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19.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144082

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 30.06.2014 – 16 W 81/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


16 W 81/14
8 O 86/11 Landgericht Kiel

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Ablehnung eines Sachverständigen

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Mai 2014 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 30. Juni 2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 8. Mai 2014 gegen den Sachverständigen Dr. B. wird für begründet erklärt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Kläger ist berechtigt, den vom Landgericht bestellten Sachverständigen Dr. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet danach entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln und von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe ihr nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW 2005, 1869; BGH, NJW-RR 1987, 893, std. Rspr. des Senats, zuletzt etwa Beschluss vom 18. März 2014, 16 W 34/14).

Die Eltern des Klägers machen geltend, dass die streitgegenständliche – nach ihrer Auffassung geburtsfehlerhafte Behandlung in dem – von der Beklagten zu 1. getragenen Städtischen Krankenhaus stattgefunden hat; dieses ist ein Akademisches Lehrkrankenhaus des U., an welch letzterem der Sachverständige als Oberarzt tätig ist; daraus ergebe sich der Anschein einer ständigen und engen Kooperation und damit die Besorgnis einer Nähe des Gutachters zu dem behandelnden Krankenhaus, die durch die Zusammenarbeit beider Häuser im Rahmen eines von der D. geförderten Integrierten Versorgungsmodells „Prävention von Frühgeburten“ noch verstärkt werde. Das trägt das Ablehnungsgesuch.

Für die sachverständige Begutachtung im Zivilprozess ist es von eminenter Bedeutung, dass der Sachverständige zu den Parteien den gleichen Abstand hat und hält. Das gilt in besonderem Maße für die nicht selten prozessentscheidende medizinische Beurteilung. Gerade im Arzthaftungsprozess, wo es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens oftmals auf Nuancen ankommen kann, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder eine verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (so zu Recht OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. November 2010, 5 W 1771/10, Rn. 11 bei juris), ist das Gericht auf die Verlässlichkeit der sachverständigen Beurteilung angewiesen. Entsprechend hängt auch die Akzeptanz eines darauf gegründeten Urteils und die Befriedung der Parteien maßgeblich davon ab, dass das Gutachtenergebnis allein auf fachlicher Kenntnis und klinischer Erfahrung beruht und ihm nicht der Anschein anhaften kann, womöglich von anderen Faktoren beeinflusst gewesen zu sein.

Die Besorgnis mangelnder sog. Äquidistanz kann sich aus einem fehlerhaften Verhalten des Sachverständigen ergeben; daran ist es hier, da der Sachverständige seine Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hat, nicht. Die nämliche Besorgnis kann sich aber auch allein aus dem Status des Sachverständigen ergeben, und so liegt es hier: Auch wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen und noch nicht einmal nahe liegt, dass Herrn Dr. B. sich bei der ihm aufgegebenen Begutachtung tatsächlich von der Nähe des Hauses, in dem und für das er tätig ist, zu dem Haus, in dem sich der streitgegenständliche Fall zugetragen hat, wird beeinflussen, geschweige denn leiten lassen, so haftet doch der praktischen Verbindung der beiden Krankenhäuser der ungute Beigeschmack einer größeren Nähe des ausgewählten Gutachters zu einer Seite des Prozesses an. Die zwischen beiden Häusern bestehende Kooperationen geht über eine – mehr oder weniger unvermeidliche professionsbedingte Kollegialität und über die damit etwa verbundene – gleichermaßen hinzu¬nehmende – Personenkenntnis hinaus. Sie lässt allemal den Gedanken als nicht ganz unvernünftig erscheinen, das Verhältnis des Sachverständigen zu dem im sachlichen Kern beklagten Krankenhaus könne womöglich – und dies etwa auch ohne dass es ihm selbst bewusst würde – auf die ihm aufgegebene Beurteilung „durchschlagen “, und die bloße Besorgnis allein einer solchen Möglichkeit vermag die Ablehnung schon zu tragen.

Eine Kostenentscheidung ist, da die Beschwerde Erfolg hat, nicht veranlasst.

Den nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Beschwerdewert bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung auf rund ein Drittel des Hauptsachewerts, hier mithin auf 13.500,- €.

RechtsgebietBeweisrecht

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