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06.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133846

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 08.04.2013 – 1 U 66/12

Ein Tiefbauer hat sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren. Für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen gelten insoweit hohe Anforderungen. Das ist bei einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nicht der Fall. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich dann nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.


In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2013 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann, Grimm und Krause

für Recht erkannt:
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. April 2012 beruht auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen der Zerstörung des von ihr besessenen Mittelstromkabels hat. Den Mitarbeitern der Beklagten ist keine Fahrlässigkeit i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats haben sie es nicht verkehrspflichtwidrig unterlassen, sich vor den am 23. September 2009 auf der Brückenbaustelle in K. durchzuführenden Baggerarbeiten über den Verlauf des die Baustromstation versorgenden Kabels zu informieren. Hierzu bestand kein Anlass, womit der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Leitung der Mitarbeiter der Beklagten entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

1. Das Landgericht hat zum Haftungsgrund ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Sie sei Pächterin des Verteilernetzes und habe auf der Grundlage des Pachtvertrages Besitz am Kabel erlangt. Hieraus sei die Klägerin auch zur Reparatur verpflichtet. Die Beschädigung des Mittelstromkabels gehe auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Bauleiters und des Baggerführers der Beklagten zurück. Vor Durchführung von Baggerarbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen treffe den Bauunternehmer die Pflicht, sich über die Existenz und den Verlauf von Versorgungleitungen zu informieren. Hierzu seien die Bestandspläne der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen einzusehen. Das habe die Beklagte nicht getan. Auf das Einholen von Schachtscheinen durch die ARGE sei kein Verlass gewesen. Zumindest habe sich der Bauleiter der Beklagten die Schachtscheine vor Beginn der Arbeiten zeigen lassen müssen. Selbst wenn die ARGE das Gelände für "medienfrei" erklärt habe, hätte die Beklagte hierauf nicht vertrauen dürfen. Dabei bleibe es auch beim bloßen Abtragen von Mutterboden. Die Erkundigungs- und Einsichtspflichten würden bei jeder Art Bodenbewegung gelten.

Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer weiteren Beweisaufnahme des Senats (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zur Klageabweisung führten.

2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Kammer. Die widerrechtliche Beeinträchtigung des aus §§ 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG i.V.m. § 5 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 3. Januar 2005 folgenden Besitzes der Klägerin am Kabel durch die als Verrichtungsgehilfen bestellten Mitarbeiter der Beklagten kann zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte führen. Ein solcher Anspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Beklagten der Beweis gelingt, dass der Schaden auch bei Anwendung der ihr bei der Auswahl und Leitung ihrer Mitarbeiter abzuverlangenden Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu zählt auch, wenn sich die Mitarbeiter der Beklagten wie sorgfältig ausgewählte und überwachte Personen verhalten haben. Bei fehlerfreiem Verhalten bestünde selbst bei eigenem Handeln der Beklagten bzw. ihres gesetzlichen Vertreters kein Schadensersatzanspruch (BGH NJW 1996, 3205, 3207; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 831 Rdn. 16 m.w.N.).

3. Soweit das Landgericht von der Pflicht des Tiefbauers ausgeht, sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren, ist dem für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen uneingeschränkt beizutreten. Tiefbauunternehmen haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, deshalb äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein, die durch eine Beschädigung von Stromleitungen hervorgerufen werden können, weshalb hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten zu stellen sind, denen nur durch das Verschaffen von solchen Kenntnissen genügt wird, die eine sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten gewährleisten und deshalb nur von Demjenigen zu erlangen sind, der über zuverlässige Unterlagen zum Verlauf der Leitungen verfügt (BGH NJW-RR 2006, 674, 675 [BGH 20.12.2005 - VI ZR 33/05]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22; OLG Naumburg NJW-RR 1994, 784 f.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2009, 5 U 26/09 - BeckRS 2010, 20233; Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl., § 10 Nr. 3 Rdn. 83).

Die angefochtene Entscheidung stellt nur nicht fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche tätig wurden.

4. Diese rechtsfehlerbedingte Unvollständigkeit hat den Senat zu eigenen Feststellungen veranlasst, die den Sorgfaltsverstoß der Mitarbeiter der Beklagten ausschließen.

Die Arbeiten vollzogen sich im Außenbereich und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen. Das machen bereits die zu den Akten gereichten Zeichnungen und die Flurkarte (Anlage K8, K17) deutlich. Der Schaden ereignete sich nach dem vom Senat zu berücksichtigenden erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien (vgl. BGH NJW 2005, 1583, 1585 [BGH 09.03.2005 - VIII ZR 266/03]; 2007, 2414, 2416) im Baustellenbereich einer ICE-Brücke, der erst im Auftrag der bauausführenden ARGE über eine neue Baustromstromstation erschlossen wurde. In zweiter Instanz hat sogar die Klägerin auf Hinweis des Senats dargelegt, dass es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche handelte. Dies bestätigen auch die Aussagen der Zeugen P., Z. und M., wonach die Baustelle auf einer Ackerfläche lag.

Diese örtlichen Verhältnisse hatten Einfluss auf die Pflichtenlage der Mitarbeiter der Beklagten. Die für den öffentlichen Verkehrsraum aufgestellten besonders strengen Sorgfaltsanforderungen beruhen auf dem Erfahrungssatz, dass dort immer Versorgungsleitungen zu finden sind (vgl. z.B. OLG Hamm NJW-RR 2007, 809 [OLG Hamm 14.11.2006 - 21 U 43/06]). Das ist auf einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nicht der Fall. Denn es fehlt an einer durchgängigen Erschließung. Die an einen Tiefbauer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen richten sich daher nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (OLG Celle, Urteil vom 4. Oktober 1995, 20 U 85/94 - zitiert in juris). Erkundigungspflichten bestehen in der Regel nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für unterirdische Versorgungsleitungen vorhanden sind (BGH NJW-RR 2006, 674, 675 f. [BGH 20.12.2005 - VI ZR 33/05]).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hatten die Mitarbeiter der Beklagten solche Anhaltspunkte nicht. Die Klägerin verweist hierzu auf die Stromversorgung der Baustelle mittels einer Baustromstation, die natürlich über ein Kabel mit der nächsten Umspannstation verbunden sein musste. Allein diese Tatsache machte den Mitarbeitern der Beklagten aber nicht deutlich, möglicherweise beim Abtragen der Bodenhalden auf eine Kabeltrasse zu stoßen. Hinweise auf Stromkabel können sich zwar aus einer Bebauung oder einer Transformatorenstation ergeben (BGH NJW 1996, 387 [BGH 21.11.1995 - VI ZR 31/95]; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984). Der Zeuge P. hat aber bereits vor dem Landgericht ausgesagt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Baustromstation nicht sehen können. Dies hat der Zeuge Z. im Verlaufe seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Danach lag die Station in einer nicht einsehbaren Senke. Die in der Nähe gelegene Laube deutete, entgegen der Auffassung der Klägerin, keineswegs auf das Mittelspannungskabel hin. Die Klägerin behauptet nicht einmal einen Stromanschluss der Laube und schon gar nicht über das hier beschädigte und zur Baustromstation führende Kabel. Solche im Außenbereich allein gelegenen Baulichkeiten verfügen nicht selbstverständlich über einen Stromanschluss.

Anhaltspunkte für ein Stromkabel konnte den Mitarbeitern der Beklagten nach alledem nur das Vorhandensein von Baustellenstrom an sich liefern. Zunächst kann Strom aber auch durch Generatoren erzeugt werden. Diese Möglichkeit haben die Mitarbeiter der Beklagten augenscheinlich jedoch nicht erwogen. Die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Erheblicher sind die vielen Möglichkeiten einer Leitungsführung zur Versorgung der frei gelegenen Baustelle, was es eher unwahrscheinlich machte, im Bereich von Kabeln zu arbeiten. Hinzu kommt die Aussage des Zeugen P., wonach die ARGE das Gelände auf der Baustellenanlaufberatung als medienfrei bezeichnet habe, was ihm darüber hinaus auch Mitarbeiter der ARGE (Polier) vor Ort bestätigt hätten.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die ARGE die Kabelverlegung initiierte und den Kabelverlauf kannte. Außerdem liegt es nicht fern, baustellenversorgende Stromkabel mit möglichst wenigen Berührungspunkten zur Baustelle selbst zu verlegen. Ließ die ARGE, wovon den Senat die glaubhafte Aussage des Zeugen P. überzeugt hat, gegenüber den auf der Baustelle Tätigen zumindest keinen Hinweis auf das Kabel verlauten und sogar allgemein den Eindruck der Medienfreiheit aufkommen, mussten die Mitarbeiter der Beklagten nichts Gegenteiliges befürchten. Auf die vom Zeugen nicht selbst wahrgenommene Erklärung der Medienfreiheit in der Baustellenanlaufberatung kommt es damit nicht einmal entscheidend an. Hatte die erste Beratung zwischen der ARGE und den Baubeteiligten allerdings den bekundeten Inhalt, wogegen nichts spricht, konnte sich die Beklagte auf die Richtigkeit dessen verlassen (BGH NJW-RR 2006, 674, 676 [BGH 20.12.2005 - VI ZR 33/05]).

Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten nicht, die ARGE nach Schachtscheinen gefragt zu haben. Nach den Bekundungen des Zeugen P. kann dies nicht im Zusammenhang mit den hier konkret zu erörternden Baggerarbeiten gestanden haben, da man davon ausging, keine Kabel zu finden und im Übrigen sowieso nur Halden bis zur Oberfläche abzutragen hatte. Näher liegt daher der Bezug zur Baustellenanlaufberatung, wo diese Frage, wie von der Beklagten behauptet, mit dem Hinweis auf die Medienfreiheit allgemein und abschließend beantwortet worden sein kann.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Vorschriften§ 823 Abs. 1 BGB

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