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10.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142939

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 22.07.2014 – I-15 W 92/14



Die Vereinbarung in einem notariellen Vertrag, nach der ein Beteiligter mit der Zahlung eines Betrages "unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei", kann als Erbverzicht dieses Beteiligten auszulegen sein.



Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 28.11.2013 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Beschwerdeinstanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

1

G r ü n d e :
2

I.
3

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder.
4

Die Eheleute waren zu je ½ Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1).
5

Am 16.02.1991 verstarb zunächst der Ehemann L, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die am ##.##.1960 geborene Beteiligte zu 2) lebte damals bereits mit Ehemann und Kind in einem eigenen Haushalt. Der am ##.##.1972 geborene Beteiligte zu 1) lebte noch im elterlichen Haushalt und absolvierte eine Ausbildung zum Meß- und Regelmechaniker.
6

In ihrem Erbscheinsantrag vom 17.04.1991 gab die Ehefrau den Wert des Nachlasses des L mit 220.000 DM an, wobei 90.000 DM auf das Erbbaurecht, 30.000 DM auf den Miteigentumsanteil und 100.000 DM auf dessen Sparvermögen entfielen (AG Kamen 8 VI 103/91).
7

Am 27.06.1991 wurde antragsgemäß ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der die Ehefrau zu ½ Anteil und die Beteiligten zu 1) und 2) zu je ¼ Anteil als Miterben auswies.
8

Am 16.11.1991 schlossen Frau G (nachfolgend als Erblasserin bezeichnet) und die Beteiligten zu 1) und 2) vor dem Notar H in C einen als „Erbauseinandersetzungsvertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag (UR-Nr. 220/1991).
9

Nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags übertrug die Beteiligte zu 2) ihre durch die Erbschaft nach ihrem Vater erlangten Anteile an dem Grundeigentum und an dem Erbbaurecht auf den Beteiligten zu 1). Die Erblasserin übertrug ihren durch die Erbschaft nach ihrem Ehemann erlangten Anteil an dem Grundeigentum auf den Beteiligten zu 1).
10

Unter § 4 des notariellen Vertrags heißt es:
11

Der Erschienene zu 2) – der hiesige Beteiligte zu 1) – ist verpflichtet für die Übertragung des Erbanteils seiner Schwester einen Betrag von insgesamt 100.000 DM zu zahlen. Von diesem Betrag erhält die Erschienene zu 3) – die hiesige Beteiligte zu 2) – selbst 90.000 DM. Die restlichen 10.000 DM erhält der Enkel der Erschienen zu 1) – die hiesige Erblasserin – D.
12

Die Beträge sind bis zum 31.12.1991 zur Zahlung fällig. Beträge, die nach diesem Tage gezahlt werden, sind mit 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung fällig.
13

Die Erschienene zu 3) – die hiesige Beteiligte zu 2) – erklärt, dass sie mit dem Empfang des Betrages von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrages von 10.000 DM vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei.
14

In § 5 des notariellen Vertrages verpflichtete sich die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1) zur zukünftigen Übertragung der ihr zustehenden Anteile am Eigentum und Erbbaurecht bei Einräumung eines Altenteilrechts (Wohnrecht).
15

Die in § 5 beurkundete Verpflichtung setzten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) in der notariellen Urkunde des Notars Dr. C2 in X vom 16.03.2007 um (UR-Nr.152/2007).
16

Am 3.11.2013 verstarb die Erlasserin, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen.
17

Am 28.11.2013 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Beteiligte zu 2) in der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 auf ihr Erbrecht nach der Erblasserin verzichtet habe.
18

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegen getreten und vertritt die Ansicht, dass sie keinen Erbverzicht nach ihrer Mutter erklärt habe. Der notarielle Vertrag vom 16.11.1991 habe nur der Regelung des Nachlasses nach ihrem Vater gedient.
19

Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin - den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass es an einem Vertrag mit der Erblasserin fehle, in der die Beteiligte zu 2) auf ihr Erbrecht verzichte.
20

Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 4.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 13.02.2014, die am 14.02.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist.
21

Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
22

II.
23

Die Beschwerde ist zulässig.
24

In der Sache führt sie in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu dem im Tenor formulierten Feststellungsbeschluss zugunsten des Beteiligten zu 1).
25

Der Beteiligte zu 1) ist alleiniger gesetzlicher Erbe nach der Erblasserin geworden, da die Beteiligte zu 2) in dem notariellen Vertrag vom 16.11.1991 auf das gesetzliche Erbe nach ihrer Mutter verzichtet hat (§ 2346 BGB) und sich dieser Verzicht auch auf ihre Abkömmlinge erstreckt (§ 2349 BGB).
26

Die formellen Voraussetzungen für den Erbverzicht sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gegeben. Die Erblasserin und die Beteiligte zu 2) sind Vertragsbeteiligte der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 (§ 2347 BGB). Dass sich das dem Erbverzicht zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine von dem Beteiligten zu 1) zu erbringende Geldleistung bezieht, ist unschädlich. Die Form des § 2348 BGB ist eingehalten.
27

Die in § 4 beurkundete Erklärung der Beteiligten zu 2), dass sie mit dem Empfang des Betrages von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrages von 10.000 DM vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei, stellt einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB dar.
28

Zwar wird in § 4 der Begriff „Erbverzicht“ nicht ausdrücklich verwendet. Das ist aber nicht erforderlich, wenn sich der Wille der Vertragsschließenden, dass der eine Vertragspartner auf sein gesetzliches Erbrecht nach dem anderen Vertragspartner verzichtet, aus dem Inhalt des Vertrages eindeutig ergibt.
29

Bei der Auslegung, ob die in einem Vertrag getroffene Verfügungen einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB darstellt, ist der von den Vertragspartnern erklärte übereinstimmende Wille nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 7; BayObLG NJW-RR 1995, 648; Münchener Kommentar zum BGB-Wegerhoff, 6. Auflage, § 2346 Rn.4). Dabei ist zunächst vom objektiven Erklärungswert auszugehen.
30

Nach dem objektiven Erklärungswert konnte die Erblasserin die von der Beteiligten zu 2) abgegebene Erklärung nur so verstehen, dass diese auf das gesetzliche Erbrecht nach ihr verzichtet. Zunächst wird der Begriff „elterliches Vermögen“ verwendet, was dagegen spricht, dass sich die Erklärung nur auf die Regelung des väterlichen Nachlasses beschränken sollte. Auch die Formulierung „unter Lebenden und von Todes wegen“ und „ein für alle mal abgefunden“ sprechen deutlich dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter mit dieser Abrede endgültig geregelt werden sollten. Gerade auch der Beteiligten zu 2) als juristischer Laiin musste angesichts der gewählten – ebenfalls eher laienhaften - Formulierung klar vor Augen stehen, dass sie bei Abgabe dieser Erklärung auch beim Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten hatte.
31

Aus dem weiteren Inhalt der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 und aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis.
32

In § 5 der Urkunde hatte sich die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1) verpflichtet, diesem in einem weiteren Vertrag ihre Anteile an dem Grundstück und dem Erbbaurecht gegen die Einräumung eines Wohnrechts zu übertragen. Mit dieser anvisierten Regelung hätte die Erblasserin im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge wesentliche Bestandteile ihres Vermögens auf den Beteiligten zu 1) übertragen. Es ist daher naheliegend, dass die in § 4 getroffene Regelung ebenfalls das Erbrecht nach der Erblasserin betreffen sollte und eine abschließende Regelung zwischen den Kindern beabsichtigt war: die Beteiligte zu 2) erhält unter Verzicht auf das Erbrecht nach der Erblasserin sofort das vorhandende Barvermögen; der Beteiligte zu 1) bekommt den elterlichen Grundbesitz belastet mit einem Wohnrecht für die Erblasserin.
33

Dieses liegt auch deshalb nahe, weil der Beteiligte zu 1) die ihm in § 4 des notariellen Vertrages formal auferlegte Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des Jahres 1991 als neunzehnjähriger Auszubildender ohnehin nicht erfüllen konnte und den Vertragsbeteiligten daher klar war, dass die Zahlung an die Beteiligte zu 2) aus dem bei der Erblasserin vorhandenen Barvermögen fließen würde.
34

Letztlich spricht auch der Wert des väterlichen Nachlasses mehr für das oben dargelegte Auslegungsergebnis. Nach den gegenüber dem Nachlassgericht gemachten Angaben hatte der väterliche Nachlass – wie oben dargelegt - einen Wert von 220.000 DM. Der ¼ Erbanteil der Beteiligten zu 2) hätte daher 55.000 DM betragen. Dass dieser Anteil in dem notariellen Vertrag vom 16.11.1991 nahezu verdoppelt wurde, spricht auch eher für eine beabsichtigte endgültige Regelung des Nachlasses auch nach der Erblasserin und somit für den von der Beteiligten zu 2) erklärten Erbverzicht.
35

Der von der Beteiligten zu 2) erklärte Erbverzicht erstreckt sich auch auf ihre Abkömmlinge (§ 2349 BGB).
36

Da die Beteiligte zu 2) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2346 Abs. 1 BGB), verbleibt als einziger Erbe der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) der Beteiligte zu 1), der demzufolge Alleinerbe nach der Erblasserin ist.
37

Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren ist nicht angezeigt, da der erstinstanzliche Beschluss noch zugunsten der Beteiligten zu 2) ergangen war (§ 81 FamFG).
38

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 61 GNotKG. Der Senat geht im Ansatz von den durch Rechtsanwalt Q als vormaligem Betreuer der Erblasserin gemachten Angaben im Betreuungsverfahren (AG Kamen 10 XVII 322/12) aus. Danach bestand der Nachlass der Erblasserin aus einem Barvermögen von rund 30.000 € und einigen Schmuckstücken. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt nur 15.000 €, da die Stellung des Beteiligten zu 1) als hälftiger gesetzlicher Erbe unstreitig war und es nur um die Beurteilung ging, ob er Alleinerbe geworden ist.
39

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.

VorschriftenBGB § 133, BGB § 2346

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