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27.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141634

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 10.10.2013 – 1 U 78/12

Wird mit einer ärztlichen Überweisung eine konkrete Untersuchung erbeten, aber auch das Kästchen "Mit-/Weiterbehandlung" angekreuzt, so wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen.

Haben sich Arzt und Patient auf eine Beendigung des Vertrages geeinigt, verbleiben beim Überweisenden keine Behandlungspflichten, selbst wenn der Überweisungsempfänger die Behandlung nicht - wie beabsichtigt - vollständig übernimmt.


OLG Naumburg

10.10.2013

1 U 78/12

In dem Rechtsstreit

...

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und Krause

für Recht erkannt:
Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 30. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird teilweise, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet, zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 1. 19/20 und die Klägerin zu 2. 1/20. Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Teilurteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Bei der unter chronischem Bluthochdruck leidenden und sich deshalb in internistischer Behandlung befindenden Zeugin K. B. wurde am 28. November 2002 vom Beklagten zu 1. eine Schwangerschaft in der 7. Schwangerschaftswoche festgestellt. Der Blutdruck betrug damals 160/100. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 30. Juni 2003.

Die nächste Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung führte der Beklagte zu 1. am 30. Dezember 2002 durch. Dabei stellte er bei einem Blutdruck von 180/110 einmalig Eiweiß im Urin fest.

Ab Januar 2003 erhielt Frau B. von ihrer Internistin Frau Dr. Kd. ein blutdrucksenkendes Medikament verordnet. Der Beklagte zu 1. vermerkte am 30. Januar 2003 einen Blutdruck von 160/100 und 180/95.

Am 27. Februar 2003 fand in der 22. Schwangerschaftswoche die nächste Vorsorgeuntersuchung durch den Beklagten zu 1. statt. Im Ultraschall zeigte sich eine regelgerechte Entwicklung des erwarteten Kindes. Der Blutdruck der Zeugin B. betrug 160/95.

Als sich Frau B. am 27. März 2003 in der 26.+3 Schwangerschaftswoche erneut vorstellte, bemerkte der Beklagte zu 1. deutliche Ödeme. Der zunächst gemessene Blutdruck betrug 190/110. Da sich die Zeugin allerdings bei der Messung nicht im Ruhezustand befand, wurde der Blutdruck nochmals ermittelt und mit 180/110 in den Patientenunterlagen vermerkt.

Der Beklagte zu 1. überwies die Zeugin unter Angabe der Diagnose "E-H-Gestose" zur Durchführung einer Doppler-Sonographie in die Universitäts-Poliklinik für Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin der Beklagten zu 2. (Klinikum K.) zur Mit/Weiterbehandlung (Überweisung = Anlage B 1.1 - Bd. I Bl. 77 d.A.; mit Eintragung des Klinikums "Z35" = Anlage B 1.3 - Bd. I Bl. 80 d.A.).

Noch am gleichen Tag begab sich die als Risikoschwangere einzustufende Frau B. in die Ultraschallsprechstunde des Beklagten zu 4. der Poliklinik. Dieser führte eine Doppler-Sonographie durch. Dabei stellten sich die Blutflüsse in den die Plazenta versorgenden mütterlichen Gefäßen als krankhaft heraus (Notch beider uterinen Arterien), während sie in Bezug auf das Kind (Nabelschnurarterie) noch in Ordnung waren. Wenn überhaupt, so lag zu diesem Zeitpunkt schlimmstenfalls eine geringe fetale Retardierung vor. Außerdem wurde ein Kardiotokogramm (CTG) geschrieben und es fand eine Ultraschalluntersuchung statt. Das CTG war unauffällig. Gleichwohl ordnete der Beklagte zu 4. die Fertigung eines 24-Stunden-Blutdruckprofils bis zum nächsten Tag an, empfahl Medikamente und bestellte die Zeugin B. erneut für den 10. April 2003. Er vermerkte:

"...RR präexistent erhöht!, Bisher keine Proteinurie, 24h-RR-Messung heute veranlasst, WV zur Werteeinlesung morgen, Doppler A.uterina hoch path. Kontrolle alle 14 Tage..." (Bd. I Bl. 78 f. d.A.).

Ziel war die Prophylaxe einer Präeklampsie (Schwangerschaftsbluthochdruckerkrankung mit Eiweißausscheidung). Hierzu sollten alle 14 Tage Doppler-Sonographien stattfinden. Eine akute Gefährdung des Kindes lag nicht vor.

Mit den Ergebnissen aus den Poliklinikuntersuchungen begab sich Frau B. zum Beklagten zu 1., der am 1. April 2003 eine erneute Überweisung in die Poliklinik zur Mit-/Weiterbehandlung einer Gestose mit der Bemerkung "Doppler-Sonografie erbeten" ausstellte und Frau B. aushändigen ließ (Überweisung = Anlage B 1.4 - Bd. I Bl. 81 d.A.; mit Vermerk der Klinik "Z35" - Bd. I Bl. 130 d.A.). Seither hat die Zeugin den Beklagten zu 1. nicht mehr aufgesucht. Diesem gingen auch keine Arztbriefe des Beklagten zu 4. über die durchgeführten Untersuchungen zu.

Der Beklagte zu 4. führte am 10. April (28.+3 Schwangerschaftswoche) und am 24. April 2003 (30.+3 Schwangerschaftswoche) Doppler-Sonographien durch. Die Ergebnisse wurden in den Mutterpass gelegt. Weitere Untersuchungen wurden von ihm nicht veranlasst. Es erfolgten auch keine Eintragungen im Mutterpass. Den nächsten Termin beim Beklagten zu 4. hatte die Zeugin B. am 8. Mai 2003.

Am 5. Mai 2003 ermittelte die Internistin Dr. Kd. bei Frau B. einen Blutdruck von 210/130. Sie telefonierte mit dem Beklagten zu 1., der die Einweisung in ein Krankenhaus empfahl. Die Internistin riet Frau B., bis zum nächsten Termin bei dem Beklagten zu 4. zu warten. Am Abend des 7. Mai 2003 stellte Frau B. ein Flimmern vor den Augen fest. Ihr ging es zusehends schlechter. Es traten Übelkeit und Erbrechen auf. Am Morgen des 8. Mai 2003 benutzte sie das Blutdruckmessgerät ihrer Mutter, das einen Wert von 242/141 anzeigte. Der telefonisch benachrichtigte Beklagte zu 4. veranlasste sofort die Notarzteinweisung der Zeugin.

Frau B. hatte eine gefährliche Variante der Päeklampsie, nämlich ein sog. HELLP-Syndrom entwickelt. Damit ging eine chronische Plazentainsuffizienz einher. Die Präeklampsie hatte zur Minderdurchblutung der Plazenta geführt. Das angefertigte CTG zeigte sich als Ausdruck höchster fetaler Gefährdung silent. Die Doppler-Sonographie ergab einen sog. reverse-flow der Nabelschnurarterie.

Das Kind wurde am 8. Mai 2003 (32.+3 Schwangerschaftswoche) deutlich unterversorgt in einem der 28. Schwangerschaftswoche entsprechenden Entwicklungsstand zur Welt gebracht.

Die Klägerinnen haben den Beklagten - untersetzt durch Gutachten des Prof. Dr. med. A. F. (Bd. II Bl. 80-94; Bd. III Bl. 29-33; Bd. IV Bl. 7-11 d.A.) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis des vorausgegangenen Schlichtungsverfahrens - vorgeworfen, zum Verpassen des richtigen Geburtszeitpunktes (rechtzeitig vor Eintritt der fetalen Dekompensation) durch Unterlassen zweifelsfrei gebotener Untersuchungen beigetragen zu haben. Es sei angesichts der Gefahr, dass sich zum chronischen ein schwangerschaftsbedingter Bluthochdruck geselle, eine engmaschige stationäre Kontrolle durch CTG, Blutdruckmessung, Eiweißbestimmung im Urin, Fetometrie und Doppler-Sonographie erforderlich gewesen, um zu erkennen, wann das Kind die krankheitsbedingte Unterversorgung nicht mehr kompensieren könne und durch Hypoxie Schaden zu nehmen drohe. Dazu gehöre auch die rechtzeitige Durchführung einer Lungenreifebehandlung (RDS-Prophylaxe). All dies habe man nicht veranlasst oder unterlassen und so durch fehlende Befunderhebung die Schädigung des Kindes hervorgerufen.

Dies hätten Koordinierungsdefizite unter den Beklagten und mangelnde Therapieaufklärung begünstigt. Der Beklagte zu 1. habe die Zeugin B. zumindest darüber therapeutisch aufklären müssen, dass eine engmaschige Kontrolle notwendig sei, für die er sich nicht mehr verantwortlich zeichne. Die Zeugin müsse sich bei jeder Verschlechterung des eigenen oder des kindlichen Zustandes sofort in stationäre Behandlung begeben. Das seien zumindest in der Gesamtschau grobe Fehler, die die Klägerinnen von dem nicht zu führenden Beweis der Schadensursächlichkeit entheben würden.

Die nicht mehr zu behebende neurologische Schädigung des Kindes habe bei den Klägerinnen bereits zu bezifferbaren Kosten geführt. Im Übrigen sei die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

Der Beklagte zu 1. hat gemeint, sich bis zur Beendigung seiner Behandlung der Schwangeren richtig verhalten zu haben. Am 27. März 2003, als er die Zeugin B. das letzte Mal gesehen und untersucht habe, sei sie von einem optimalen Entbindungstermin weit entfernt gewesen. Auf Bitte von Frau B. und auf Veranlassung des Beklagten zu 4. habe er wegen der präeklamptischen Gefährdung von einer eigenen Weiterbehandlung abgesehen und die werdende Mutter zur Beklagten zu 2. "endüberwiesen". Frau B. seien die Kontrollbedürftigkeit ihres Blutdruckes und ihr potentiell stationär zu behandelnder Zustand bewusst gewesen. Sie habe sich in die weitere Behandlung des Beklagten zu 4. begeben. Dieser habe die Behandlung übernommen, wie der Code "Z35" belege, der nichts anderes bedeute, als die Überwachung einer Risikoschwangerschaft. Dennoch habe der Beklagte zu 1. die Zeugin B. ausdrücklich darauf hingewiesen, bei Zustandsverschlechterungen das Krankenhaus aufzusuchen, und ihr die bestehende Situation erläutert.

Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. V. eingeholt (Bd. II Bl. 161-193 d.A.), das der Sachverständige am 16. März 2011 (Bd. II Bl. 176-183 d.A.) und am 29. Juni 2011 (Bd. IV Bl. 60-70 d.A.) erläutert hat. Außerdem hat die Zivilkammer die Zeugin B. zum Wechsel des behandelnden Arztes vernommen (Bd. IV Bl. 188-194 d.A.).

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 15.12.2008 die Klage gegen den Beklagten zu 3. zurückgenommen (Bl. 73, Bd. II).

Mit Urteil vom 30. Mai 2012, auf das wegen der dort weiter getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Beklagten zu 1. und 4. sei kein Behandlungsfehler unterlaufen. Ende März 2003 sei das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und der Kindesmutter beendet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Sachverständige keine der ärztlichen Kunst widersprechende Schwangerschaftsbetreuung durch den Beklagten zu 1. festgestellt. Notwendige Befunde seien noch rechtzeitig erhoben worden. Mit dem 1. April 2003 hätten allein die Beklagten zu 2. und 4. die Schwangerschaft zu betreuen gehabt. Dabei seien selbst am 10. April 2003 keine reaktionspflichtigen Befunde erhoben worden. Dass am 24. April 2003 die begründete Erwartung einer Frühgeburt bestanden habe, stelle der Sachverständige ebenso wenig fest, wie die Ursächlichkeit der vermissten engmaschigen Kontrolle der Kindesmutter für den ungünstigen Ausgang der Schwangerschaft. Die Schädigung des Kindes sei eher auf die erkrankungsbedingte Frühgeburt zurückzuführen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie behaupten weiter, dass die unterlassene stationäre Aufnahme der Zeugin B. zum Zwecke engmaschiger Überwachung eindeutig standardwidrig gewesen sei. Zwar habe der Sachverständige auch eine enge ambulante Überwachung für möglich gehalten. Dieser Annahme habe er aber optimale Bedingungen und maximal Wochenabstände zugrunde gelegt. Beides sei hier schon nicht gewährleistet gewesen. Außerdem stehe das Unterlassen der RDS-Prophylaxe fest. Für beides seien die Beklagten zu 1. und 4. auf Grund fehlender Koordination verantwortlich.

Die Klägerinnen machen sich die Aussage der Zeugin B. aus der ersten Instanz zu Eigen, meinen aber, selbst wenn der Behandlungsvertrag zum Beklagten zu 1. geendet habe, seien nachwirkende Pflichten zu erfüllen gewesen. Der Beklagte habe sich von der kompletten Übernahme der Schwangerenbetreuung durch die Beklagten zu 2. und 4. überzeugen müssen. Der Behandlungsvertrag sei bis zur Betreuung durch einen anderen Arzt weiterzuführen gewesen. Schließlich habe der Beklagte zu 1. eine nicht eindeutige Überweisung ausgestellt, obwohl ihn die Zeugin B. um eine sog. "Endüberweisung" gebeten habe. Seine Überweisung habe ein Krankenhausarzt nur in Richtung einer erbetenen Einzeluntersuchung zu interpretieren gehabt. So habe sich auch der Beklagte zu 4. beauftragt gesehen. Der Beklagte zu 1. habe sich nicht auf die Aussage der Zeugin B. verlassen dürfen und mit dem Krankenhausarzt sprechen müssen. Offensichtlich habe der Beklagte zu 4. den Beklagten zu 1. am 27. März 2003 über die Zeugin B. um deren Einweisung ins Krankenhaus bitten wollen. Unabhängig davon sei dies vom Beklagten zu 1. aber schon auf Grund der bekannten Befunde zu veranlassen gewesen.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 30. Mai 2012

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Gesamtschuldner 94.057,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 85.444,77 EUR seit dem 1. Dezember 2006 sowie aus 8.612,69 EUR seit Klageerhebung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. den weiteren kongruenten Regressschaden aufgrund der Behandlung der Frau K. B. durch den Beklagten zu 1. ab dem 27. Februar 2003 und durch den Beklagten zu 4. seit dem 27. März 2003 zu ersetzen, der der Klägerin in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird,

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 5.660,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.485,00 EUR seit 1. Dezember 2006 sowie aus 2.175,74 EUR seit Klageerhebung zu zahlen und

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. jeden weiteren Regressschaden aufgrund der Behandlung der Frau K. B. durch den Beklagten zu 1. ab dem 27. Februar 2003 und durch den Beklagten zu 4. seit dem 27. März 2003 zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. verteidigt das Urteil des Landgerichts. Unter Bezugnahme auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten nimmt er detailliert in Abrede, dass er die Zeugin B. schon im März 2003 in eine Klinik habe einweisen müssen. Aus den bis dahin erhobenen Befunden hätten sich keine therapeutischen Konsequenzen ergeben. Eine Wachstumsverzögerung des Kindes habe nicht vorgelegen. Es sei ausreichend gewesen, die Schwangere zur Weiterbehandlung an eine Poliklinik bzw. Klinik mit Maximalversorgung zu überweisen. Dort habe man, wie die ICD-10-Codierung "Z35" belege, die Überwachung der Risikoschwangerschaft übernommen. Im Falle der Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung obliege es dem Arzt, an den überwiesen worden sei, kraft seiner Fachkompetenz über die notwendigen Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der stationären Einweisung, zu entscheiden. Die Berufung verkenne, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankomme, die dem Arzt einen gewissen Handlungsspielraum einräumen würden.

Wie sich aus der Aussage der Zeugin B. ergebe, habe der Beklagte zu 1. das Vertragsverhältnis zu der Patientin als beendet ansehen können. So habe er es auch nach dem Gespräch mit Frau B. dokumentiert. Soweit die Klägerinnen nunmehr erstmals nachvertraglichen Pflichten behaupten würden, seien sie mit diesem Vorbringen in zweiter Instanz nicht mehr zu hören. Außerdem hätten solche Pflichten nicht bestanden. Der Beklagte habe nicht die Aufgabe gehabt, Ärzte einer höheren Versorgungsstufe zu kontrollieren. Außerdem sei die Patientin mündig und nicht zu überwachen gewesen.

Die im Jahr 2003 noch nicht in den Leitlinien enthaltene Lungenreifebehandlung zwischen der 24. und 34. Schwangerschaftswoche gehöre zu den stationären Leistungen. Sie sei auch nur unter zwei Voraussetzungen indiziert, nämlich dem schwangerschaftsbedingten Bluthochdruck und der gleichzeitig auftretenden Proteinurie >300 mg innerhalb von 24 Stunden. Daran habe es am 27. März 2003 eindeutig gefehlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Der Senat hat sich vom Sachverständigen Prof. Dr. V. dessen Gutachten erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen bleibt in Bezug auf den Beklagten zu 1. ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht insoweit auf keiner Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO. Auf die Klägerinnen ist kein vertraglicher oder deliktischer und gegen den Beklagten zu 1. gerichteter Schadensersatzanspruch des Neugeborenen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 280, 823 Abs. 1 BGB übergegangen. Dem Beklagten zu 1. ist während des Bestehens des drittschützenden Behandlungsvertrages zur Mutter kein Behandlungsfehler unterlaufen. Als die Situation der Schwangeren eine medizinische Einrichtung mit Maximalversorgung verlangte, hat der Beklagte zu 1. die Behandlung und den Vertrag im Einvernehmen mit der Patientin beendet, ohne dass ihm in diesem Zusammenhang Pflichtverletzungen unterliefen. Hierüber kann der Senat durch Teilurteil entscheiden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich erklärt, sich die Aussage der Zeugin B. vom 15. März 2012 zu Eigen zu machen. Danach sieht der Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an dem vom Landgericht angenommenen Abbruch der Schwangerenbetreuung der Zeugin B. durch den Beklagten zu 1. Die vertragliche Beziehung und mit ihr die übernommene Behandlung endeten mit dem Gespräch vom 28. März 2003, indem die Zeugin B. dem Beklagten zu 1. erklärte, in die Behandlung der Beklagten zu 2. und 4. wechseln zu wollen, der Beklagte zu 1. (mit Erleichterung) sein Einverständnis bekundete, die Überweisung für das nächste Quartal ausstellte und die Zeugin nachfolgend den Beklagten zu 1. nicht mehr aufsuchte.

Wie sich anschließend die Beziehung der Kindesmutter zu den Beklagten zu 2. und 4. gestaltete, spielt keine Rolle. Jeder Arzt schließt mit dem Patienten einen besonderen Behandlungsvertrag und kann das Vertragsverhältnis im Einvernehmen mit dem Patienten jederzeit beenden. Für die Wirksamkeit einer solchen Vertragsaufhebung kommt es nicht auf die Reichweite der gleichzeitig veranlassten Überweisung und das Zustandekommen eines adäquaten Behandlungsvertrages zu einem neuen Arzt an. Die dienstvertraglichen Pflichten des in horizontaler Arbeitsteilung durch Überweisung hinzugezogenen Arztes mögen sich im Einzelfall auf eine bloße Untersuchung beschränken, sodass die Verantwortung für die weitere Behandlung auf Grund der erhobenen Befunde beim Überweisenden verbleibt (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdn. 144; Martis/Winkhart. Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A277). Das ist aber nicht Folge der auf die Untersuchung beschränkten Überweisung, sondern des fortbestehenden Behandlungsvertrages zwischen dem Überweisenden und dem Patienten. Haben sich Arzt und Patient auf eine Beendigung des Vertrages geeinigt, verbleiben beim Überweisenden keine Behandlungspflichten, selbst wenn der Überweisungsempfänger die Behandlung nicht - wie beabsichtigt - vollständig übernimmt.

2. Bis zum 28. März 2003 hat der Beklagte zu 1. in der Behandlung der Schwangeren nichts falsch gemacht.

a) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. V. in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Januar 2010 noch feststellte, der Beklagte zu 1. habe es zwischen dem 27. Februar und 27. März 2003 unterlassen, die zwingend notwendige engmaschige Kontrolle der Schwangerschaft zu gewährleisten und die aus medizinischer Sicht zwingend indizierte Diagnostik durchzuführen, hat er anlässlich der mündlichen Erläuterung vor dem Senat hieran nicht festgehalten. Dem Sachverständigen ging es darum aufzuzeigen, dass der Beklagte zu 1. angesichts der Hypertonie der Patientin schon am 27. Februar 2003 die nach den Mutterschaftsrichtlinien möglichen ergänzenden Untersuchungen hätte nutzen können. Unbedingt notwendig war das nicht und das Unterlassen hat sich auch nicht negativ ausgewirkt.

Am 27. oder 28. März 2003 hat nach den Feststellungen des Sachverständigen weder für die Mutter noch für das Kind eine Gefahrensituation bestanden. Im Ergebnis der vom Beklagten zu 4. veranlassten 24-Stunden-Blutdruckmessung gab es noch eine Nachtabsenkung, was bedeutet, dass die Schwangerschaft noch nicht die Steuerung des Blutdrucks übernommen hatte. Sonach hatte, so der Sachverständige Prof. Dr. V., auch zwischen dem 27. Februar und dem 27. März 2003 keine Notwendigkeit zum Handeln bestanden. Es war ausreichend und richtig, die Zeugin B. zur Poliklinik mit Maximalversorgung zu überweisen, denn die Patientin hatte keinen Schwangerschaftsbluthochdruck im Sinne der Mutterschaftsrichtlinien und der Fetus zeigte sich nicht retardiert, sondern noch im Rahmen der Wachstumskurve. Das Ganze musste nach den Feststellungen des Sachverständigen nur unter Kontrolle bleiben.

Dieser, bereits im Verlaufe der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Landgericht getroffenen Aussage des Sachverständigen folgt der Senat. Sie entspricht im Wesentlichen dem Schlichtungsgutachten des Prof. H., auch wenn dort schon für den 27. Februar 2003 von einer Überweisung in ein Perinatalzentrum die Rede war. Denn im Ergebnis ging auch der Schlichtungssachverständige eher für den 27. März 2003 von einer notwendigen Reaktion des behandelnden Arztes aus, wie sie der Beklagte zu 1. auch zeigte. Die stationäre Aufnahme war, so der Sachverständige Prof. Dr. V. schon in seinem schriftlichen Gutachten, am 27. Februar 2003 nicht erforderlich und die notwendige Behandlung mit der Überweisung vom 27. März 2003 zur Beklagten zu 2. sichergestellt.

Die teilweise andere Schlüsse ziehenden Gutachten des Prof. Dr. F. überzeugen den Senat dagegen bereits deshalb nicht, weil der Parteisachverständige den schwangerschaftsinduzierten Bluthochdruck unterstellt, während der Sachverständige Prof. Dr. V. einen solchen im Zeitraum der Behandlung des Beklagten zu 1. mit nachvollziehbarer Begründung verneint und darauf verweist, dass sich an der Blutdrucksituation der Mutter mit der Schwangerschaft nichts Wesentliches geändert hatte, wie die Befunde vom 27. und 28. März 2003 zeigten.

Die Forderung des Prof. F., schon am 27. Februar 2003 eine Doppler-Sonographie zu veranlassen, zieht auch der Sachverständige Prof. Dr. V. als Möglichkeit in Erwägung. Der Beklagte zu 1. hat diese Konsequenz am 27. März 2003 gezogen, ohne dass sich insoweit negative Folgen, so der Sachverständige Prof. Dr. V., zeigten. Es wurde also im konkreten Fall rechtzeitig reagiert.

Als ihm die Zeugin B. anschließend erklärte, sich nunmehr absprachegemäß in K. behandeln zu lassen, war vom Beklagten zu 1. nichts mehr zu tun. Aus seiner Sicht hatte der Beklagte zu 4. die Führung der Schwangerschaft in Übereinstimmung mit den Mutterschafts-Richtlinien (Bst. B Ziff. 5 - vgl. Seite 2 der Stellungnahme des Prof. F. vom 3. Mai 2010) übernommen und die Zeugin bereits erneut einbestellt. Der Beklagte zu 1. konnte darauf vertrauen, dass ein Zentrum mit Maximalversorgung richtig entschieden hatte (Martis/Winkhart, Rdn. A312). Dringender Handlungsbedarf bestand nach den Feststellungen des Sachverständigen, die sich mit dem Ergebnis der Schlichtung decken (vgl. Schreiben der Schlichtungsstelle vom 12. Oktober 2006), am 27. März 2003 nicht.

b) Die Lungenreifebehandlung war, so der Sachverständige Prof. Dr. V. vor dem Senat, während der Behandlung des Beklagten zu 1. nicht angezeigt. Für das Jahr 2003 konnte der Sachverständige einen dahingehenden Standard nicht feststellen. Die RDS-Prophylaxe blieb in den einschlägigen Leitlinien unerwähnt. Insoweit hat der Sachverständige von seinen vorangegangenen gegenteiligen Feststellungen Abstand genommen.

Hinzu kommt die vom Sachverständigen hervorgehobene Tatsache, dass die Lungenreifebehandlung erst dann vorzunehmen ist, wenn man von einer Frühgeburt ausgeht. Für eine solche Annahme war es bis zum 28. März 2003 noch zu früh, zumal die RDS-Prophylaxe innerhalb von zwei Tagen durchführbar ist. Auch Prof. F. sah in seiner Stellungnahme vom 7. April 2011 die Notwendigkeit zur Lungenreifebehandlung erst für den 10. April 2003. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1. keine Behandlungsverantwortung mehr.

3. Dem Beklagten zu 1. ist keine fehlerhafte Überweisung der Patientin unterlaufen.

Es ist richtig, dass mit den Überweisungen vom 27. März und 1. April 2003 eine konkrete Untersuchung erbeten wurde. Gleichzeitig hat der Beklagte zu 1. aber auch das Kästchen "Mit-/Weiterbehandlung" angekreuzt. Die Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet; bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen (§ 27 Abs. 7 Nrn. 3, 4 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag). Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat hierzu auf Frage des Senats unter Hinweis auf in der Praxis vorherrschende Automatismen festgestellt, die Überweisungen des Beklagten zu 1. wiesen den Empfänger eher auf die Doppler-Sonographie hin. Dennoch darf nach Auffassung des Senats aus Überweisungen, wie sie der Beklagte zu 1. ausstellte, keinesfalls nur der Schluss gezogen werden, ausschließlich mit der Doppler-Sonographie beauftragt zu sein. Ansonsten könnte sich der Überweisende das Kreuz bei der Mit- und Weiterbehandlung sparen. Er will es vom Horizont des Empfängers zumindest in dessen Ermessen stellen, über die Doppler-Untersuchung hinausgehende Befunde zu erheben und ggf. die Behandlung komplett selbst zu übernehmen. Der Überweisende dokumentiert also gerade das Einverständnis, das als Voraussetzung zur weitergehenden Untersuchung und Behandlung durch den hinzugezogenen Arzt für erforderlich gehalten wird (vgl. Martis/Winkhart, Rdn. A 287). Schon die erste gleichlautende Überweisung vom 27. März 2003 hatten die für die Beklagte zu 2. handelnden Personen nicht in dem von ihr bzw. dem Beklagten zu 4. behaupteten eingeschränkten Sinne verstanden und die Patientin in weitaus größerem Umfang untersucht (CTG, Blutdruckmessung). Nach den Bekundungen der Frau B. und damit nach dem Vorbringen der Klägerinnen gipfelte dies in dem Vorschlag, in die Sprechstunde des Beklagten zu 4. zu wechseln. Der Beklagte zu 1. konnte, nachdem ihm dies im Gespräch mit der Zeugin B. am 28. April 2003 offenbart worden war, die Einigkeit zwischen dem Beklagten zu 4. und der Patientin über die Weiterbehandlung im Klinikum der Beklagten zu 2. und damit die richtige, keineswegs restriktive Interpretation seines Überweisungsscheins voraus setzen.

Es kommt nicht darauf an, ob andere Ärzte auch dann "Mit-/Weiterbehandlung" ankreuzten, wenn sie nur eine Untersuchung wünschten. Aus einer mit Dritten gepflegten Praxis lässt sich kein vom Wortlaut der Überweisung des Beklagten zu 1. und des zugrunde liegenden Arzt-Ersatzkassen-Vertrages abweichendes Verständnis herleiten.

4. Die von den Klägerinnen in zweiter Instanz erstmals thematisierten nachvertraglichen Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) trafen den Beklagten zu 1. nicht. Er hatte nach den von der Zeugin B. übermittelten Informationen keinen Grund, an der weiteren sachgerechten Betreuung der Schwangerschaft zu zweifeln. Nach den Bekundungen der Zeugin B. hatte der Beklagte zu 1. ausdrücklich erklärt, die Zeugin befinde sich im Klinikum K. in guten Händen, dort habe man bessere Geräte und der Beklagte zu 4. sei ein guter Arzt. Der Beklagte zu 1. konnte sich auf die Ambulanz einer Klinik mit Maximalversorgung verlassen (so auch die Schlichtungsstelle; vgl. Martis/Winkhart, Rdn. A312).

5. Sind mehrere Ärzte an der Behandlung eines Patienten beteiligt, besteht eine Pflicht, durch hinreichende gegenseitige Information und Abstimmung vermeidbare Risiken für den Patienten auszuschließen (BGH NJW 1999, 1779, 1781 [BGH 26.01.1999 - VI ZR 376/97]). Den Beklagten zu 1. traf eine solche Pflicht aber nicht, weil er nach der Schilderung der Zeugin B. keinen Hinweis auf irgendwelche Risiken hatte. Es ist von keiner Seite der Parteien auch nur angedeutet worden, dass der Beklagte zu 1. der Zeugin B. nicht hätte trauen dürfen.

6. Letztlich lässt sich dem Beklagten zu 1. keine unzureichende therapeutische Aufklärung vorwerfen. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. V. ausdrücklich danach befragt, ob der Beklagte zu 1. die Zeugin B. aus medizinischer Sicht am 28. März 2003 zum weiteren Behandlungsgeschehen hätte aufklären müssen. Das hat der Sachverständige eindeutig verneint. Dies entspricht der Auffassung des Senats. Die weitere ärztliche Versorgung der Zeugin war nach der dem Beklagten zu 1. bekannten Sachlage bei objektiver Betrachtung sichergestellt. Die Zeugin B. wusste um ihre Situation ("Herr Dr. Bn. hatte sich an dem 28. März sehr viel Zeit für mich genommen und wir haben alles besprochen. Ich sollte dann im Klinikum bleiben."). Sie verhielt sich dementsprechend und suchte am 10. April 2003 die Beklagte zu 2. auf und erklärte nach ihren erstinstanzlichen Bekundungen, jetzt dort in der Schwangerenvorsorge zu sein. Was sich nun anschloss, ist nicht mehr dem Beklagten zu 1. zuzurechnen.

7. Über die Haftung des Beklagten zu 1. entscheidet der Senat durch Teilurteil. Die Schadensersatzverpflichtung des niedergelassenen Frauenarztes beurteilt sich unabhängig von derjenigen der Beklagten zu 2. und 4. Bei den Beklagten handelt es sich um einfache Streitgenossen. Ihre Behandlungen sind haftungsrechtlich selbständig, denn sie beruhen auf unterschiedlichen Verträgen, mit voneinander abweichendem Inhalt. Die Behandlung des Beklagten zu 1. lässt sich als Erstes abschließend beurteilen und damit entscheiden. Im Weiteren sind selbst unter Berücksichtigung einer abweichenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts keine Widersprüchlichkeiten zu befürchten (vgl. zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei subjektiver Klagenhäufung BGH NJW 1999, 1035 [BGH 12.01.1999 - VI ZR 77/98]; NVwZ 2004, 1526, 1527; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 798). Die Pflichtenlage der Beklagten zu 2. und 4. ist nicht von derjenigen des Beklagten zu 1. abhängig, was umgekehrt genauso gilt. Es stellen sich keine identischen Rechtsfragen, selbst wenn man den Vertrag des Beklagten zu 1. zur Mutter des bei den Klägerinnen versicherten Kindes nicht als beendet sehen wollte. Denn die Pflichten des nicht mehr zur Behandlung aufgesuchten Beklagten zu 1. unterliegen anderen Regeln und Wertungen, als diejenigen der auf Behandlungsseite tatsächlich Konsultierten.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Lediglich über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. kann eine Entscheidung ergehen, die auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO beruht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB

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