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16.05.2001 · IWW-Abrufnummer 010448

Landgericht Dortmund: Urteil vom 30.06.2000 – 8 O 559/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

8 O 559/99

Verkündet am 30.06.2000

Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht den Richter am Landgericht und den Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000j00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Zu vollstrecken gegenüber einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten im Darlehensgeschäft zu verwenden:

Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses den Zinssatz -bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf- in angemessener Weise anheben; bei Senkungen des Marktzinses wird sie den Zinssatz -bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf- in angemessener Weise herabsetzen.

Die Bank kann bei Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus den Zinssatz -bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf- in angemessener Weise anheben; bei Senkung des allgemeinen Zinsniveaus wird sie den Zinssatz -bei einer Zinsfestschreibung frühestens mit deren Ablauf- in angemessener Weise herabsetzen.

Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken Verbraucheraufklärung und -beratung gehört. Er übt diese Tätigkeit auch aus.

Die beklagte Bank benutzte -nach ihren Angaben bis einschließlich Juni 1997- die erste der beiden im Tenor genannten Klauseln im Rahmen von Darlehensgeschäften mit Nichtkaufleuten. Sie war unter anderem Grundlage eines Darlehensvertrages vom 14.07.1993 zwischen der Beklagten und einem Herrn, der dem Kläger zu einem ungeklärten Zeitpunkt bekannt geworden ist.

Nach ihren Angaben ersetzte die Beklagte zum Monat Juli 1997 die erstgenannte Klausel durch die zweitgenannte in der sie die Formulierung... "des Marktzinses..." durch die Formulierung "...des allgemeinen Zinsniveaus..." ersetzte. Die ursprüngliche Klausel legte sie danach nur noch der Abwicklung der Altverträge zugrunde.

Der Kläger hält beide Klauseln für rechtswidrig. Nach seiner Ansicht verstoßen sie mangels hinreichender Transparenz und wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Klagebefugnis des Klägers.

Darüber hinaus beruft sie sich hinsichtlich der erstgenannten Klausel auf Verjährung.

Schließlich vertritt sie die Ansicht, beide Klauseln unterlägen nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG.

Davon unabhängig liege ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift nicht vor. Beide Klauseln seien im Lichte des § 315 BGB hinreichend transparent. Eine weitergehende Transparenz sei von Verwendern wie der Beklagten gar nicht herstellbar. Dies hänge zusammen mit den Refinanzierungsusancen, nämlich damit, dass die Laufzeiten der kurz- bzw. langfristigen Anlagen von Banken einerseits und die Laufzeiten der dazugehörigen Refinanzierungen nach Maßgabe der Liquiditätsvorgaben nach § 11 KWG und den Grundsätzen II und III der Grundsätze des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über das Eigenkapital und Liquidität der Kreditinstitute andererseits nur teilweise kongruent seien. Wegen der daraus resultierenden Unwägbarkeiten könnten präzise Parameter für die Anpassung von Zinssätzen nicht vorgegeben werden.

Schließlich finde § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG für die hier gegebene Konditionenanpassung keine Anwendung.

Die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift seien im Übrigen in § 6 Abs. 1 und 2, VerbrkrG abschließend geregelt. Und der Verbraucherschutz sei schon deswegen hinreichend gewährleistet, weil dem Kunden ein Rücktrittsrecht nach Anpassung der Konditionen durch die Beklagte zustehe.

Wegen des weiteren Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger die Voraussetzungen des 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG erfüllt. Er ist deshalb klagebefugt.

Die Klage ist auch begründet.

Beide beanstandete Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Sie benachteiligen den Verbraucher unangemessen, weil sie gegen den wesentlichen Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG verstoßen.

1.

Unstreitig verwendet die Beklagte zur Zeit beide Klauseln im Rahmen von Darlehensgeschäften mit Nichtkaufleuten. Dies gilt nicht nur für die zweitgenannte Klausel in der geänderten Fassung von Juli 1997, sondern auch für die Ursprungsfassung. Diese liegt nämlich noch der Abwicklung der Altverträge zugrunde, so dass sie im Sinne des Gesetzes immer noch von der Beklagten verwendet wird. Damit scheidet eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Ursprungsklausel von vorneherein aus (§ 13 Abs. 4 AGBG). Zum Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist, der davon abhängt, wann der Kläger von der Verwendung der Klausel Kenntnis erlangt hat, trägt die Beklagte nichts vor. Die vierjährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte die Altklausel immer noch für die Abwicklung der Altverträge verwendet.

2.

Beide beanstandete Klauseln stellen eine so genannte Zinsanpassungsklausel dar, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegt. Sie sind nicht gemäß § 8 AGBG von der Kontrolle ausgenommen, weil sie nicht unmittelbar die geschuldete Gegenleistung regeln, sondern eine einseitige Anpassung der Gegenleistung durch die Beklagte vorsehen. Derartige Anpassungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG, wie sich aus der Regelung des § 11 Nr. 1 AGBG ergibt (Palandt-Heinrichs; BGB, 58. Aufl., Verbraucherkreditgesetz § 8 Rdn. 5 m. w. N.).

3.

Beide Klauseln verstoßen gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil sie gegen den wesentlichen Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG verstoßen.

a)

Die zuletzt genannte Vorschrift des Verbraucherkreditgesetzes ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach den Gesetzesmaterialien gilt sie gerade für Zinsanpassungsklauseln (Staudinger/Kessal-Wulf, 13. Aufl. 1998, Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 58). Sie soll den Verwender zu größtmöglicher Präzision bei der Angabe der Anpassungsparameter verpflichten, ähnlich wie bei Preisanpassungsklauseln (Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl.; Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 12). Dem widersprechen nicht die Entscheidungen des OLG Köln BB 98, 1916 und BGH ZIP 98, 66. Diesen Entscheidungen lagen sogenannte Konditionensänderungen nach abgelaufener Zinsfestschreibung zugrunde. Hierbei handelt es sich um einen anderen Sachverhalt als eine gleitende Zinsanpassung, weil nach dem Ablauf einer Zinsfestschreibung die Festlegung des von da an geltenden Zinssatzes eine unmittelbare einseitige Bestimmung der Gegenleistung seitens des Gläubigers betrifft. Diese Leistungsbestimmung ist gemäß § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG ausgenommen. Für sie gilt § 315 BGB.

Welche Rechtsfolge § 6 Abs. 2 Satz 5 VerbrKrG für einen etwaigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG vorsieht, ist für die hier in Rede stehende abstrakte Prüfung der beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ohne Belang.

b)

In Literatur und Rechtsprechung ist praktisch unstreitig, dass Banken und Sparkassen ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Zinskonditionen einseitig den Veränderungen des Refinanzierungsmarktes anzupassen. Solange dies -wie auch im vorliegenden Falle- sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Verbrauchers geschieht, ist gegen derartige Zinsanpassungsklauseln vom Grundsatz her nichts einzuwenden. Hiervon geht auch der Kläger aus.

Von diesem Grundsatz zu trennen ist die weitere Überlegung, wie präzise die Parameter anzugeben sind, die eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung der Zinskonditionen erlauben. Sie haben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen so präzise wie möglich zu sein, um den erforderlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Die von der Beklagten benutzten Formulierungen, eine Anpassung sei möglich bei Veränderungen ".... des Marktzinses..." bzw. "... des allgemeinen Zinsniveaus ..." sind ohne jegliche Aussagekraft. Die Fragen für den Verbraucher beginnen bereits damit, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Vergleichszins abgestellt werden soll Das Argument der Beklagten, das teilweise auch in der Rechtsprechung verwandt worden ist, es solle erkennbar auf die Zinsen für vergleichbare Kredite abgestellt werden, ist nicht ohne weiteres stichhaltig. Auslöser für ein Anpassungsbedürfnis bei den Banken sind in erster Linie die Kosten, die sie für ihre Refinanzierung aufzuwenden haben, nicht dagegen der vom Verbraucher zu zahlende Zins für vergleichbare Kredite, der ja bereits die geänderten Refinanzierungskonditionen widerspiegelt.

Die nächste ungeklärte Frage ist die der Anpassungsmarge, d. h. die Frage, welcher Schwellenwert erreicht werden muss, bis eine Änderung der Marktgegebenheiten zur Überprüfung der Zinsanpassung führen kann. Es mögen noch weitere Parameter hinzutreten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Veröffentlichung von Prof. Dr. R JZ 95, 866. Es mag offenbleiben, wie umfangreich die Voraussetzungen für eine Zinsanpassung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln sind. Die erkennende Kammer steht jedenfalls auf dem Standpunkt, dass zumindest der Referenzzins und die Anpassungsmarge vorgegeben sein müssen, um dem Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Abwicklung seines Darlehensvertrages zu ermöglichen.

Das Argument der Beklagten, dies sei wegen der Eigenarten und Unwägbarkeiten der Refinanzierung auf Seiten der Banken nicht möglich, erscheint demgegenüber nicht plausibel. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass Finanzierungsinstitute ihre Refinanzierungen nicht -zumindest weitestgehend- laufzeitkongruent mit ihren Anlagen gestalten können sollten. Soweit dies nicht geschieht, müssen ggf. die Usancen geändert werden, um dem Gesetz, das hier den Verbraucherschutz in den Vordergrund stellt, gerecht zu werden. Es geht dagegen nicht an, die Interpretation der Gesetze den Wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem Bankensektor anzupassen. Dies gilt jedenfalls solange, wie diese Gegebenheiten nicht unabänderlich sind. Dass es unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten gibt, zeigt die Rechtslage im europäischen und außereuropäischen Ausland (vgl. Prof. Dr. Reifner, a.a.O., S. 867, m. w. N.).

Dem Verbraucherschutz kommt auf dem Darlehenssektor eine überragende Bedeutung zu. Wenn überhaupt, so kann der Darlehensnehmer seine Interessen bei der Anpassung variabler Zinsen angesichts der komplexen Materie nur dann wahrnehmen, wenn er objektivierbare Kriterien zur Verfügung hat, an denen er sich orientieren kann. Deren Fehlen auf dem gesamten Banksektor hat in der Vergangenheit zu der oftmals vorgetragenen Beanstandung geführt, Zinserhöhungen seien weitestgehend unverzüglich, Zinssenkungen dagegen verzögert bzw. gar nicht an den Verbraucher weitergegeben worden. Es mag offenbleiben, ob dieser Vorwurf zutrifft oder nicht. Die bisherige Erfahrung hat jedenfalls gezeigt, dass ein derartiger Verdacht für den Verbraucher so gut wie gar nicht überprüfbar ist.

Kreditinstitute werden demgegenüber von den oben aufgestellten Anforderungen nicht unbillig getroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Überschreiten der Anpassungsmarge nicht automatisch dazu führt, dass der variable Zins in demselben Maße nach oben oder nach unten anzupassen ist. Der Bank obliegt in dem Falle lediglich die Pflicht, bzw. sie hat das Recht zur Prüfung einer angemessenen Anpassung der Zinskonditionen nach Maßgabe des § 315 BGB, und zwar unter Berücksichtigung ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation unter Wahrung der vom Ursprungsvertrag vorgegebenen Prämissen. Soweit im Übrigen ein unkalkulierbares Restrisiko verbleiben sollte, so liegt dieses in der Natur der Sache und trifft Kreditinstitute ebenso wie jeden anderen Kaufmann. Sie müssen diesem Risiko Rechnung tragen, indem sie z. B. durch Rücklagen entsprechend Vorsorge tragen, indem sie ihre Refinanzierungsmodalitäten anpassen oder indem sie es in ihre individuelle Preisgestaltung einfließen lassen.

Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wird der Verbraucher durch die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Klauseln jedenfalls unbillig benachteiligt, was nicht dadurch ausgeglichen wird, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach entsprechender Zinsanpassung zusteht. Er wird nämlich in der Regel bei anderen Instituten auf dieselben Konditionen treffen.

Die vorstehenden Überlegungen stehen nach Ansicht der Kammer nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 97, 212 ff. Die Entscheidung stammt vom 06.03.1986. Sie ist überholt durch das Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes vom 17.12.1990, welches die europäischen Richtlinien zum Verbraucherkredit umgesetzt und erhöhte Anforderungen an die Vereinbarung, von Zinsanpassungsklauseln kodifziert hat.

4.

Gemäß § 18 AGBG war dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die vorliegende Entscheidung, auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger und im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Da Klauseln wie die hier vorliegenden in der Regel zentral ausgearbeitet und -allgemein- verwendet werden, ist davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesanzeiger von den Verwendern auch registriert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteVerbrKrG, AGBG, BGB, KWG, ZPOVorschriftenVerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG § 6 Abs. 1 u. 2 VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 5 AGBG § 9 Abs. 1 AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG § 9 ff. AGBG § 8 AGBG § 11 Nr. 1 AGBG § 18 BGB § 315 KWG § 11 ZPO § 91 ZPO § 708 Nr. 11 ZPO § 711

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