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13.07.2006 · IWW-Abrufnummer 153370

Landesarbeitsgericht Nürnberg: Urteil vom 24.08.2005 – 9 Sa 400/05

Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und Hochschuldiploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zurückgenommen bzw. die arbeitsvertraglichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.


LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 Sa 400/05 in dem Rechtsstreit wegen Anfechtung Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg R o t h und die ehrenamtlichen Richter Steigerwald und Kretschmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005 für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.02.2005, Az.: 1 Ca 2141/04, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über den Fortbestand eines zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses. Der am 03.09.1958 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.1988 als so genannte Nachwuchskraft angestellt, um die erforderliche betriebliche Praxis für den vorgesehenen späteren Einsatz im höheren technischen Aufsichtsdienst zu erwerben. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 der Dienstsordnung für die Angestellten der Beklagten (künftig: DO) i.V.m. § 23 der Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst der Beklagten (künftig: Richtlinien) war für die Einstellung als Aufsichtsperson im höheren Dienst ein abgeschlossenes technisches oder sonstiges wissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung. Der Kläger studierte damals an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen im Studiengang Bergbau. Ohne über einen entsprechenden Hochschulabschluss zu verfügen, legte der Kläger zum Nachweis der Einstellungsvoraussetzungen das von ihm gefälschte Diplomzeugnis vom 23.06.1988 (Kopie Bl. 15/16 d.A.) und das Hochschul-Diplom vom selben Tag (Kopie Bl. 14 d.A.) vor. Der Kläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 04.12.1989 (Kopie Bl. 18 d.A.) mit Wirkung ab dem 01.12.1989 als Technischer Aufsichtsbeamter auf Probe eingestellt und nach bestandener Prüfung für den Technischen Aufsichtsdienst mit Anstellungsvertrag vom 20.03.1992 (Kopie Bl. 21 d.A.) mit Wirkung ab dem 13.03.1992 als Dienstordnungs-Angestellter mit der Dienstbezeichnung "Technischer Aufsichtsbeamter" beschäftigt. Die Beklagte erfuhr erst im Jahr 2004 davon, dass der Kläger sein Hochschulstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und von ihm das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde vom 23.06.1988 gefälscht worden sind. Mit Schreiben vom 11.08.2004 (Kopie Bl. 22 d.A.) wurden von ihr die Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten zurückgenommen und die abgeschlossenen Anstellungsverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 02.09.2004 beim Arbeitsgericht Würzburg eingereichten Klage. Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 17.02.2005 die Klage abgewiesen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.04.2005 zugestellten Urteils haben diese mit Telefax vom 17.05.2005 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger meint, die Beklagte könne von ihrem Anfechtungsrecht unter Berücksichtigung des § 242 BGB nicht mehr wirksam Gebrauch machen, denn er habe die Aufgaben eines Technischen Aufsichtsbeamten über viele Jahre engagiert und zur vollen Zufriedenheit seines Dienstherrn erledigt. Durch seine erfolgreiche berufliche Tätigkeit habe er seine ausreichende fachliche Qualifikation nachgewiesen. Insofern trete der nicht vollständig erlangte Hochschulabschluss in den Hintergrund. Zudem seien die einschneidenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme der Arbeitgeberin im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt: Unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Würzburg, 1 Ca 2141/04, wird festgestellt, dass das seit dem 01.12.1989 zunächst als Technischer Aufsichtsbeamter auf Probe und dann durch Anstellungsvertrag vom 20.03.1992 ab 13.03.1992 aus Dienstordnungs-Angestellter bestehende Dienstverhältnis nicht mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.08.2004 endete. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt: I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Der Berufungskläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Zur Begründung trägt sie vor, der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Rücknahme der Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten und der Anfechtung des Anstellungsvertrages nicht entgegen. Vielmehr habe der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen, als er sie durch die Vorlage gefälschter Zeugnisse über das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen getäuscht habe. Die in § 3 DO in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften sähen bei einer durch arglistige Täuschen erlangten Ernennung zwingend deren Rücknahme vor. Die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und die sich daran anschließende jahrelange Tätigkeit könnten hieran nichts ändern. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers könne damit nicht begründet werden. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers seien bereits dadurch ausreichend berücksichtigt worden, dass sie von einer möglichen Rückforderung der Dienstbezüge, Beihilfen und sonstigen Leistungen abgesehen habe. Der Kläger habe auch nicht in anderer Funktion weiterbeschäftigt werden können, da freie Stellen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stünden. Bezüglich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen, denn mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.08.2004 ist das Vertragsverhältnis des Klägers als Dienstordnungs-Angestellter rechtswirksam beendet worden. 1. Die Beklagte war berechtigt, die mit Vertrag vom 20.03.1992 vorgenommene Bestellung des Klägers zum Dienstordnungs-Angestellten einseitig mit Schreiben vom 11.08.2004 wieder zurückzunehmen. Ein solches Rücknahmerecht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 DO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG. a) Nach § 3 Abs. 1 DO gelten für das Rechtsverhältnis eines Dienstordnungs-Angestellten der Beklagten die für Bundesbeamte geltenden Gesetze und Vorordnungen, soweit keine spezielleren gesetzlichen Vorschriften oder Regelungen der DO greifen. Für die Rücknahme der Bestellung enthält weder die DO eine spezielle Regelung noch greifen andere gesetzlichen Vorschriften außerhalb des Bundesbeamtengesetzes. b) Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Fall täuschte der Kläger durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und einer gefälschten Diplomurkunde unstreitig über die Einstellungsvoraussetzungen in § 23 der Richtlinien, denn er verfügte nicht über die geforderte abgeschlossene Hochschulausbildung. Dies geschah auch arglistig, denn durch sein Vorgehen wollte der Kläger die im Rahmen der Einstellung tätigen Vertreter der Beklagten zum Vertragsschluss und zur Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten bestimmen. Der bei den Vertretern der Beklagten hervorgerufene Irrtum war auch ursächlich für die Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger und seine spätere Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten. Für die durch arglistige Täuschung herbeigeführte Ernennung zu einem Bundesbeamten sieht § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG zwingend die Rücknahme der Ernennung vor. Im Hinblick auf den zu Unrecht erlangten besonderen Status, die durch die arglistige Täuschung erfolgte Beeinträchtigung der Interessen des Prozessgegners aber auch anderer Bewerber, greifen hier Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des arglistig täuschenden Bewerbers nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.10.1968 (Az.: VI C 95.67, BVerwGE 31,1) auch noch 14 Jahre nach Erschleichung der Ernennung die Rücknahme für zulässig erklärt und in der weiteren Entscheidung vom 29.07.1998 (Az.: 2 B 63/98, DVBl 1999, 319) klargestellt, dass die negativen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rücknahmeentscheidung wegen des zwingenden Charakters der gesetzlichen Rücknahmeregelung nicht deren Unverhältnismäßigkeit begründen können. c) Dies führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte von der durch § 3 Abs. 1 DO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG bindend vorgegebenen Rücknahmeregelung Gebrauch machen konnte, ohne infolge der langen Zeitspanne oder die gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rücknahme hieran gehindert zu sein. Insoweit sind die Interessen der arglistig getäuschten Arbeitgeberin in Bezug auf ihre rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung, die Wahrung der Anforderungen an ihre Technischen Aufsichtsbeamten und deren Ansehens bei Dritten sowie die Gleichbehandlung aller Bewerber höher zu bewerten als die individuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des zu Unrecht in Technischen Aufsichtsdienst eingesetzten Mitarbeiters. Hieran vermag auch die vom Kläger vorgetragene jahrelange beanstandungsfreie Tätigkeit nichts zu ändern. Angesichts des besonderen öffentlichen Interesses an de hohen Standart des Schutzes vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und der hoheitlichen Vertrauensposition, den die Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft genießen, darf die Beklagte stets Wert darauf legen, diesen hohen Standart und das erforderliche besondere Vertrauen durch keine Maßnahme zu gefährden. Durch ein Absehen von der geregelten zwingenden Rücknahme der Bestellung zum Technischen Aufsichtsbeamten träte eine solche Gefährdung ein, insbesondere was das Vertrauen der Öffentlichkeit anlangt. d) Durch die wirksame Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten entfällt die rechtliche Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.03.1992, da dieser ausschließlich eine Tätigkeit des Klägers mit dem Status eines Dienstordnungs-Angestellten und in der Funktion eines "Technischen Aufsichtsbeamten" zum Gegenstand hatte. Insoweit erfasst die Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten das gesamte Rechtsverhältnis des Klägers, wie es im Anstellungsvertrag vom 20.03.1992 geregelt worden ist. Ein zwischen den Parteien bereits bestandenes Vertragsverhältnis, insbesondere auf der Basis des Vertrages vom 04.12.1989, wurde mit Abschluss des Vertrages vom 20.03.1992 einvernehmlich aufgehoben und bestand nicht daneben fort. Die zunächst eingegangene Vertragsbeziehung diente nämlich nur der theoretischen und praktischen Weiterqualifikation des Klägers für die vorgesehene Tätigkeit als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten. Mit Abschluss des Vertrages vom 20.03.1992 wurde dieser Vertragszweck erfüllt. 2. Soweit nicht jegliche arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung der Parteien bereits durch die Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten erloschen sein sollte, wurde diese durch die im Schreiben vom 11.08.2004 ebenfalls erklärte Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beendet. Mit Zugang der Anfechtungserklärung endete jegliche arbeitsvertragliche Beziehung der Parteien ex nunc (vgl. BAG vom 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB). a) Zwischen den Parteien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB unstreitig, denn der Kläger hat ausdrücklich zugestanden, die Beklagte durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss der streitgegenständlichen Arbeitsverträge bestimmt zu haben. Die getäuschte Beklagte hat innerhalb der Frist des § 124 BGB mit Schreiben vom 11.08.2004 das Vertragsverhältnis mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsführers verstößt die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. ba) Auch das Recht zur Anfechtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist. Da es sich bei dem Arbeitsverhältnis häufig um ein lang währendes Dauerschuldverhältnis handelt, kann sich ergeben, dass der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung so viel an Bedeutung verloren hat, dass er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. BAG vom 28.05.1998, a.a.O., m.w.N.). Eine Abwägung der beidseitigen Interessen, wie sie bei Ausspruch einer Kündigung geboten ist, findet dagegen im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB nicht statt (so BAG, a.a.O.). Insofern hängt die Ausübung des Anfechtungsrechts nicht von den Sozialdaten des Klägers, dem bisherigen beanstandungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses und den rechtlichen und wirtschaftlichen nachteiligen Auswirkungen für den Anfechtungsgegner ab. bb) Die Vertragsbeziehung der Parteien ist infolge der arglistigen Täuschung des Klägers auch nach jahrelangem beanstandungsfreien Vollzug noch nachhaltig beeinträchtigt. Hierbei ist auf den mit den Einstellungsvoraussetzungen verfolgten Zweck und auf die vertraglich geschuldete Leistung abzustellen. Wie in dem vom BAG im Urteil vom 28.05.1998 entschiedenen Fall ist hier von besondere Bedeutung, dass es sich bei der Beklagten um einen Träger der Sozialversicherung, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt, deren Aufgabe es ist, den versicherten Personenkreis vor Unfällen, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen. Die hierbei zum Einsatz kommenden Technischen Aufsichtsbeamten haben eine besonders verantwortungsvolle Funktion. Sie haben die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen, die Mitgliedsunternehmen zu beraten, die von Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen ausgehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren zu ermitteln und die geeigneten Anordnungen zur Eindämmung und Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. Im Interesse dieser für das Leben und die Gesundheit der versicherten Personen besonders verantwortungs- und vertrauensvollen Tätigkeit dürfen an die Qualifizierung der eingesetzten Technischen Aufsichtsbeamten hohe Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die formellen fachlichen Qualifizierungsmerkmale, wie den hier geforderten Hochschulabschluss. Gerade bei Durchsetzung von Maßnahmen, die Mitgliedsunternehmen belasten, muss jeglicher begründete Vorbehalt gegen die ausreichende fachliche Qualifikation und persönliche Integrität des eingesetzten Technischen Aufsichtsbeamten ausgeschlossen werden. Dies gebietet das öffentliche Ansehen des Versicherungsträgers und sein Interesse an einer effektiven Umsetzung der Maßnahmen des Technischen Aufsichtsdienstes. Das Bekanntwerden der fehlenden fachlichen Einstellungsvoraussetzungen beim Kläger hätte trotz der langjährigen Tätigkeit für die Beklagte erhebliche negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der von ihm getroffenen Entscheidungen. Selbst fachlich gebotene Maßnahmen würden aus Sicht der belasteten Mitgliedsunternehmen entwertet und damit letztlich das Ansehen und die Effektivität der Beklagten empfindlich beeinträchtigt. Aus den genannten Gründen ist die Beklagte nicht gemäß § 242 BGB gehindert, durch Ausübung des Anfechtungsrechts sich vor jeglichen nachteiligen Auswirkungen einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Technischen Aufsichtsdienst zu schützen. Nach Bekanntwerden der begangenen arglistigen Täuschung des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dritte hiervon Kenntnis erlangen. Insoweit schützt § 123 BGB nicht nur die frei Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet sondern auch vor nachteiligen Auswirkungen des Festhaltens an dem begründeten Vertragsverhältnis. 3. Da von dem Kläger keine freien Arbeitsplätze aufgezeigt worden sind, für deren Besetzung er die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen würde, braucht nicht näher untersucht zu werden, ob im Zusammenhang mit der erfolgten Rücknahme der Bestellung und der Anfechtung des Anstellungsverhältnisses die Beklagte verpflichtet wäre, ihm eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Vertragsbedingungen anzubieten. III. 1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Beschränkungen der Beklagten in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aus § 12 BBG und § 123 Abs. 1 BGB wird der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG beigemessen.

RechtsgebieteBBG, BGBVorschriftenBBG § 12 BGB § 123 BGB § 142 BGB § 242

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