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01.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144158

Sozialgericht München: Urteil vom 21.10.2014 – S 38 KA 1014/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 38 KA 1014/13

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verfahren notwendig war.

Tatbestand:

Beklagt sind die Ausgangsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides der KVB vom 30.10.2013. In diesem wurde zum einen über den Widerspruch der Klägerin, betreffend die Zuweisung der Obergrenzen Regelleistungsvolumen (RLV)/qualitätsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) für das Quartal 3/2010 entschieden, zum andern über den Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 3/2010. Bei der Klägerin handelt es sich um eine überörtliche Gemeinschaftspraxis, bestehend aus sieben Ärzten (Dres. C., D., E., F., G., A. und H; Radiologen mit unterschiedlicher Großgeräteausstattung) an drei Standorten. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen. Zur Begründung bezog sich die Beklagte zunächst auf § 87b SGB V, die Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 218. und 199. Sitzung, den Honorarvertrag 2010, die Vereinbarung über die Vergütung und Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2010 und die Durchführungsrichtlinien (DRili). Im Einzelnen ergebe sich die Ermittlung der Obergrenzen für das Regelleistungsvolumen (RLV) aus Abschnitt 2.1 Teil B Nr. 3.4., Teil B, Anlage 1 Nr. 3.4.1 und für das qualitätsgebundene Zusatzvolumen (QZV) aus Teil E, Anlage 1 Nr. 3.4.3. Diese Regelungen seien korrekt umgesetzt worden. Soweit gerügt werde, die Zuweisung sei verspätet erfolgt, sei darauf hinzuweisen, dass die Zuweisung noch vor dem Quartal 3/2010 erfolgt sei. Außerdem handle es sich um keine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist. In dem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.08.2012 (BSG, Az. B 6 KA 38/11 R) hinzuweisen. Zu den Ausführungen der Klägerin, der Fallwert werde bereits durch Grundpauschalen aufgezehrt, sei darauf aufmerksam zu machen, dass kein bestimmter Fallwert zugewiesen werde, sondern ein bestimmtes Volumen. Im Übrigen erstrecke sich der weite Gestaltungsspielraum des Normgebers auch auf Regelungen zum RLV und QZV.

Dagegen ließ die Klägerin Klage zum Sozialgericht München einlegen. Hauptsächlich sei zu beanstanden, dass der BAG-Zuschlag nicht für QZV-Leistungen gewährt werde. Nachdem sehr viele Leistungen bei der Fachgruppe der Radiologen vom RLV in das QZV verlagert worden seien, werde diese Fachgruppe eklatant benachteiligt. Dafür sei kein sachlich-einleuchtender Grund ersichtlich. Außerdem sei die Höhe des RLV und die Höhe des QZV zu beanstanden. Die Darstellung der Beklagten sei nicht geeignet, ein Mindestmaß an Transparenz herzustellen. Im Übrigen sei das Gerichtsverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1162/12 vorgreiflich.

In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.05.2014.

Die Vertreter der Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens war die Beklagtenakte, die Klageakte im Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1162/12. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Gegenstand der Klage ist zum einen die Zuweisung RLV/QZV für das Quartal 3/2010, zum andern der Honorarbescheid für das Quartal 3/10.

Generell ist die Umsetzung der Rechtsgrundlagen (Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung vom 26.03.2010, Teil F; Honorarvertrag 2010) ordnungsgemäß erfolgt. Dies gilt zunächst für die Zuweisung des RLV und QZV, die separat anfechtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2012, Az. B 6 KA 38/11 R). Rechtsgrundlage hierfür sind § 87 b SGB V (a.F.), der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26.03.2010 Teil F I.1.3 und der Honorarvertrag B 3.2.5 Abs. III (RLV), Abs. IV (QZV). Die Zuweisung erfolgte auch nicht verspätet. Denn, wie das Bundessozialgericht (aaO) ausführte, ist eine Zuweisung nach dem Wortlaut von § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V (a.F.) nur dann nicht rechtzeitig, wenn das RLV nicht "vor Beginn des Geltungszeitraums", hier also vor dem Quartal 3/2010, zugewiesen wurde. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

Was den Honorarbescheid für das Quartal 3/2010 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid betrifft, entspricht dieser dem Ergebnis des Verbund-Widerspruchsbescheides der KVB vom 01.08.2012. Letzterer war Gegenstand im Klageverfahren unter dem Az. S 38 KA 1162/12, das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 behandelt wurde. In dem Verfahren wurde die Rechtmäßigkeit der RLV/QZV- Berechnung einschließlich einer etwaigen Anpassung des Fallwertes in Bezug auf Praxisbesonderheiten bestätigt. Insofern kann auf die hierzu getroffenen Ausführungen Bezug genommen werden.

Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt, wird von ihm im Wesentlichen beanstandet, dass der Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften (im Folgenden: BAG-Zuschlag) zwar für RLV-Leistungen, nicht jedoch für QZV-Leistungen gewährt wird. Dies führe zu einer eklatanten Benachteiligung der Fachgruppe der Radiologen, da der Großteil der von ihnen erbrachten Leistungen ab dem Quartal 3/2010 vom RLV in das QZV verlagert worden sei.

Nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 SGB V (a.F.) sind die Regelleistungsvolumina nach Abs. 2 morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen. Auf dieser Rechtsgrundlage sah der Bewertungsausschuss in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010 unter Teil F I 1.3.1 vor, dass das praxisbezogene Regelleistungsvolumen für fach-und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10 % erhöht wird. Diese Regelung galt im Hinblick auf eine etwaige Notwendigkeit einer Überprüfung und Anpassung vorerst bis zum 31. Dezember 2010. Eine diesem Wortlaut entsprechende Regelung sah auch Abschnitt 2.1 B 3.2.5 Absatz 1b Buchstabe a des Honorarvertrages 2010 vor. Nach dem Wortlaut der Regelungen gilt der BAG-Zuschlag nur für das praxisbezogene Regelleistungsvolumen, nicht jedoch für das qualitätsgebundene Zusatzvolumen. Auch insofern ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden, da er diese Regelungen korrekt umsetzt.

Eine Pflicht, ebenfalls für Leistungen, die dem qualitätsbezogenen Zusatzvolumen zugeordnet sind, einen BAG-Zuschlag zu gewähren, besteht nach Ansicht des Gerichts auch nicht aufgrund des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der aus Art. 12 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz herzuleiten ist. Denn, von einer Verletzung dieses Grundsatzes ist nur dann auszugehen, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw. Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz wurde insbesondere dann herangezogen, wenn gleiche Leistungen von Fachgruppe zu Fachgruppe unterschiedlich vergütet wurden, ohne dass mit der Unterschiedlichkeit ein legitimer Zweck verfolgt wurde, dieser zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und notwendig war sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügte (BSG, Urteil vom 7.2.1996, Az. 6 R Ka 68/94). Gerade dies ist aber nicht der Fall. Die Leistungen, die von den Radiologen erbracht und dem QZV zugerechnet werden, sind ausschließlich von diesen, nicht jedoch von anderen Arztgruppen abrechenbar. Für alle Radiologen gilt, dass für die von Ihnen erbrachten QZV-Leistungen kein BAG-Zuschlag gewährt wird. Keinen BAG-Zuschlag enthalten aber auch andere Facharztgruppen in Kooperationsformen auf die von ihnen erbrachten QZV-Leistungen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz ist daher nicht ersichtlich.

Abgesehen davon ist der weite Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses und der Partner des Honorarvertrages zu beachten. So hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 4/13 R) auch im Zusammenhang mit dem BAG-Zuschlag, wenn auch bei einem anderen Sachverhalt (Gewährung des BAG-Zuschlages für eine Berufsausübungsgemeinschaft, bestehend aus Radiologen und Nuklearmedizinern im Quartal 1/2009) die Gestaltungsfreiheit des Normgebers und dessen Berechtigung hervorgehoben, zu typisieren und zu pauschalieren, da ansonsten erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten und neue Differenzierungsprobleme aufgeworfen würden. Dies gilt auch hier. Eine Gewährung des BAG-Zuschlags, abhängig von dem Umfang der QZV-Leistungen einer Fachgruppe erscheint ebenfalls kaum umsetzbar und praktikabel. Hinzu kommt, dass im Quartal 3/2010 erstmals qualitätsgebundene Zusatzvolumina eingeführt wurden. Gerade in den Anfangsquartalen ist von einem noch größeren Gestaltungsspielraum auszugehen. Bei solchen Anfangs- und Erprobungsregelungen sind vermeintliche Unstimmigkeiten hinzunehmen, begrenzt allerdings durch das sog. Willkürverbot. Dem war sich auch der Bewertungsausschuss bewusst. Denn er hat den BAG-Zuschlag bis 31.12.2010 begrenzt. Außerdem hat er eine Überprüfung und eine Anpassung angekündigt (Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung am 26.03.2010 Teil F I 1.3.1).

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

RechtsgebietVertragsarztangelegenheiten

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