 wurde vorsorglich erneut die Abberufung des Beigeladenen als Vorstandsmitglied beschlossen. Die beiden anwesenden Vorstandsmitglieder X und Y stimmten dafür.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 beantragt Dr. ... für die Vorstandsmitglieder X und Y die Genehmigung von Satzungsänderungen, die mit Vorstandsbeschluss vom 09. Juni 2013 einstimmig beschlossen worden seien. Dabei ging es um Satzungsänderungen des Vorstandes im schriftlichen Umlaufverfahren. Unterzeichnet wurde die Beschlussfassung von X und Y.

In der ersten Änderung geht es um die Modalitäten der Wahl des Vorstandsmitglieds aus dem Kreis des Verwaltungsrates. Es wurde ein weiterer Satz in § 8 A Ziffer 2 der Satzung angefügt. Danach sollte, falls eine Wahl innerhalb des Verwaltungsrates binnen eines Monats nicht zustande komme, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Destinatäre bestimmt werden Die zweite Änderung betraf § 8 C Ziffer 3 (aus der am 23. Dezember 2010 geänderten Satzung). Dort sollten die Worte „aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe Aldi Nord laufend beratenden Anwälte“ gestrichen werden. Die dritte Änderung betraf das Organ Beirat. Die durch die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 eingeführte Ziffer 8 des § 10 der Satzung wurde wieder gestrichen. Dort geht es darum, dass als Beiratsmitglieder immer nur solche Personen berufen werden dürfen, die zugleich im Beirat der Lukas und Markus Stiftung sind.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilt der Beigeladene mit, dass der Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe ALDI-Nord beschlossen habe, Herrn Z als Vorstandsmitglied zu benennen. Er solle die durch Niederlegung des Vorstandsamtes durch CCC vakant gewordene Position ersetzen.

Unter dem 15. April 2014 wurde durch den Familientag im Umlaufverfahren beschlossen:

Es soll 4 Vorstandsmitglieder geben. Aus dem Kreis der Destinatäre zwei, nämlich X und Y. Zum Vorstandsmitglied aus dem Kreis der rechtsberatenden Berufe wird Dr. ... gewählt. Zum Vorstandsmitglied aus dem Kreis des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe Aldi Nord wird Z bestellt.

Herr Z legte sein Amt allerdings mit Schreiben vom 28. April 2014 wieder nieder.

Mit Beschluss des Beitrats vom 25. September 2014 wurde im Umlaufverfahren stattdessen die Destinatärin D als Vorstandsmitglied bestellt, unter Hinweis auf die Satzungsbestimmung § 8 A Ziffer 1.9 (gemeint sein müsste Ziffer 9., Ziffer 1.9 gibt es nicht).

Danach seien nunmehr X, Y, D und ... Mitglieder des Vorstandes der Jakobus Stiftung. Es wurde beantragt, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Mit Schreiben vom 04. November 2014 lehnte der Beklagte dies ab. Dagegen legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 27. November 2014 Widerspruch ein. Die Beklagte teilt daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 mit, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Es gehe nur um eine informatorische Mitteilung. Ein Widerspruch sei deshalb unzulässig.

Diesbezüglich ist am 14. Januar 2015 Klage erhoben worden (6 A 11/15). Diese Klage ist in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 wieder zurückgenommen worden.

Nach Anhörung der Beteiligten lehnte der Beklagte die Genehmigung der beantragten Satzungsänderungen vom 9. Juni 2013 mit Bescheid 21.Juli 2014 ab. Zur Begründung heißt es, dass die Änderungen nicht wirksam hätten vorgenommen werden können. Dies ergäbe sich daraus, dass die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 wirksam seien. Eine Vertretung für den erkrankten BBB sei möglich gewesen. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre dieser Fehler nicht beachtlich. Alle Beteiligten, auch der Stifter selbst, hätten zugestimmt. Der Vorstand sei am 9. Juni 2013 auch deshalb nicht beschlussfähig gewesen, weil die Abberufung von L unwirksam sei. Deshalb hätte er am 9. Juni 2013 beteiligt werden müssen. Außerdem seien die Änderungen auch inhaltlich nicht genehmigungsfähig.

Dagegen legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 30. Juli 2014 Widerspruch ein, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 1242 der Beiakte). Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 zurückgewiesen. Auf die Begründung wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 1345 der Beiakte).

Dagegen wurde am 14. Januar 2015 Klage erhoben (6 A 12/15).

Die Kläger tragen vor:

Die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 sei nicht wirksam zustande gekommen. Eine Stellvertretung des B. D. für Herrn W. sei rechtlich nicht möglich. § 9 Ziffer 6 der Satzung sehe eine Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder vor. Mitgliedschaftsrechte seien persönlich auszuüben. Dies ergebe sich auch aus § 38 Satz 2 BGB und auch § 664 Satz 1 BGB (iVm § 23 Abs. 3 BGB).

Auch der Sinn und Zweck spreche gegen die Möglichkeit einer Stellvertretung: Es gehe um persönliche Kompetenz und Willensbildung. Aus § 12 der Satzung ergäbe sich nichts Gegenteiliges. Für den Familientag werde die Möglichkeit einer Stellvertretung normiert. Dies spreche dafür, im Umkehrschluss eine Stellvertretung im Vorstand auszuschließen.

Dem Vortrag wurde ein Gutachten von Prof. Zetzsche wird beigefügt. Darin heißt es, dass sich die Frage der Stellvertretung vorrangig nach der Satzung beurteile. In § 9 Nr. 6 der Satzung sei die höchstpersönliche Anwesenheit der Mitglieder normiert. Eine Stellvertretung sei in der Satzung nicht geregelt. Aus § 9 Nr. 9 der Satzung folge der Grundsatz der Vertretungsfeindlichkeit. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Satzung zu diesem Thema schweige, würden auch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen gegen eine Stellvertretung sprechen. Nach § 664 Satz 1 iVm § 27 Abs. 3 BGB dürfe der Beauftragte die Ausführungen des Auftrages im Zweifel nicht übertragen. Dies ergäbe sich außerdem aus § 28 iVm § 32 BGB. Auch im Aktienrecht sei eine Vertretung im Vorstand nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Dies müsse auch für den Vorstand in einer Stiftung gelten. Hier sei eine gesteigerte Verantwortlichkeit gegeben.

Der Stifterwille könne die Anforderungen an die Höchstpersönlichkeit nicht herabsetzen. Die Organe der Stiftung würden nicht zur beliebigen Disposition des Stifters stehen. Maßgeblich sei das Stiftungsgeschäft und nicht der Stifterwille (vgl. § 85 BGB). Die Fehlerhaftigkeit der Satzungsänderung führe auch zu deren Unwirksamkeit. Nur für Vorbereitungs- oder Durchführungsmängel könne die sogenannte Relevanztheorie entgegenstehen. Hier gehe es aber um die unterbliebene Mitwirkung eines Vorstandsmitgliedes.

Das spätere Einvernehmen von Herrn BBB ändere daran nichts. Es gehe hier nicht um die Verletzung von Rechten eines Vorstandsmitgliedes, sondern um die Verletzung von Verantwortlichkeiten im Gesamtinteresse.

Eine Heilung nach § 182 BGB sei nicht möglich, denn es gehe hier nicht um eine schwebende Unwirksamkeit. Auch § 141 BGB sei nicht anwendbar, weil eine erneute Sitzung, in der der Beschluss nachgeholt worden sei, nicht stattgefunden habe. Es sei auch nicht möglich, die Unterschrift eines erkrankten Mitgliedes nachzuholen.

Insofern seien sie Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 nicht wirksam geworden. Der Beigeladene habe deshalb nicht Mitglied des Vorstandes werden können. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei er aber abberufen worden. Die Vorstandsmitglieder X und Y hätten das Recht zur Abberufung gehabt. Die Abberufung des Beigeladenen sei insofern bereits ohne wichtigen Grund möglich gewesen. Dies ergäbe sich daraus, dass B. D. zu Lebzeiten die Möglichkeit gehabt habe, Vorstandsmitglieder abzuberufen. An seine Stelle seien im Vorstand nunmehr die Kinder X und Y getreten. Diese hätten dadurch die Stellung wie ihr Vater. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die beiden Töchter das Vorstandsmitglied nach § 8 A Ziffer 1.2 der Satzung selbst berufen können. Dann müsse im Wege des actus contrarius aber auch eine Abberufung möglich sein.

Im Übrigen sei auch ein wichtiger Grund gegeben. Der Beigeladene habe für die Testamentsvollstreckung ein Honorar von 10,5 Mio. begehrt, obwohl B. D. die Unentgeltlichkeit verfügt hatte. Ersatzweise habe der Beigeladene eine Eigentumswohnung bekommen wollen, die testamentarisch den Kindern von B. zukommen sollte. Außerdem agiere er als Rechtsanwalt für T. D. jun. gegen die Interessen der Jakobus-Stiftung.

Dieses Fehlverhalten begründe einen wichtigen Grund. Der Satzungszweck der Stiftung liege allein in der materiellen Förderung der Destinatäre. Diese seien z. T. auch im Vorstand. Insofern seien die persönlichen Interessen der Destinatäre und die Interessen der Stiftung (Stiftungszweck) identisch. Ein Fehlverhalten gegenüber den Destinatären sei immer auch als stiftungsschädigend zu werten.

Die entsprechenden Abberufungsbeschlüsse seien auch formal nicht zu beanstanden. Zur Vorstandssitzung am 10. Mai 2013 sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Beigeladene sei nicht erschienen. Der Vorstand sei trotzdem beschlussfähig gewesen, weil es nach § 9 Ziffer 9 Satz 2 der Satzung ausreiche, wenn 50% der Mitglieder erscheinen.

Insofern seien auch die Vorstandsbeschlüsse zu den Satzungsänderungen vom 9. Juni 2013 wirksam zustande gekommen. Der Beigeladene habe dem Vorstand nicht mehr angehört. CCC habe sein Amt am 11. März 2013 niedergelegt. Der Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe Aldi Nord habe erst im Januar 2014 einen Nachfolger bestimmt. Insofern seien zum Zeitpunkt der Satzungsänderungen am 9. Juni 2013 lediglich Y und X im Vorstand gewesen. Auch dieser nicht vollständig besetzte Vorstand habe das Recht gehabt, Satzungsänderungen zu beschließen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zu 2. und 3. ihre Klagen zurückgenommen.

Die Klägerin zu 1. beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, die mit Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 9. Juni 2013 vorgenommene Satzungsänderungen zu genehmigen

2. hilfsweise festzustellen, dass die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 die für die Jakobus-Stiftung maßgebliche und wirksame Satzung sei und die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 nicht wirksam seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er erwidert: Die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 sei wirksam. Herr BBB habe eine Vollmacht erteilt. Dies ergebe aus seiner Erklärung vom 05. April 2014. Eine Stellvertretung sei auch rechtlich möglich. Dies gelte jedenfalls für die interne Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Hier sei sogar der Stifter der Vertreter gewesen. § 9 Ziffer 6 und Ziffer 9 der Satzung würden lediglich Verfahrensvorschriften darstellen. Sie würden keinen materiellen Ausschluss der Stellvertretung normieren. Selbst für den Fall der Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung folge daraus keine Nichtigkeit. Der Fehler habe sich nicht ausgewirkt. Das Vorstandsmitglied Wiesemann sei mit allem einverstanden gewesen. Insofern fehle es an der Kausalität und der Relevanz eines etwaigen Fehlers.

Der Beklagte beruft sich dazu auch auf das Gutachten von Prof. Henssler. Darin heißt es, dass das Vorstandsmitglied BBB schon beteiligt worden sei. Dies ergebe sich aus der Unterschrift, die von B. D. für ihn geleistet worden sei. Er habe auch seinen entsprechenden Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht. B. D. habe als Bote fungiert und eine höchstpersönliche Willenserklärung von BBB übergeben. Selbst wenn man eine Stellvertretung annehmen sollte, sei diese hier in Ordnung. § 38 Satz 2 BGB habe keine Bedeutung, weil es nicht um eine Mitgliederversammlung, sondern um einen Vorstandsbeschluss gehe. Auch § 664 Satz 1 BGB stehe nicht entgegen. Hier gehe es nämlich darum, dass ein Mitglied des Vorstandes ein anderes Mitglied des Vorstandes vertrete (interne Vertretung). Der Vertretene übe weiter seine Rechte aus. Er bleibe trotz bzw. durch die Vollmacht aber Herr des Geschehens. Dies habe er in zahlreichen Gesprächen deutlich gemacht. Insofern habe Herr BBB der Sache nach höchstpersönlich gehandelt.

Im Übrigen passe der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hier nicht. Der Stiftungsvorstand habe keinen Auftraggeber und kein Kontrollorgan. Eine Vertretung liege im Interesse der Funktionsfähigkeit der Stiftung. In allen vergleichbaren Gesellschaftsformen sei eine Stellvertretung möglich. Nur das Aktienrecht bilde eine Ausnahme. Dies passe hier aber nicht, weil die Stiftung keine unternehmerische Lenkungsfunktion habe. Am besten würden die Regelungen von Personengesellschaften bzw. dem GmbH-Recht passen. Dort sei eine Stellvertretung völlig unproblematisch möglich. Es gebe auch zum Stiftungsrecht keine Äußerung in der Literatur, wonach eine vorstandsinterne Bevollmächtigung in Abrede gestellt werden würde.

Die gesetzliche Ausgangssituation sei deshalb dahingehend zu würdigen, dass selbst bei einem Schweigen der Satzung eine Stellvertretung möglich sei. Diese werde durch die Satzung auch nicht ausgeschlossen. Dies ergäbe sich durch Auslegung. Die Anwesenheit sei etwa nur grundsätzlich erforderlich. Ausnahmen seien möglich. Auch § 12 Nr. 12 der Satzung spreche für eine Stellvertretung. Wenn schon Destinatäre sich vertreten lassen dürfen (auf dem Familientag), dann gelte dies erst recht für Vorstandsmitglieder. Für die Stellvertretung spreche auch der Stifterwille. Der Stifter habe hier sogar selbst die Stellvertretung ausgeübt. Zumindest im Umlaufverfahren sei eine Stellvertretung möglich. Eine persönliche Anwesenheit sei hier nicht nötig. Eine höchstpersönliche Stimmabgabe mache auch keinen Sinn. Die Bevollmächtigung müsse auch nicht schriftlich erfolgen. Nur durch die Stellvertretung sei auch die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sichergestellt.

Selbst bei Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sei die Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit. Zwar würden grundsätzlich fehlerhafte Beschlüsse zur Nichtigkeit führen. Dies gelte aber nach der Relevanzlehre nicht für formelle Fehler. Ein Verfahrensfehler, der keine Relevanz für das Beschlussergebnis habe, habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit. Hier gehe es allein um das Partizipationsinteresse von Herrn BBB. Dieser sei aber vorher und nachher mit dem Beschluss einverstanden gewesen und habe den Fehler nicht gerügt. Außerdem sei der Fehler längst geheilt durch die Erklärung von Herrn BBB im Februar 2011. Jedenfalls liege hierin eine Genehmigung nach § 177 BGB.

Insofern sei der Beigeladene wirksames Vorstandsmitglied geworden. Seine spätere Abberufung sei dagegen nicht wirksam erfolgt. Die Beschlüsse des Vorstandes vom 18. Februar 2013 und/oder 10. Mai 2013 seien schon formal nicht wirksam. Der Vorstand sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die erste Abberufung vom 18. Februar 2013 sei unwirksam, weil der Vorstand zu diesem Beschluss nicht einberufen worden sei. Weder der Beigeladene noch CCC seien geladen worden. Die zweite Abberufung durch Beschluss vom 10. Mai 2013 sei ebenfalls unwirksam. Seit der Vakanz des Vorstandspostens von CCC sei der Vorstand nicht mehr beschlussfähig gewesen. Eine Beschlussfassung des Vorstandes setze voraus, dass der Vorstand die von der Satzung geforderte Zahl von Mitgliedern habe. Ein nicht vollständig besetzter Vorstand könne bis zu seiner Vervollständigung keine gültigen Beschlüsse fassen.

Es gebe auch kein freies Abberufungsrecht. Die Regelung nach § 8 A Ziffer 11 der Satzung sei abschließend. Auch der Umstand, dass Y und X als Nachfolger des Stifters in der Satzung bezeichnet würden, bedeute nicht, dass sie die gleichen Rechte hätten wie der Stifter. Der Stifter habe von Gesetzes wegen eine Sonderstellung, die sich aber nicht übertragen lasse.

Schließlich habe auch ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht vorgelegen. Der Beigeladene habe stets lediglich die Unternehmenssicherung im Blick gehabt. Nach den Festlegungen von B. D. sei es seine Aufgabe gewesen, die Interessen der Unternehmensgruppe ALDI NORD innerhalb des Vorstandes der Jakobus-Stiftung zur Geltung zu bringen. Soweit er auch Interessen von T. D. jun. vertrete, habe dies stets die Förderung des Unternehmens zum Zweck. Darin läge kein Interessenwiderstreit. Ein Zerwürfnis zwischen T. und B. habe es im Übrigen nie gegeben.

Er habe auch gegenüber B. D. niemals einen Verzicht auf die Vergütung als Testamentsvollstrecker erklärt. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass er keine Vergütung bekomme, sei nie geschlossen worden. Eine Vergütung sei auch angemessen. Die Höhe der Testamentsvergütung sei lediglich Folge des hohen Nachlasswertes. Dies gelte auch für die Auseinandersetzung um die Wohnung. Es gebe keinen Konflikt zwischen der Stiftung und dem Beigeladenen, sondern allenfalls zwischen ihm und den Destinatären der Stiftung. Dies stelle aber keinen wichtigen Grund für die Abberufung dar.

Die Abberufungsbeschlüsse seien auch durch die Bestätigungsbeschlüsse nicht wirksam geworden. Der Vorstand sei nicht ordnungsgemäß besetzt worden. Auch der Familientag habe am 15. April 2014 keinen wirksamen Beschluss fassen können. Der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Er sei im Umlaufverfahren gefasst. Die Satzung schreibe aber für die Beschlussfassung durch den Familientag eine Präsenzsitzung vor. Ein Umlaufverfahren werde gerade nicht erlaubt. Dies mache auch vor dem Hintergrund Sinn, dass der Familientag den Zusammenhalt zwischen den Destinatären fördern solle. Nach der Wertung des § 32 BGB sei mit formellen Fehlern behafteter Mitgliederversammlungsbeschluss grundsätzlich nichtig.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 wirksam seien. Insofern schließe er sich dem Vorbringen des Beklagten vollinhaltlich an. Im Übrigen sei der Blick auch nicht ausschließlich auf dieses Datum zu richten. Die Vorstandsmitglieder seien seit Sommer 2010 im Gespräch gewesen. Sie seien sich bereits über alle wesentlichen Punkte einig gewesen. Die maßgeblichen Beschlüsse seien insofern bereits gefasst gewesen. Am 23. Dezember 2010 seien nur noch die Unterschriften geleistet worden. Die Stellvertretung sei auch stets so praktiziert worden. Formelle Fragen hätten dabei nicht im Vordergrund gestanden, sondern das Unternehmen selbst. Außerdem sei immer der Stifterwille maßgeblich. Die Satzungsänderungen seien von dem Stifter selbst so gewollt gewesen.
Darauf müsse abgestellt werden.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerinnen zu 2) und 3) ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die mit Beschluss vom 09. Juni 2013 gefassten Satzungsänderungen nicht wirksam und deshalb nicht genehmigungsfähig sind. Die Bescheide vom 21. Juli 2014 und 22. Dezember 2014 sind insofern rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. (1.und 2.). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist dagegen zulässig und begründet. Es trifft zu, dass die Satzung der Jakobus-Stiftung in der Fassung vom 19. Februar 2010 die aktuell geltende Fassung ist. Die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 waren unwirksam (3.)

1.) Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin zu 1. ist klagebefugt. Die Genehmigung von Satzungsänderungen richtet sich an die Stiftung selbst, vertreten durch den Vorstand (vgl. Hof, in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechtshandbuch, 3. Auflage, § 10, Rn 108). Dementsprechend wurde der Antrag vom 10. Juni 2013 auf Genehmigung der Satzungsänderungen für die Stiftung gestellt. Der Bescheid vom 21. Juli 2014 ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zu 1) Adressat des Bescheides sein soll.

Die Verpflichtungsklage ist auch die statthafte Klageart. Bei der Genehmigung von Satzungsänderungen handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl Hof a.a.O., Rn 274). Das erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Klageerhebung erfolgte auch fristgerecht.

Die Klage konnte auch wirksam von der Klägerin zu 1., vertreten durch die im Rubrum genannten (vermeintlichen) Vorstandsmitgliedern erhoben werden. In dieser Klage geht es u.a. um die Frage, ob der Vorstand rechtmäßig und wirksam besetzt wurde. Damit diese Frage hier gerichtlich geklärt werden kann, ist nach der Lehre vom fehlerhaften Organ ungeachtet der möglicherweise nichtigen Vorstandsbestellung die Klageerhebung wirksam.

2. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderungen vom 09. Juni 2013 zu Recht abgelehnt.

Die Genehmigung von Satzungsänderungen richtet sich nach § 5 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein (StiftG). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können die nach der Satzung zuständigen Organe die Satzung ändern, wenn der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bedürfen Beschlüsse nach Absatz 1 der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Eine solche Genehmigung hat der Beklagte für die hier erfolgten Satzungsänderungen durch Vorstandsbeschluss vom 09. Juni 2013 zu Recht abgelehnt. Zwar ist der Vorstand das nach der Satzung zuständige Organ für satzungsändernde Beschlüsse (vgl. § 9 der Satzung, insbesondere Ziffer 4). Allerdings konnten die Beschlüsse über die Satzungsänderungen am 09. Juni 2013 nicht durch X und Y wirksam vorgenommen werden. Weder X noch Y waren am 9. Juni 2013 in wirksamer Weise Vorstandsmitglieder der Jakobus-Stiftung. Dies wären sie allenfalls dann, wenn die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 wirksam zustande gekommen wären. Dies ist aber nicht der Fall. Die Satzungsänderungen durch den Vorstandsbeschluss vom 23. Dezember 2010 sind nicht wirksam zustande gekommen. Die Unterschrift des Vorstandsmitgliedes B. D. (dem Stifter) für den erkrankten Herrn BBB ist fehlerhaft (a). Dieser Fehler führt auch zur Unwirksamkeit dieser Satzungsänderungen (b.) Insofern wäre die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 anzuwenden gewesen nach dem Tod von B. D. (c.).

a) Die zugleich für das erkrankte Vorstandsmitglied BBB von B. D. vorgenommene Unterzeichnung des Vorstandsbeschlusses vom 23. Dezember 2010 kann rechtlich nur als Stellvertretung eingeordnet werden. Insbesondere hat B. D. nicht als Bote für den erkrankten Herrn BBB gehandelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er eine Willenserklärung des Herrn BBB. übermittelt hätte. Dies kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil Herr BBB eine konkrete und eindeutige Willenserklärung hinsichtlich der Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 nicht abgegeben hat. Den genauen Inhalt dieser Satzungsänderung kannte Herr BBB unstreitig nicht. Dies ergibt sich aus seiner Erklärung vom 05. April 2014. Dort heißt es, dass er mit B. D. zwar über die Änderung von Satzungsbestimmungen gesprochen habe. Allerdings heißt es dort aber auch, dass es ihm nicht so wichtig gewesen sei, „ob z. B. die Regelungen betreffend die Nachfolge von Herrn B. D. zur Neuwahl des kompletten Vorstandes führen oder ob die Amtsdauer der amtierenden Vorstandsmitglieder auch nach dem Ableben von Herrn B. D. fortdauern sollte und auch nicht die Frage, durch wen die Neubestellung von Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden sollte.“ Vielmehr war Herr BBB ausweislich seiner Erklärung „mit jeder Gestaltung einverstanden, durch welche der Einfluss des Unternehmens im Stiftungsvorstand auch nach dem Ableben von Herrn B. D. sichergestellt war.“

Aus dieser Erklärung ergibt sich bereits, dass eine konkrete Willenserklärung von Herrn BBB durch B. D. nicht übermittelt worden ist. Es gab vielleicht eine bestimmte Richtung. Die Einzelheiten der Satzungsänderungen waren aber noch offen. Für die Übermittlung einer konkreten Willenserklärung durch B. D. als Boten bleibt deshalb kein Raum.

Nicht in Betracht kommt auch die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass die Beschlüsse über die Satzungsänderungen bereits vor dem Dezember 2010 gefasst worden seien und dass am 23. Dezember 2010 lediglich die Unterschriften geleistet wurden. Dazu wäre es mindestens nötig gewesen, einen konkreten Tag mit einer Einigung über eine konkreten Beschlussfassung zu nennen. Dies ist aber unterblieben. Einen solchen Tag dürfte es im Übrigen auch unstreitig nicht gegeben haben. Zwar mag es sein, dass in der Zeit vom Sommer 2010 bis Dezember 2010 von allen drei Vorstandsmitgliedern intensiv die Frage von Satzungsänderungen erörtert worden war. Dabei mag auch die grobe Richtung für die beteiligten Vorstandsmitglieder klar gewesen sein. Eine konkrete Beschlussfassung über eine konkrete Satzungsänderung hat es aber vor dem 23. Dezember 2010 nicht gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass noch die von dem Beigeladenen der Stiftungsaufsicht am 21. Dezember 2010 vorgelegten Satzungsänderungen überarbeitet und geändert wurden und erneut unter dem 23. Dezember 2010 vorgelegt wurden.

Insofern kommt bei der von der B. D. für den erkrankten Herrn BBB geleisteten Unterschrift allenfalls eine Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB in Betracht, weil eine höchstpersönliche Mitwirkung nicht vorliegt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann dabei offen bleiben, ob eine solche (interne) Stellvertretung nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften überhaupt in Betracht kommt, weil hier schon die Satzung selbst dahingehend auszulegen ist, dass eine Stellvertretung bei Beschlüssen des Vorstandes ausgeschlossen ist.

Der rechtliche Rahmen ergibt sich insoweit aus § 86 BGB und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Vereinsrechts. Zwar heißt es in § 28 Satz 2 BGB, dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem Anderen überlassen werden kann. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Vorschriften auf einen Stiftungsvorstand entsprechend angewandt werden können. Dagegen spricht, dass sich die Mitgliedschaft in einem Verein und die Mitgliedschaft in einem Stiftungsvorstand wesentlich unterscheiden.

Auch nach § 664 S. 1 BGB (iVm § 27 Abs. 3 BGB) darf der Beauftragte die Ausführungen des Auftrages im Zweifel nicht übertragen. Die Satzung kann davon aber eine abweichende Regelung treffen (vgl. Schl-Holst. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2016, 2 LA 99/15).

Insofern spricht viel dafür, dass sich kein gesetzliches Verbot einer (internen) Stellvertretung herleiten lässt. Maßgeblich ist vielmehr die Satzung selbst. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Möglichkeit der Stellvertretung bei Vorstandsbeschlüssen gibt es hier zwar nicht. Allerdings ist die Satzung dahingehend auszulegen, dass eine Stellvertretung (auch eine interne Stellvertretung) von Vorstandsmitgliedern bei Beschlüssen des Vorstands nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

Die Satzung der Jacobus-Stiftung vom 19. Februar 2010 regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands in §§ 8 und 9 sehr detailliert. Schon dies spricht dafür, dass die Frage der Stellvertretung im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen nicht etwa übersehen wurde, sondern dass es eine bewusste Entscheidung gegen die Möglichkeit der Stellvertretung im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen gegeben hat. Wenn eine Stellvertretung bei Beschlüssen des Vorstandes gewollt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dies in § 9 der Satzung zu regeln. Dies ist aber nicht geschehen. Insbesondere in § 9 Ziffer 6 ist die Möglichkeit der Stellvertretung nicht normiert worden, sondern nur ein schriftliches Umlaufverfahren.

Insbesondere spricht aber § 12 Ziffer 12 der Satzung gegen die Möglichkeit einer Stellvertretung im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen. In § 12 Ziffer 12 der Satzung wird für das Organ Familientag eine Stellvertretung ausdrücklich vorgesehen. Dort heißt es, dass sich die Stimmberechtigten Destinatäre beim Familientag nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, durch andere Destinatäre oder durch eigene Abkömmlinge, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, vertreten lassen können.

Durch diese Vorschrift wird deutlich, dass die Frage der Stellvertretung vom Satzungsgeber gesehen und für das Organ Familientag auch normiert worden ist. Dies spricht im Wege des Umkehrschlusses dafür, dass die Möglichkeit der Stellvertretung beim Vorstand nicht etwa vergessen, sondern bewusst nicht geregelt (weggelassen) wurde.

Dies macht auch Sinn. Der Familientag ist nur beschlussfähig, wenn eine Präsenzsitzung stattfindet. Dies ergibt sich aus der Satzung in § 12 Nr. 3 („tritt zusammen“), § 12 Nr. 5 („einberufen“), § 12 Nr. 7 („anwesend oder vertreten“), § 12 Nr. 9 („Sitzungsprotokoll“) und § 12 Nr. 13 („geleitet“). Außerdem heißt es in § 12 Ziffer 2, dass der Familientag den Zusammenhalt der Destinatäre fördern soll. Insbesondere hat er ausgleichend gegenüber verschiedenen Familiengruppen und/oder Destinatären zu wirken. Sämtliche Regelungen machen deutlich, dass der Familientag die Anwesenheit der Mitglieder im Rahmen einer Präsenzsitzung voraussetzt. Die Möglichkeit eines schriftlichen Umlaufverfahrens gibt es nicht.

Insofern fügt es sich ein, für den Familientag eine Vertretungsmöglichkeit vorzusehen, um die Handlungsfähigkeit dieses Organs der Stiftung sicherzustellen, falls jemand an der Teilnahme einer Sitzung verhindert ist. Insofern unterscheidet sich der Familientag vom Vorstand. Die Entscheidungen des Vorstandes können nämlich bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden (vgl. § 8 Ziffer 6 der Satzung). Ein solches schriftliches Umlaufverfahren macht die Möglichkeit einer Stellvertretung entbehrlich, weil die persönliche Anwesenheit keine Rolle spielt. Insofern ergänzen sich die Vorschriften über Beschlussfassungen im Vorstand (grundsätzlich Anwesenheit; ausnahmsweise schriftliches Umlaufverfahren; keine Stellvertretungsmöglichkeit) mit den Vorschriften über den Familientag (ausschließlich Präsenzsitzung; kein schriftliches Umlaufverfahren; Stellvertretung möglich) und harmonieren miteinander.

Die Möglichkeit einer Stellvertretung macht auch gerade in einem schriftlichen Umlaufverfahren -wie hier- keinen Sinn. Dass es am 23. Dezember 2010 eine Vorstandssitzung gegeben hat, ist nicht ersichtlich. Es gibt keine Ladung (vgl. § 8 Ziffer 8 der Satzung) und es gibt kein Protokoll (vgl. § 8 Ziffer 6). Niemand behauptet auch, dass es am 23. Dezember 2010 eine Vorstandssitzung gegeben hat. Insofern kann der Beschluss vom 23. Dezember 2010 allenfalls im schriftlichen Umlaufverfahren zustande gekommen sein. Bei einem schriftlichen Umlaufverfahren spielt die Anwesenheit der Mitglieder aber keine Rolle. Die Unterschrift unter einen Beschluss kann - etwa per Fax - überall geleistet werden. Die Möglichkeit der Stellvertretung ist nicht notwendig. Dies verdeutlicht, dass die Satzung vom 19. Februar 2010 dahingehend auszulegen ist, dass eine Stellvertretung bei Vorstandsbeschlüssen nicht vorgesehen und deshalb rechtlich nicht möglich ist. Insofern stellt sich die Unterschrift von B. D. „zugleich für den erkrankten BBB“ in dem Beschluss des Vorstandes vom 23. Dezember 2010 als fehlerhaft dar.

b) Dieser Fehler führt auch zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Fehlerhafte Beschlüsse von Stiftungsorganen führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit (vgl. Weitmeier in: Münchner Kommentar zum BGB, § 86, Rn. 17 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Verfahrensfehler nur dann zu Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht. Dabei ist anstelle von Kausalitätserwägungen nach neuerer Rechtsprechung bei der Rechtsmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2007, AZ.: II ZR 111/05, zitiert nach Juris, Rn. 44). Insofern ist eine wertende Betrachtung anzustellen, ob ein Mangel in der Beschlussfassung beachtlich ist. Diese Frage stellt sich allerdings nur bei Verfahrensfehlern. Inhaltliche Fehler sind stets relevant (vgl. Weitemeier, a.a.O., § 86, Rn. 17). Bereits in dem genannten Urteil des BGH führt dieser außerdem aus, dass schon ein Ladungsmangel ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darstelle, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhänge (BGH a.a.O.).

Der hier vorliegende Fehler stellt sich nach diesen Maßstäben als relevant dar. Es handelt sich schon nicht um einen Verfahrensfehler. Die unzulässige und deshalb fehlgeschlagene Stellvertretung berührt die Beschlussfähigkeit des Vorstandes unmittelbar. Der Mangel der Beschlussfähigkeit gemäß § 9 Ziffer 9 der Satzung ist immer relevant.

Dieser relevante Fehler wird auch nicht durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde geheilt (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2010, juris, Seyfert, Handbuch des Stiftungsrechts, S. 97, Rn. 169). Deshalb hat die Genehmigung der Satzungsänderungen des Beklagten vom 30. Dezember 2010 keine Auswirkungen. Es bleibt bei der Unwirksamkeit der Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010.

Auch der Umstand, dass der Stifter selbst die Stellvertretung vorgenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Stifterwille ist entscheidend für den Stiftungszweck und die Auslegung der Satzung. Insofern wirkt der Stifterwille über die Gründungsphase hinaus. Er ist oberste und bestimmende Richtschnur für das künftige handeln der Organe. Oberster Auslegungsmaßstab ist der Stiftungswille.

Allerdings ist auch der Stifter an seine eigene Satzung gebunden. Er steht insoweit nicht über der Satzung. Die von ihm selbst konzipierte Satzung gibt das Verfahren und den Entscheidungsrahmen vor, auch für den Stifter (vgl. Schlüter/Stolte, S. 28 Rn. 15).

Insofern ist hier auch B. D. als Stifter selbst an seine eigene Stiftungssatzung gebunden. Er ist insbesondere nicht befugt, von Vorschriften der Satzung über das Verfahren und die Beschlussfähigkeit des Vorstands abzuweichen.

Er hätte im Übrigen Möglichkeiten gehabt, seinen Willen hinsichtlich der Besetzung des Vorstandes über seinen Tod hinaus durchzusetzen, auch ohne eine Satzungsänderung. Er hätte die Besetzung des Vorstandes für die Zeit nach seinem Tod jederzeit durch letztwillige Verfügung bestimmen können.

Auch die Erkrankung von Herrn BBB führte nicht zu einer Notsituation, die es rechtfertigen könnte, von den Satzungsbestimmungen ausnahmsweise abzuweichen. Das Problem hätte ohne Weiteres auf eine satzungsgerechte Art und Weise gelöst werden können. Nach § 9 Ziffer 9 Satz 2 der Satzung hätte bei Fehlen eines Mitglieds eine neue Vorstandssitzung einberufen werden können, bei der für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 50% der Mitglieder ausgereicht hätte. Die Satzungsänderungen hätten deshalb ohne weiteres auch ohne Herrn BBB beschlossen werden können. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, eine Notbestellung durch das Amtsgericht nach § 29 BGB zu beantragen.

c) Infolge der Unwirksamkeit der Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 bestimmt sich die Besetzung des Vorstands nach dem Ableben von B. D. nach § 8 A. der Satzung vom 19. Februar 2010. Danach sollte der Familientag bestimmen, welche und wieviele Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern berufen werden (vgl. § 8 A. Ziffer 1. und Ziffer 4 iVm Ziffer 1.3 der Satzung). Außerdem sollte der Familientag das Vorstandsmitglied gemäß § 8 Ziffer 1.2 (Vorstandsmitglied aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe) berufen, vgl. § 8 A. Ziffer 3 der Satzung.

Einen solchen Familientag hatte es aber bis zu den hier im Streit befindlichen Satzungsänderungen des Vorstandes vom 09. Juni 2013 nicht gegeben. Die vom Familientag gefassten Beschlüsse vom 15. April 2014 und 24. Dezember 2015 kommen dafür schon mangels Rückwirkung nicht in Betracht. Außerdem sind die Beschlüsse des Familientages vom 15. April 2014 schon wegen des schriftlichen Umlaufverfahrens fehlerhaft und unwirksam (siehe oben). X und Y sind daher nicht in wirksamer Weise Vorstandsmitglieder der Jakobus-Stiftung geworden. Die Beschlüsse über die Satzungsänderungen vom 9. Juni 2013 durch Y und X sind deshalb unwirksam. Die Genehmigung dieser Beschlüsse ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend versagt worden.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Satzungsänderungen vom 23. Dezember 2010 unwirksam sind und infolge dessen die Satzung vom 19. Februar 2010 die aktuell geltende Satzung der Jakobus-Stiftung ist, ist zulässig und begründet. Die Klägerin zu 1. hat insofern ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil die Frage unmittelbar Auswirkungen auf die Besetzung ihres Vorstands hat. Dieser Hilfsantrag ist auch begründet (siehe oben).

Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin zu 1., der Beklagte und auch der Beigeladene, der einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat, zum Teil obsiegt und zum Teil unterlegen sind. Dies war ausschlaggebend dafür, dass insoweit eine gegenseitige Kostentragung nicht angezeigt ist und diese Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten insofern selbst tragen (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Dass die Klägerinnen zu 2. und 3 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Bei der Auferlegung der Gerichtskosten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1., der Beklagte und der Beigeladene in etwa zu gleichen Teilen obsiegt bzw. verloren haben. Insofern tragen diese Beteiligten jeweils 2/12 diese Kosten. Infolge der Klagrücknahme waren die Klägerinnen zu 2. und 3. etwas höher an den Gerichtskosten zu beteiligen. Die Kammer hat ihnen insofern jeweils 3/12 der Gerichtskosten auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO, nicht vor dem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVOBl. 2006, 361) in der z. Zt. geltenden Fassung).

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