Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

15.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141118

Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 03.03.2014 – 16 TABVGa 214/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Hessisches Landesarbeitsgericht

Verkündet am: 03. März 2014
Az.: 16 TaBVGa 214/13
4 BVGa 797/13 Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Im Namen des Volkes!

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. Antragsteller und Beteiligter zu 1 und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollm.: Geschäftszeichen
2. Beteiligter zu 2
Verfahrensbevollm.: Geschäftszeichen

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16,

in der Sitzung am 20. Januar 2014

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht XXX als Vorsitzenden
und der ehrenamtlichen Richterin XXX
und dem ehrenamtlichen Richter XXX
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 – 4 BVGa 797/13 – wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Baumaßnahmen.

Der Arbeitgeber führt am F Flughafen ein Unternehmen des Frachtumschlags und beschäftigt dort etwa 95 Arbeitnehmer als Stammpersonal. In dem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2013 teilte der Niederlassungsleiter dem Betriebsrat mit, dass durch eine bauliche Maßnahme der Zugang zum Betriebsratsbüro leicht verändert werde, indem die Eingangstür einige Meter in Richtung Flur versetzt werde. Hiermit erklärte sich der Betriebsrat unter dem 15. November 2013 nicht einverstanden. Hinsichtlich der beabsichtigten Umbaumaßnahmen wird auf die Skizze Anlage A 3 (Bl. 7 der Akten) Bezug genommen. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen; sie sind noch nicht fertig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 38 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es fehle am Verfügungsanspruch, da die bauliche Veränderung keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 5. Dezember 2013 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 13. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 23. Dezember 2013 begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, hinsichtlich der baulichen Veränderungen stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie aus § 78 BetrVG zu. Die Baumaßnahme habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung und sei als mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten anzusehen. Im Übrigen werde die Betriebsratstätigkeit durch die Nachbarschaft zur Personalabteilung behindert. Er behauptet, durch die Umbaumaßnahmen verlängere sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette auf 200 m. Dies sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zuzumuten. Ferner solle direkt neben dem Betriebsratszimmer ein Mitarbeiter der Personalabteilung einziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der einzig verbleibende Zugang zum Betriebsratsbüro nur über eine kameraüberwachte Tür möglich sei.

Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2013 -4 BVGa 797/13-abzuändern und

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die von ihr bereits begonnenen Baumaßnahmen im und neben dem Betriebsratsbüro im Betrieb der Cargo-City neben der Halle, mit denen dem Betriebsrat der Zugang zum Betriebsratsbüro, zur Toilette und zur Teeküche verwehrt wird, weiter durchzuführen, ohne dass der Betriebsrat den Maßnahmen zugestimmt hat und eine Regelung zum Zugang zum Betriebsratsbüro, zur Toilette und zur Küche vereinbart worden ist.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat stelle den Sachverhalt unrichtig dar. Die begonnenen Maßnahmen seien erforderlich, um für die Leitung der Operative einen unmittelbar möglichen und einsichtigen Zugang zu den Hallenräumlichkeiten zu schaffen. In die neuen Räumlichkeiten ziehe nicht die Personalleitung, sondern der Lagerleiter und dessen Mitarbeiter ein. Das Betriebsratsbüro werde mit einer schalldichten Wand zu dem des Lagerleiters abgegrenzt, wodurch die Vertraulichkeit gewährleistet bleibe. Das Betriebsratsbüro erhalte einen gesonderten Eingang, über den die anderen auf der Ebene befindlichen Räumlichkeiten nicht betretbar seien. Auch nach dem Umbau hätten die Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit sich aus einem Getränkeautomaten kostenfrei mit Kaffee, Milchkaffee, Kakao und Brühe sowie sonstigem Heißwasser zu versorgen. Dieser Getränkeautomat befinde sich ca. 40 m vom Betriebsratsbüro entfernt. Das weibliche Ersatzmitglied nehme nicht regelmäßig an Sitzungen teil. Die nächstgelegene Damentoilette sei vom Betriebsratsbüro nur ca. 20 m entfernt. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sei der gesamte Hallenbereich des Arbeitgebers kameraüberwacht. Auch der jetzige Zugang zum Betriebsratsbüro werde durch eine Kamera erfasst. Der zukünftig bestehende Zugang erfolge nicht über eine kameraüberwachte Tür, sondern über einen Treppenaufgang, der, wie der sonstige umliegende Hallenbereich auch, durch die Kamera eingesehen werden kann. Die Betriebspartner beabsichtigten, hinsichtlich der Kameraüberwachung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zu finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form-und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht.

Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Änderung des Zugangs zur Damentoilette nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre. Danach sind Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitbestimmungspflichtig. So kann etwa die Aufstellung einer Benutzungsordnung für Wasch- und Umkleideräume nach dieser Vorschrift mitbestimmungspflichtig sein. Darum geht es hier nicht. Der Arbeitgeber stellt keine Verhaltensregeln für die Arbeitnehmer auf. Infolge der Baumaßnahme ändert sich lediglich der Zugang zum Betriebsratsbüro und damit mittelbar der Weg zur Damentoilette. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Teeküche bzw. den Zugang zum Getränkeautomaten.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wie der Arbeitgeber unwidersprochen vorgetragen hat, ist der gesamte Hallenbereich aufgrund gesetzlicher Vorgaben kameraüberwacht, was den Treppenaufgang zum Betriebsratsbüro einschließt. Dies war bisher auch schon so. Die streitgegenständliche Baumaßnahme steht daher in keinem ursächlichen Zusammenhang zu der Kameraüberwachung.

Die Baumaßnahme führt auch nicht zu einer Behinderung der Betriebsratsarbeit i.S.d. § 78 BetrVG. Der Begriff der Behinderung ist weit zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 78 Rn.9). Unzulässig ist schon jede objektive Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats, die sich nicht aus der Ordnung des Betriebs und den normalen Verpflichtungen der Betriebsratsmitglieder aus ihrem Arbeitsverhältnis ergibt (Fitting, a.a.O., Rn. 12). Indem sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette aufgrund der Baumaßnahme verlängert, wird die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass das angrenzende Büro nun betrieblich genutzt werden soll. Das berechtigte Interesse des Betriebsrats an einer Vertraulichkeit seiner Besprechungen im Betriebsratsbüro ist durch die Errichtung einer schalldichten Wand zum Nachbarbüro ausreichend gewahrt.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Räume obliegt dem Arbeitgeber als Betriebsinhaber. Aufgrund seiner Eigentümerstellung an den Betriebsmitteln (Art. 14 Grundgesetz) ist der Arbeitgeber zu Umbaumaßnahmen an den Betriebsräumen, zu denen auch das Betriebsratsbüro gehört, berechtigt. Dem Betriebsrat kann über § 40 Abs. 2 BetrVG bei nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen allenfalls ein Anspruch auf Zuteilung neuer Räume zustehen.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr