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05.04.2016 · IWW-Abrufnummer 146717

Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 07.03.2016 – 4 UF 686/15

1. Die einem getrennt lebenden Elternteil zustehende Alltagssorge (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB) umfasst nicht die Befugnis, über die Vornahme oder Nichtvornahme von Schutzimpfungen seines minderjährigen Kindes autonom zu entscheiden. Denn es handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB, deren Entscheidung das Familiengericht bei Dissens der Kindeseltern einem Elternteil übertragen kann.

2. Befürwortet ein Elternteil die Durchführung der von der Ständigen Impfkommission der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen, indiziert diese Haltung - vorbehaltlich entgegen stehender Umstände des Einzelfalls - seine Eignung, eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung (§ 1697a BGB) zu treffen.


Oberlandesgericht Jena

Beschl. v. 07.03.2016

Az.: 4 UF 686/15

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 28.10.2015 zu Ziff. 1 abgeändert:

Dem Antragsteller wird das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Schutzimpfungen des minderjährigen Kindes M. S., geboren am 21.06.2012, hinsichtlich folgender Krankheiten übertragen:

- Tetanus,

- Diphterie,

- Pertussis,

- Pneumokokken,

- Rotaviren,

- Meningokokken C,

- Masern,

- Mumps und

- Röteln.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin sowie die Beschwerde des Antragstellers vom 04.12.2015 werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe

I.

Die am 21.6.2012 geborene M. S. ist das uneheliche Kind des antragstellenden Kindesvaters und der Antragsgegnerin, bei der sie lebt. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Uneinigkeit besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter.

Der Antragsteller befürwortet vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er sieht sich im Rahmen der elterlichen Gesundheitssorge verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die vom Bundesgesundheitsamt eingesetzte ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen würden. Es gebe in Deutschland zwar keine gesetzliche Impfpflicht, doch entsprächen die Empfehlungen der STIKO dem medizinischen Standard. Die Kindesmutter sei demgegenüber nicht bereit, selbst lebenswichtige Impfungen mitzutragen.

Der Antragsteller hat daher erstinstanzlich beantragt, ihm die alleinige Gesundheitssorge für M. zu übertragen.

Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat stattdessen die Alleinübertragung der Gesundheitssorge auf sich selbst beantragt.

Sie habe in der Vergangenheit sämtliche Routineuntersuchungen und Akutbehandlungen des Kindes veranlasst und werde auch künftig für deren Vornahme Sorge tragen. Der Vorwurf, sie verweigere sich gesundheitswichtigen Maßnahmen, sei daher unzutreffend. Ihr liege gerade der Schutz M. am Herzen. Unabhängig vom Fehlen einer gesetzlichen Impfpflicht in Deutschland sei ihren Recherchen zufolge der Nutzen präventiv - ohne konkrete Gefahr einer natürlichen Ansteckung - durchgeführter Schutzimpfungen nicht eindeutig nachgewiesen. Vielmehr wiege das Risiko von Impfschäden schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie daher eine anlass- unabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Mit Beschluss vom 28.10.2015, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Erfurt dem Antragsteller das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen und die jeweiligen weitergehenden Anträge der Eltern zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der familiengerichtlichen Entscheidungsübertragung beantragt und zugleich ihr erstinstanzliches Ziel der Erlangung der alleinigen Gesundheitssorge weiterverfolgt. Hilfsweise macht sie geltend, die Entscheidung für die Durchführung von Impfungen ihr zu übertragen.

Sie meint, Impfentscheidungen schon deshalb autonom treffen zu dürfen, weil ihr als betreuendem Elternteil auch die Alltagssorge zustehe und diese die gewöhnliche medizinische Versorgung des Kindes einschließe. Ihre kritische Haltung gegenüber Schutzimpfungen gründe im Übrigen auf fundierten Tatsachen. Sie habe sich eingehend über Nutzen und Gefahren informiert und lehne Impfungen nicht generell ab. Sie wolle vielmehr von Fall zu Fall eine Abwägung treffen. So könne sie sich etwa vorstellen, ihre Tochter gegen Röteln impfen zu lassen, falls eine konkrete Ansteckungsgefahr mit erheblichen Folgen bestehe. Gleiches gelte für eine Tetanusimpfung, wenn sich aufgrund einer akuten Verletzung des Kindes Handlungsbedarf ergebe. Auch einer Diphtherieimpfung werde sie sich nicht verschließen, falls etwa eine Auslandsreise in ein entsprechendes Gefährdungsgebiet anstehe.

Der Antragsteller hält mit seiner Beschwerde ebenfalls am übergeordneten Ziel einer Erlangung der alleinigen Gesundheitssorge fest. Seit Trennung der Kindeseltern im Jahre 2013 sei es zu ständigen Reibereien, Beleidigungen bis hin zu vereinzelten körperlichen Übergriffen gekommen, die stets die Kindesmutter verschuldet habe. Aufgrund der fehlenden Kommunikationsbasis sei eine Verständigung über Fragen der Gesundheitssorge grundsätzlich nicht möglich. Bezogen auf Impfungen sei die von der Antragsgegnerin eingenommene überkritische Position nicht haltbar. Der Antragsteller verweist auf Feststellungen der behandelnden Kinderärztin, wonach es keine Hinweise auf einen spezifischen Immundefekt seiner Tochter gebe. Anstatt einer je nach Anlass vorzunehmenden Einzelfallabwägung seien daher aus medizinischer Warte sämtliche von der STIKO empfohlenen Impfungen geboten.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten am 16.02.2016 mündlich angehört. Von einer Anhörung des Kleinkindes hat er abgesehen, weil sie keine zusätzlichen Erkenntnisse versprach.

II.

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaften Beschwerden der Kindeseltern sind zulässig; insbesondere sind sie jeweils form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden.

Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in einer für ihr Kind erheblichen Angelegenheit der elterlichen Sorge nicht auf eine einvernehmliche Regelung einigen, so kann das Familiengericht gem. § 1628 S. 1 BGB einem von ihnen die Entscheidung übertragen; dagegen steht dem Gericht grundsätzlich keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung zu (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 511). In materieller Hinsicht bemisst sich die Prüfung einer Kompetenzübertragung danach, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der berechtigten Interessen der Beteiligten am besten geeignet erscheint, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen, § 1697a BGB.

A)

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur zu geringem Teil begründet. Dem Kindeswohl entspricht es, zum wirksamen Schutz vor Ansteckung die Impfentscheidungen generell dem Antragsteller zu übertragen, diese Befugnis allerdings - entgegen dem angefochtenen Beschluss - auf einzelne, namentlich zu bezeichnende Infektionskrankheiten zu beschränken.

1. Die formellen Anwendungsvoraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidungsübertragung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB sind erfüllt.

a) Die Kindeseltern können sich nicht einigen, ob und in welchem Umfang ihre Tochter geimpft werden soll. Während der Vater auf einer umfassenden Vorsorge nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht, hält die Mutter wegen des Risikos von Impfschäden allenfalls einen Teil der Impfungen und auch diese jeweils nur aus konkretem Anlass für erforderlich bzw. vertretbar. Aufgrund der Bestimmtheit und - offenbar auf dem Boden längerer Überzeugungsbildung erlangter - Sicherheit, mit der die Eltern ihre widerstreitenden Positionen vertreten, erscheint eine Verständigung oder auch nur eine vom Familiengericht zu vermittelnde Kompromisslösung (vgl. Döll in: Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1628 Rn. 4 [juris]) ausgeschlossen.

b) Die Impffrage kann aus Sicht des Senats nicht zu einer Angelegenheit untergeordneter Bedeutung herabgestuft werden, über deren Durchführung die Antragsgegnerin, die das Kind betreut, kraft der ihr zustehenden Alltagssorge (§ 1687 Abs. 1S. 2 BGB) allein zu entscheiden hätte. Vielmehr ist angesichts der mit einer Impfung ebenso wie mit einer Nichtimpfung - zumindest potenziell - verbundenen gesundheitlichen Folgewirkungen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB auszugehen.

(1) Die sorgerechtliche Einordnung der Vornahme von Schutzimpfungen ist in der Rechtsprechung umstritten und, soweit ersichtlich, bislang nicht abschließend geklärt. So hat das OLG Frankfurt a.M. in einer Entscheidung vom 7. Juni 2010 unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum ohne nähere argumentative Begründung die Auffassung vertreten, dass "Entscheidungen im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung wie Vorsorge -und Routineuntersuchungen einschließlich empfohlener Schutzimpfungen regelmäßig in den Katalog der Alltagssorge fallen", weshalb hierfür derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhalte, die alleinige Entscheidungsbefugnis habe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - Az. 2 WF 117/10 Rn. 13 = FamRZ 2011, 47, 48 [juris]).

Diesem rechtlichen Ansatz ist das AG Darmstadt mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. 50 F 39/15 Rn. 14, 15 = NZFam 2015, 778 [juris]) im Ergebnis beigetreten, wobei jedoch ihm zufolge hinsichtlich des jeweiligen Aufenthaltsortes des Kindes zu differenzieren sei: Beabsichtige derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebe, die Vornahme einer empfohlenen Schutzimpfung, so sei die Entscheidung hierüber von der diesem Elternteil ohnehin zustehenden Alltagssorge gedeckt; eines Antrags im Sinne des § 1628 S. 1 BGB bedürfe es in diesem Falle nicht (weshalb das Amtsgericht in concreto den Antrag auf Entscheidungsübertragung als allgemeinen Feststellungsantrag ausgelegt hat). Lehne hingegen - wie hier - der das Kind betreuende Elternteil Schutzimpfungen ab, so sei eine solche Haltung als "nicht alltäglich" im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen, weshalb in diesem Fall der andere Elternteil sich die Entscheidung gem. § 1628 S. 1 BGB übertragen lassen könne.

(2) Im Gegensatz dazu stellt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB dar, weil sie mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sei (KG, Beschluss vom 18.05.2005 - Az. 13 UF 12/05 = FamRZ 2006 [juris], 142: ebenso Viefhues in: jurisPK-BGB, hrsg. von Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, 7. Aufl. 2014, § 1628 Rn. 7). An dieser Rechtsprechung hat das Kammergericht in einer späteren (unveröffentlichten) Entscheidung vom 25. März 2011 (Az. 3 UF 203/10 [zitiert nach Brissa, JR 2012, 401, 404]) festgehalten.

(3) Der Senat schließt sich der Ansicht des Kammergerichts aus folgenden Erwägungen an.

Mag die Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen durch präventive Beibringung eines Impferregers, wie auch umgekehrt das Risiko, aufgrund mangelnden Impfschutzes an einer Infektion zu erkranken, statistisch betrachtet je für sich genommen (in unterschiedlicher Abstufung) gering sein, so tritt eine daraus resultierende Gesundheitsschädigung doch nicht so außergewöhnlich selten auf, als dass sie im Prüfungskontext des § 1628 S. 1 BGB außer Betracht bleiben könnte. Insbesondere ist das im ungünstigen Fall drohende Gefährdungsausmaß für die Gesundheit und sogar das Leben des Kindes als so gravierend einzustufen, dass eine Impfentscheidung zumindest mittelbar ganz erhebliche Tragweite erlangen kann. Kaum ernsthaft zu bestreiten ist der Umstand, dass mit einer Schutzimpfung das Risiko, an der betreffenden Infektion zu erkranken, minimiert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Auch wenn überzeugte Impfgegner das Risiko von Impfschäden im Vergleich hierzu höher veranschlagen oder sogar die Auffassung vertreten, man müsse der Natur ihren Lauf lassen und auf die Abwehrkraft des menschlichen Immunsystems im Falle einer ungewollten Ansteckung vertrauen, so ist es doch nach den Erkenntnissen der Schulmedizin so, dass eine kurative Behandlung nach Ausbruch einer Krankheit zuweilen unmöglich, in der Regel aber zumindest deutlich weniger effektiv ist, als es bei der kontrollierten Impfprophylaxe der Fall ist (vgl. Brissa, JR 2012, 401, 403). Jedenfalls ist danach sowohl aus Sicht eines Impfbefürworters wie auch eines Impfgegners das Kindeswohl von der - ob positiven oder negativen - Entscheidung in erheblicher Weise betroffen.

Gegen eine Einstufung als untergeordnete Angelegenheit der Alltagssorge spricht aus Sicht des Senats ferner die gesteigerte Aufmerksamkeit, die der Thematik in der öffentlichen und medialen Wahrnehmung, etwa in TV-Diskussionsrunden, seit längerem zu Teil wird.

Der abweichende Ansatz des Amtsgerichts Darmstadt erscheint strukturell nicht überzeugend, weil die Einordnung, ob eine Sorgeentscheidung das Tatbestandsmerkmal einer "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung" im Sinne des § 1628 S. 1 BGB erfüllt, nicht vom Ergebnis des betreffenden Entscheidungsvorgangs selbst abhängig sein kann. Im Übrigen bliebe unter dieser Prämisse dem betreuenden Elternteil kaum ein Entscheidungsspielraum im Rahmen seiner Alltagssorge, weil er - um der Angelegenheit keine erhebliche Bedeutung zu verleihen - faktisch gezwungen wäre, Schutzimpfungen vornehmen zu lassen. Die ihm suggerierte autonome Entscheidungskompetenz wäre allenfalls eine leere Hülle.

Nach allem ist aus Sicht des Senats aufgrund der Tragweite der zu treffenden Entscheidung der Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB eröffnet.

2. Der Antragsteller ist wegen seiner affirmativen Haltung bezüglich einer Impfvorsorge besser geeignet, eine kindeswohlkonforme Entscheidung im Sinne des § 1697a BGB zu treffen.

Zentrale Bedeutung kommt bei der Bestimmung des Kindeswohls den körperlichen, geistigen und seelischen Eigenschaften und Bedürfnissen des Kindes zu. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Entscheidung wird diesen Bedürfnissen am besten Rechnung getragen, insofern eine Impfung nach dem allgemeinen Stand medizinischer Wissenschaft geboten erscheint, um der Gefahr gravierender, zum Teil nicht behandelbarer Erkrankungen zu begegnen. Hiervon ist hinsichtlich der von der STIKO empfohlenen Impfungen auszugehen.

a) Die Frage, ob einer bestimmten Impfung bei abstrakter Bewertung eine gesundheitserhaltende Schutzwirkung zugeschrieben werden kann oder aber Nachteile im Sinne unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen überwiegen, erfordert medizinische Sachkunde und entzieht sich daher zunächst der eigenen Beantwortung durch den Senat. Gleichwohl ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung nicht veranlasst, weil der Senat sich insoweit die Empfehlungen der STIKO zu eigen macht.

Diese werden nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auf Grundlage von Informationen zur Wirksamkeit und Verträglichkeit eines Impfstoffs und unter Einbeziehung einer epidemiologischen Nutzen-Risiko-Abwägung entwickelt und fortgeschrieben. Wie der BGH im Rahmen einer Arzthaftungssache dargelegt hat, liege den behördlichen Impfempfehlungen das öffentliche Interesse einer Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Vermeidung einer epidemischen Verbreitung von Krankheiten zugrunde. Dabei habe durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seiner Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren einer Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden (BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - Az. VI ZR 48/99 = NJW 2000, 1784, 1785). Der Senat folgt diesem Ansatz. Bevor staatliche Stellen, wie hier repräsentiert durch die STIKO, öffentliche Gesundheitsempfehlungen aussprechen, bedienen sie sich der Zuarbeit und des Rates von Expertenkommissionen, Fachgremien u.ä. und greifen auf statistisches Datenmaterial und Erkenntnisquellen aus der Forschung zurück. Der Senat kann deshalb ohne eigene - durch gesonderten Sachverständigenbeweis vermittelte - Überprüfung unterstellen, dass öffentliche Impfempfehlungen auf einer zutreffenden Risiko-Abschätzung und -gewichtung beruhen. Diese können deshalb als Richtschnur bei der Definition der Gesundheitsbelange dienen, soweit diese das Kindeswohl mitbestimmen.

b) Der bei der mündlichen Anhörung von der Kindesmutter erhobene Vorwurf, die STIKO-Empfehlungen seien nur das interessengebundene Produkt unheilvoller Lobbyarbeit der Pharmaindustrie und der Ärzteschaft, ist nicht hinreichend konkretisierbar, um ihn anhand einer Beweiserhebung über bestimmte Tatsachen verifizieren oder widerlegen zu können.

Auch der Einwand, aus dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Impfpflicht in Deutschland sei die Neutralität des Staates in dieser Frage abzuleiten und daher die Vornahme einer Schutzimpfung ins Belieben der Kindeseltern gestellt, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass in einem freiheitlich organisiertem Staatswesen auf dem Boden der Werteordnung des Grundgesetzes bestimmte gesundheitsfördernde oder -schädliche Verhaltensweisen dem einzelnen Bürger selbst dann nicht ohne Weiteres vorgeschrieben oder untersagt werden können, wenn damit Gefahren (wie die Verbreitung epidemischer Krankheiten) oder negative Folgen (wie eine Kostensteigerung im Gesundheitswesen) verbunden sind; so gibt es beispielsweise weder ein Verbot übermäßigen Alkohol- oder Nikotinkonsums noch ein Gebot gesunder Ernährung. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss einer staatlichen Neutralität in diesen Fragen gezogen werden. Vielmehr entfalten auch unterhalb der Schwelle eines gesetzlichen Gebots oder Verbots anzusiedelnde gesundheitsrelevante Verhaltensempfehlungen, wie Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen oder eben Impfempfehlungen Leitwirkung, deren Beachtung für die Prüfung des Kindeswohls von Bedeutung sein kann.

c) Dieser abstrakten Nutzen-Risiko-Abschätzung stehen vorliegend keine Umstände des Einzelfalls entgegen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. So fehlt es insbesondere an Hinweisen auf eine spezifische Disposition des Kindes, wie eine Unverträglichkeit bestimmter Impfstoffe oder sonstige Gegenindikationen, die das Risiko eines Impfschadens erhöhen und eine Neugewichtung erforderlich machen könnten. Vielmehr ist es so, dass M. am 12.01.2016 gegen Tetanus und Diphtherie geimpft wurde und nach übereinstimmender Bekundung der Eltern beide Impfungen gut vertragen hat.

Im Übrigen wird der Antragsteller in der persönlichen Einschätzung des Verfahrensbeistandes generell als der tolerantere, auf die Belange des anderen Elternteils eher eingehende Elternteil beschrieben. So sei dieser bestrebt, auch Fragen und Probleme der Antragsgegnerin in seine Erwägungen und Pläne einzubeziehen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zudem nehme der Kindesvater mehr die Perspektive des Kindes und dessen individuelle Wünsche und Bedürfnisse wahr, als dies bei der Kindesmutter der Fall sei. Auch dies spricht für eine bessere Eignung des Antragstellers, im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden.

d) Der von der Antragsgegnerin beabsichtigte umgekehrte Weg, eine Schutzimpfung nur aus konkretem Anlass, beispielsweise vor einer Auslandsreise in ein Gefährdungsgebiet, vornehmen zu wollen, erscheint nicht geeignet, gesundheitliche Gefahren von ihrem Kind abzuwenden. Soweit sie sich etwa mit einer Rötelnimpfung lediglich für den Fall einverstanden erklärt hat, dass aufgrund einer Erkrankung im Umfeld die Gefahr einer Infektion mit erheblichen Folgen vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Infektionsgefahr häufig nicht von Anfang an erkannt werden kann, so dass eine Schutzimpfung gegebenenfalls zu spät - weil nach Ansteckung erfolgt - käme. Auch die Überlegung, eine Tetanusimpfung erst aus Anlass einer akuten Verletzung des Kindes durchzuführen, leuchtet nicht ein. Vielmehr dürfte eine Impfung für ein ohnehin durch eine Verletzung belastetes Immunsystem deutlich riskanter sein, als dies bei einem gesunden und unversehrten Kind der Fall ist. Hinzu kommt, dass oftmals kleinere Verletzungen, die ebenfalls Tetanus auslösen können, gar nicht als bedrohlich wahrgenommen werden. Überhaupt fehlt es aus Sicht des Senats an zuverlässigen Kontrollmechanismen, mit denen die Antragsgegnerin sicherstellen könnte, jederzeit Gefahrenherde zu erkennen, um zeitnah Impfmaßnahmen einleiten zu können. Dem Risiko, dass ihre Tochter sich aufgrund fehlenden Impfschutzes infizieren und erkranken könnte, vermag sie mit ihrer Vorsorgekonzeption danach nicht adäquat zu begegnen.

e) Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, andere in ihrem Haushalt lebende, nicht geimpfte Geschwister des Kindes, darunter ein Säugling, könnten sich durch den Impferreger infizieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Ansteckungsgefährdung von Familienangehörigen gerade auch dann bestünde, wenn M. nicht geimpft wäre und eine der Krankheiten austragen würde, vor denen eine Impfung schützt.

3. Nach allem ist die erstinstanzliche Entscheidung dem Grunde nach zutreffend, bedarf allerdings hinsichtlich der dem Kindesvater verliehenen Gestaltungsmacht einer Korrektur.

a) Die vom Amtsgericht umfassend übertragene Entscheidungskompetenz ("Durchführung von Impfungen") ist auf die von der STIKO empfohlenen Impfungen - Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln - zu begrenzen. Nur in diesem Umfang greifen die vom Senat dargelegten Grundsätze einer staatlich autorisierten epidemiologischen Nutzen-Risiko-Abwägung, welche in die Bestimmung des Kindeswohls im Sinne des § 1697a BGB einfließen. Im Übrigen streiten die Beteiligten allein über die Durchführung empfohlener Schutzimpfungen; dagegen beabsichtigt selbst der Kindesvater nach eigenen Angaben nicht, seine Tochter gegen sonstige, nicht auf der STIKO-Liste stehenden Krankheiten impfen zu lassen. Die familiengerichtliche Prüfung ist damit auf diese Streitfrage begrenzt, weil es jenseits des Verfahrensgegenstands bereits an einer Uneinigkeit der Kindeseltern im Sinne des § 1628 S. 1 BGB mangelt.

b) Im Hinblick auf die zusätzlich von der STIKO empfohlene Windpockenimpfung (Varizellen) haben beide Beteiligte übereinstimmend erklärt, dass M. sich bereits in der Vergangenheit mit Windpocken infiziert und die Krankheit ausgetragen habe. Insoweit entspricht es gesicherten Erkenntnissen, dass eine Windpockenerkrankung in der Regel eine lebenslange Immunität bezüglich dieses Erregers zur Folge hat (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., 2014, S. 2221: "Varizellen"). Bei einer einzelfallbezogenen Nutzen-Risiko-Abwägung erscheint somit eine nochmalige Impfung aufgrund der wahrscheinlichen Immunisierung entbehrlich.

c) Hingegen steht einer Einbeziehung weiteren Impfschutzes gegen Tetanus und Diphtherie nicht der Umstand entgegen, dass insoweit bereits am 12.01.2016 eine Impfung stattgefunden hat. Denn bei diesen Impfungen sind in bestimmten Abständen Auffrischungen nötig, die ebenfalls noch in den Zeitraum der Minderjährigkeit des Kindes fallen.

Nach allem war die Entscheidungsbefugnis im tenorierten Umfang auf den Antragsteller zu übertragen. Der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin, stattdessen ihr die alleinige Entscheidungsgewalt für die Vornahme von Impfungen zu übertragen, war zurückzuweisen.

B)

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in allen Gesundheitsbelangen beantragt, ist nicht begründet.

1. Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist einem Elternteil die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine solche Entscheidung setzt eine doppelte Prüfung voraus, nämlich zum einen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, insbesondere wegen unüberbrückbaren Differenzen der Kindeseltern, im Interesse des Kindes geboten erscheint und zum zweiten, ob gerade eine Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rn. 12 mit weit. Nachw.).

2. Vorliegend fehlt es bereits auf der ersten Prüfungsstufe an Gründen, die eine Teilaufhebung der gemeinsamen Sorge auf dem Gebiet der Gesundheitssorge notwendig erscheinen lassen. Der Antragsteller hat zwar ernste und anhaltende (teilweise ins Persönliche gehende) Spannungen sowie generell eine fehlende Kommunikationsbasis in der Beziehung zur Kindesmutter beklagt, indes keinerlei tatsächlichen Umstände dargelegt, die irgendeinen Zusammenhang mit dem Bereich gesundheitlicher Fragen aufweisen. Soll die gemeinsame Sorge aufgehoben und das alleinige (Teil)Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden, bedarf es eines konkreten Sachvortrags dazu, dass und bei welchem Anlass und auf welche Weise der das alleinige Sorge- oder Teilsorgerecht erstrebende Elternteil sich bemüht hat, mit dem anderen Elternteil in Sorgebelangen ein vernünftiges, sachbezogenes Gespräch zu führen, hierbei jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2015 - Az. 26 UF 21/15 Rn. 15 = FamRZ 2015, 2180; 2181 [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2004 - Az. 11 UF 73/04 Rn. 3 = FamRZ 2005, 537, 538).

Bezogen auf Gesundheitsfragen ist ein bestehender oder künftig sich abzeichnender Dissens der Kindeseltern - mit Ausnahme der hier zu klärenden Impfproblematik - nicht ansatzweise erkennbar. Der Fall läge anders, wenn die Antragsgegnerin nicht nur den empfohlenen Schutzimpfungen skeptisch gegenüber stünde, sondern die Schulmedizin im Ganzen ablehnen und stattdessen ausschließlich auf Naturheilkunde oder Konzepte der Alternativmedizin vertrauen würde. In einer solchen Konstellation wären Konflikte bei der elterlichen Gesundheitssorge praktisch vorprogrammiert. Das ist aber nicht der Fall. So hat die Kindesmutter ihrer Tochter sämtliche altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchungen und Akutbehandlungen zu Teil werden lassen. Auch sonst lassen sich weder dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers noch der Akte irgendwelche Hinweise entnehmen, wonach die Antragsgegnerin sich einer medizinisch gebotenen Heilbehandlung künftig widersetzen oder mit dem anderen Elternteil in Streit hierüber geraten könnte.

Fehlt es bereits auf der ersten Prüfungsstufe an greifbaren Anhaltspunkten, nach denen die Eltern gehindert sein könnten, in wesentlichen, die Gesundheitssorge ihrer Tochter betreffenden Fragen zu kooperieren, ist für eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich von vornherein kein Raum.

Der Beschwerdeantrag des Antragstellers war deshalb zurückzuweisen.

C)

Der eigene Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin, mit dem auch sie eine Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge anstrebt, hat aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Verfahrenswert war auf 3.000,- festzusetzen, §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

IV.

Der Senat lässt mit Blick auf die - unter I. A) 1b referierten - divergierenden Gerichtsentscheidungen bei der Anwendung der §§ 1628 S. 1, 1687 Abs. 1 S. 2 BGB zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.

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