Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050718

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 21.10.2003 – 4 U 531/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 U 531/03
3 O 244/02 Landgericht Koblenz

Verkündet am 21. Oktober 2003
OBERLANDESGERICHTKOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen XXX

wegen Unterlassungsanspruchs

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Becht und die Richterinnen am Oberlandesgericht Darscheid und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003
für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 2. April 2003 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin der mit Schreiben vom 5. September 2002 behauptete Unterlassungsanspruch (Unterlassung der Übersendung von Werbeschreiben aus dem Bereich der Versicherung an Frau G?? B?.) nicht zusteht.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin der mit Schreiben vom 5. September 2002 behauptete Anspruch auf Zahlung von 548,45 EUR nicht zusteht.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist als Versicherungsmakler, unter anderem für die Versicherungsnehmerin Frau G...... B.... aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrages vom 25.03.1999, tätig. Mit Schreiben vom 05.03.2000 kündigte der Beklagte für Frau G...... B.... unter Bezugnahme auf seine Versicherungsmaklervollmacht einen bei der Klägerin bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Mit Hinweis auf diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2002 an die Versicherungsnehmerin und warb für eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung.

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2002 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Übersendung von Schreiben/Werbeangeboten unmittelbar an seine Mandantin zu unterlassen, und verlangte wegen Verstoßes gegen § 1 UWG die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung bis zum 16.09.2002 sowie die Zahlung einer mit übersandten Kostennote in Höhe von 548,45 Euro.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie gegenüber dem Beklagten nicht zur Unterlassung der vorbezeichneten Korrespondenz mit der Versicherungsnehmerin B.... und zur Übernahme der Anwaltskosten des Beklagten verpflichtet ist.

In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob es der Klägerin aufgrund des zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin B.... bestehenden Maklervertrages verwehrt sei, unmittelbaren Schriftverkehr mit der Versicherungsnehmerin zu führen, insbesondere dieser Werbeschreiben zu übersenden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Schreiben vom 19.08.2002 jedenfalls nicht einem beschränkten Korrespondenzverbot unterliege.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 02. April 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Beklagten sowohl ein vertraglicher als auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Ein solcher ergebe sich aus der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers, die Bevollmächtigung eines Versicherungsmaklers durch einen Versicherungsnehmer zu beachten und Korrespondenz nur mit dem Makler zu pflegen. Im Zeitpunkt der Zusendung des Werbeschreibens habe auch noch eine Versicherung der Versicherungsnehmerin B.... bei der Klägerin bestanden, da die (letzte) Versicherung vom Beklagten erst mit Schreiben vom 25.09.2002 zum 01.01.2003 gekündigt worden sei. Das Vorgehen der Klägerin sei auch wettbewerbswidrig und sittenwidrig, da es dem Kundenfang diente und als Belästigung der Versicherungsnehmerin eine unlautere Störung des Wettbewerbs darstellte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Sie trägt wiederholend und ergänzend vor,
es bestehe weder ein Wettbewerbsverhältnis noch sei ein Wettbewerbsverstoß gegeben. Es sei nicht wettbewerbswidrig, einen Kunden ? wie geschehen ? zu umwerben. Die Versicherungsnehmerin habe in dieser Sparte unstreitig keinen Vertrag unterhalten. Insoweit bestehe keine Korrespondenzpflicht mit dem Makler; allein das Vorliegen einer Maklervollmacht beinhalte kein Werbeverbot. Auch vertraglich bestehe die Korrespondenzpflicht nur im Rahmen der vorhandenen Verträge. Es fehle an der Wiederholungsgefahr.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie der mit Schreiben vom 05.09.2002 behauptete Anspruch auf Unterlassung nicht zusteht;
2. festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie der mit Schreiben vom 05.09.2002 behauptete Anspruch auf Zahlung von 548,45 Euro nicht zusteht.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und bezieht sich im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Urteils, welches er für richtig hält.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Ihre Feststellungsklage ist begründet. Dem Beklagten steht weder ein vertraglicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin wegen ihrer direkten Korrespondenz (Zusendung von Werbematerial) mit der Klientin B.... des Beklagten zu, soweit sich die Korrespondenz der Klägerin nicht auf bei ihr bestehende Versicherungsverträge, sondern die Zusendung von Werbung im Bereich des Versicherungswesens bezieht.

Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht als vertraglicher Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, §§ 241 Abs.1, 289 Abs.1 BGB n.F..
Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass mit der Aufnahme der Vermittlertätigkeit eines Versicherungsmaklers für einen Versicherungsnehmer auch zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherer ein gesetzliches (vertragsähnliches) Schuldverhältnis entsteht, wenn der Versicherer die Tätigkeit des Maklers akzeptiert. Dies gilt ? wie das Landgericht darlegt ? gegenüber einem neuen Makler auch hinsichtlich der bereits bestehenden Versicherungsverträge, denn der Versicherer ist gegenüber seinem Versicherungsnehmer grundsätzlich verpflichtet, dessen Entscheidung zu respektieren, sich einen (neuen) treuhänderischen Sachwalter für seine Versicherungsangelegenheiten gesucht zu haben. Hieraus resultiert die Pflicht des Versicherers, mit dem neuen Makler wie mit dem ersten Vermittler einer Versicherung zusammen zu arbeiten, wenn nicht wichtige Gründe in der Person des Maklers eine Zusammenarbeit unzumutbar machen, was hier nicht der Fall war. Die Klägerin hat insoweit die vom Beklagten für die Versicherungsnehmerin B.... mit Schreiben vom 05.03.2000 ausgesprochene Kündigung der Lebensversicherung akzeptiert und dem Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2000 eine Auflistung aller Kundenverbindungen übersandt, zu denen er ihr die ihm erteilten Original-Makleraufträge, darunter auch den der Versicherungsnehmerin B...., zur Verfügung gestellt hatte.

Diese Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler, die auch die sogenannte Korrespondenzpflicht umfasst, kann sich nach Sinn und Zweck der aus der Beauftragung eines Maklers durch einen Versicherungsnehmer herrührenden Pflichten für die Versicherung nur darauf beziehen, die Bevollmächtigung des Maklers in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu beachten und Korrespondenz bezüglich bestehender Versicherungsverträge nur mit diesem zu führen. Eine solche beschränkte Korrespondenzpflicht besteht, was allerdings nicht streitig und auch nicht streitgegenständlich ist, weiter, wenn sich der Makler wegen des Abschlusses einer neuen Versicherung für einen VN an den Versicherer wendet und in dieser Angelegenheit vorvertraglich Schriftverkehr geführt wird. Der Sinn und Zweck eines Maklervertrages liegt für den Versicherungsnehmer darin, dass der Makler für ihn die Verwaltung aller bestehenden Versicherungsverträge, bei gewünschtem Abschluss eines neuen Vertrages die Prüfung der auf dem Markt zur Verfügung stehenden Angebote und deren Geeignetheit für ihn sowie den gesamten Schriftverkehr mit den Versicherungen übernimmt. Mit der Beauftragung eines Versicherungsmaklers will der Versicherungsnehmer in aller Regel die mit seinen Versicherungsangelegenheiten zusammen hängenden Arbeiten delegieren und selbst nicht mehr damit befasst werden, soweit dies nicht wegen erforderlicher Mitwirkungspflichten notwendig bleibt. Diesen durch die Bevollmächtigung des Maklers im Maklervertrag zum Ausdruck gekommenen Willen muss der Versicherer im Rahmen bestehender Verträge oder Vertragsverhandlungen beachten. Die nur als Nebenpflicht ausgestaltete beschränkte Korrespondenzpflicht kann sich im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einerseits sowie Versicherer und Makler andererseits aber nicht auch auf die Zusendung von Werbeschreiben bezüglich bisher nicht bestehender und von dem Versicherungsmakler nicht verwalteter Versicherungen beziehen. Dies würde zu einer Ausweitung der auf dem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhenden, vertragsähnlichen Nebenpflichten führen, die sich aus dem Maklervertrag allein, wie er hier zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin B.... abgeschlossen worden ist, nicht mehr herleiten ließe. Nach dem zu den Akten gereichten Maklervertrag ist der Beklagte bevollmächtigt worden, Versicherungsverträge für die Versicherungsnehmerin B.... zu schließen, Kündigungen auszusprechen und ihre Versicherungsangelegenheiten abzuwickeln. Zur Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten gehören im Verhältnis zur Klägerin aber auch nur solche Angelegenheiten, die ein schon bestehendes Vertragsverhältnis oder laufende Verhandlungen betreffen, die der Beklagte für die Versicherungsnehmerin führt, weil nur dann ? bei Vorliegen eines Vertrages oder laufender Verhandlungen durch den Makler ? eine Versicherungsangelegenheit zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin B.... gegeben ist, für die die Bevollmächtigung des Beklagten zu beachten ist. Dass entsprechend strenge Anforderungen an die Konkretisierung des Umfangs der nur als Nebenpflicht ausgestalteten Korrespondenzpflicht zu stellen sind, ergibt sich daraus, dass diese Pflicht letztlich nur auf dem Maklervertrag zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer beruht, während es keine dahin gehenden vertraglichen Abreden zwischen Versicherung und Makler oder Versicherung und Versicherungsnehmer gibt. Die Pflicht der Versicherung zur Zusammenarbeit mit dem Makler kann deshalb nicht weiter reichen, als sich entsprechende Pflichten aus dem Maklervertrag herleiten lassen. Nach dem hier maßgeblichen Maklervertrag steht der unbeschränkten Vollmacht des Beklagten zum Abschluss von Versicherungsverträge im Außenverhältnis im Innenverhältnis die Genehmigungspflicht der Versicherungsnehmerin gegenüber. Diese kann im Übrigen auch jederzeit selbst ? ohne Einschaltung ihres Maklers - Verträge abschließen oder mit dem Wunsch auf Abschluss einer bestimmten Versicherung an den Makler herantreten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso es einer Versicherung unter Bezugnahme auf eine ihr angezeigte Maklerbevollmächtigung untersagt sein soll, dem Versicherungsnehmer außerhalb bestehender Versicherungen, hier zudem in einem Bereich, in welchem kein Versicherungsvertrag bestand, ein Werbeschreiben zuzusenden. Solche Werbeschreiben bedürfen keiner Reaktion des Versicherungsnehmers; er kann sie wegwerfen oder seinen Versicherungsmakler bei Interesse informieren.

Ein weiter gehendes Korrespondenzverbot, welches sich auch auf die Zusendung von Werbeschreiben außerhalb bestehender Versicherungsverträge erstrecken soll, etwa weil der Kunde überhaupt nicht mit Schreiben der Versicherungen ?belästigt? werden will, kann sich nur aus einer ausdrücklich dahin gehenden Anweisung ergeben. Eine solche Anweisung hat aber weder der Beklagte vor Zusendung des hier umstrittenen Schreibens noch die Versicherungsnehmerin persönlich gegenüber der Klägerin erteilt. Soweit sich der Beklagte in erster Instanz auf mehrere dahin gehende Anrufe der Versicherungsnehmerin B.... bezieht und diese mehrmaligen Anrufe in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 12.02.2003 erwähnt, ist dieser Vortrag, worauf die Klägerin in erster Instanz zu Recht hingewiesen hat, zu unsubstantiiert, weil nicht ersichtlich ist, wann und wem gegenüber ein entsprechendes Verbot ausgesprochen worden sein soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin das beschränkte Korrespondenzverbot nur innerhalb bestehender Verträge zu beachten hatte mit der Folge, dass die Zusendung ihres Werbeschreibens vom 19.08.2002 an die Versicherungsnehmerin persönlich nicht gegen ihr obliegende vertragliche Nebenpflichten gegenüber dem Beklagten verstoßen hat.

Hinzu kommt, dass dem Unterlassungsbegehren des Beklagten auch die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr fehlt, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung vorliegen muss. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20.02.2003 unterhielt die Versicherungsnehmerin B.... unstreitig keinen Versicherungsvertrag mehr bei der Klägerin, da der Beklagte den letzten Vertrag mit Schreiben vom 25.09.2002 zum 01.01.2003 gekündigt hatte. Da die Klägerin ihren Feststellungsantrag auf das im Schreiben vom 05.09.2002 verlangte Unterlassungsbegehren richtet und sich dieses nach dem Inhalt des Schreibens und dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auf die Versicherungsnehmerin B.... bezieht, das angefochtene Urteil des Landgerichts sich ebenfalls mit diesem gerügten Verstoß auseinandersetzt, kommt es nicht darauf an, ob sich aus anderen Umständen eine allgemeine, nicht mehr für die Versicherungsnehmerin B.... geltende Wiederholungsgefahr ergeben könnte.

Dem Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG wegen der Zusendung des Werbeschreibens an die Versicherungsnehmerin B.... zu.

Dem in Bezug auf die vorgenannte Versicherungsnehmerin behaupteten Anspruch fehlt - wie auch einem vertraglichen Unterlassungsanspruch ? schon die erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch sind aber auch sonst nicht gegeben. Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, liegt jedenfalls kein Wettbewerbsverstoß vor. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Zusendung von Werbeschreiben für den Abschluss einer als besonders günstig angepriesenen Versicherung wettbewerbswidrig sein soll, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Bereich keine Versicherung unterhält und deshalb insoweit auch nicht von einem Versicherungsmakler vertreten wird; auf die diesbezüglichen voran gegangenen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin von der Versicherungsnehmerin nicht auch hinsichtlich der Korrespondenz außerhalb bestehender Verträge einschließlich der Zusendung von Werbematerial ausdrücklich auf den Versicherungsmakler verwiesen worden ist, stellen entsprechende Werbemaßnahmen kein unlauteres oder sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb dar. Andernfalls wäre es der Klägerin, worauf sie zutreffend hinweist, bei Bestehen nur eines kleinen, von einem Makler vermittelten Vertrages verwehrt, den Versicherungsnehmer in anderen Bereichen zu umwerben, während dies alle anderen Versicherungsgesellschaften ungehindert könnten. Der Makler hätte es in der Hand, einen Kunden für den Wettbewerb bestimmter Versicherungen zu ?sperren?.

Dass ein Makler bei Werbemaßnahmen außerhalb der von ihm betreuten Verträge und ohne eine weiter reichende Bevollmächtigung nicht in sittenwidriger Weise im Wettbewerb um den Abschluss eines Versicherungsvertrages beschränkt wird, liegt auf der Hand.

Da dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens gegenüber der Versicherungsnehmerin B.... zusteht und auch nicht zustand, besteht auch kein Anspruch auf Bezahlung der Kostennote des Anwalts.

Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts deshalb abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.548,45 ? festgesetzt.

RechtsgebietUWGVorschriften§ 1 UWG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr