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10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142076

Amtsgericht Hannover: Urteil vom 01.07.2014 – 538 C 11519/13 und 565 C 850/14

1. Verspätungen, die im Umlauf eines Fluges am gleichen Tag aufgrund
außergewöhnlicher Umstände auftreten, können einen Ausgleichsanspruch nach
der FluggastrechteVO ausschließen, weil dann auch für die weiteren Flüge des
selben Umlaufs ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen kann.


2. Eine insoweit entschuldigte Verspätung aus dem Vorumlauf stellt für eine
Verspätung im nachfolgenden Umlauf keinen außergewöhnlichen Umstand dar,
wenn die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschienen so eng plant, dass Verspätungen auch im folgenden Umlauf nicht
mehr ausgeglichen werden können.


3. Diese Verspätungen haben ihre Grundlage dann nicht mehr in den nicht zu
kalkulierenden Witterungsanomalien, sondern sind allein in dem wirtschaftlich
ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet.


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    RechtsgebietBürgeliches Recht; Recht der Europäischen GemeinschaftenVorschriftenArt. 5, 6, 7 VO (EG) Nr. 261/2014 (FluggasstreteVO)

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