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07.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197489

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 11.05.2017 – 7 U 29/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2015, Az: 5 O 372/14, wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.217,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte E, M & Partner aufgrund der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR brutto freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.217,11 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache in vollem Umfang begründet.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin aufgrund der am 09.06.2014 erfolgten Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs durch den Sturz der vor ihrem Wohnhaus gepflanzten, im Eigentum der Beklagten stehenden Scheinakazie gegen die Beklagte ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG in Höhe von 1.217,11 EUR zu.

a.

Der Beklagten fällt eine Amtspflichtverletzung zur Last, da sie der ihr unstreitig obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Die Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtige für den hier fraglichen Bereich hat gemäß § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Sie muss deshalb Bäume oder Teile derselben, die den Verkehr gefährden, entfernen.

Allerdings ist nicht jede von einem Baum ausgehende Gefahr von außen erkennbar. Deshalb kann etwa eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt deshalb seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (st. Rspr. seit BGH, NJW 1965, 815 f. [BGH 21.01.1965 - III ZR 217/63]; zuletzt BGH NJW 2014, 1588 [BGH 06.03.2014 - III ZR 352/13] mwN; Senat, Urteil v. 27.08.2015, 7 U 119/14).

Den vorstehenden Anforderungen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie die betroffene Scheinakazie regelmäßig jährlich, zuletzt am 08.01.2014 und damit nur ca. 5 Monate vor dem Schadensfall, kontrolliert bzw. durch Mitarbeiter des von ihr beauftragten privaten Sachverständigenbüros kontrollieren lassen. Als Ergebnis der Baumkontrolle wurde der fragliche Baum jedoch lediglich mit der Bewertung "gesund/leichte Schädigung" eingestuft; weitere Maßnahmen erfolgten nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht allerdings davon überzeugt, dass die Scheinakazie bereits zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle im Wurzelbereich erheblich geschädigt war und dies aufgrund der vorhandenen äußeren Umstände von einem fachkundigen Kontrolleur auch ohne weiteres hätte erkannt werden können, so dass die Vornahme weiterer baumpflegerischer Maßnahmen geboten gewesen wäre.

Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu sowohl in seinem Gutachten vom 27.09.2016 als auch im Rahmen seiner ausführlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Bereich der von ihm festgestellten Stammabflachung, der rinnenförmigen Einbuchtung im Stammbereich (sog. "Tot-Streifen") und im Bereich der Wurzelanläufe Holzbeeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der Baumkontrolle 2014 bestanden haben müssen. Diese Schlussfolgerung zog der Sachverständige u.a. nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus einem Vergleich des bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Holzzustandes der Schnittfläche des Baumstumpfes ( [immer noch]- festes gesundes Holz mit festverwachsener Rinde) mit demjenigen im Bereich der festgestellten Abflachungen und Einbuchtung (stark beeinträchtigte Holzsubstanz mit manuell leicht abnehmbarer Rinde).

Wie der Sachverständige ferner ausgeführt hat, sind starke Riefen und Einbuchtungen im Bereich der Rinde bzw. des Stammes, wie sie von ihm bei der betroffenen Scheinakazie festgestellt wurden, besonders bedeutende und wichtige Hinweise im Rahmen der visuellen Kontrolle dieser Baumart. Abflachungen am Stamm bzw. Stammfuß, wie sie hier ebenfalls vorhanden waren, sind nach Aussage des Sachverständigen für den Fachkundigen deutliche Hinweise auf Wuchsdepressionen bzw. Beeinträchtigungen des Baumes und seiner Vitalität. Mangelnder Holzzuwachs weist nach Aussage des Sachverständigen auf Einschränkungen der Holzproduktion hin.

Im Rahmen seiner Untersuchung hat der Sachverständige entsprechend am Rand des Wurzelstockes Weißfäule und im unteren Bereich des gekippten Wurzelstockes Braunfäule festgestellt. Die statisch relevanten Starkwurzeln des später umgestürzten Baumes waren nach den Feststellungen des Sachverständigen durch Holzfäule so intensiv beeinträchtigt, dass sie am Schadenstag unter Krafteinwirkung versagten. Der Zustand der beeinträchtigten Holzsubstanz seitlich und oberhalb der Wurzelanläufe wäre nach Auffassung des Sachverständigen insbesondere im Rahmen der vorhandenen Einbuchtung des Stammes ("Tot-Streifen") im Rahmen einer eingehenden visuellen Kontrolle bereits im Januar 2014 zu erkennen gewesen.

Wie der Sachverständige ferner überzeugend ausgeführt hat, ist es fachlich bekannt, dass Scheinakazien -auch relativ junge Bäume- zu Stockfäule im Bereich des Wurzelstockes und des Stammfußes neigen. Deshalb wäre nach Auffassung des Sachverständigen bei zutreffender Würdigung der zahlreichen visuellen Anzeichen einer Schädigung des Baumes im Rahmen der Kontrolle am 08.01.2014 die nachfolgende Durchführung einer technischen weitergehenden Untersuchung in Form eines Zugversuches oder einer Schalltomographie erforderlich gewesen, wobei der Sachverständige einen Zugversuch präferierte.

Diese nach den Ausführungen des Sachverständigen fachlich gebotenen Schlüsse aus dem sich visuell darstellenden Zustand des Baumes, der sich seiner Aussage nach durch einfachste Untersuchungen vor Ort unter Einsatz z.B. eines Spatels bestätigt hätte, sind jedoch von dem von der Beklagten beauftragten Baumkontrolleur nicht gezogen worden. Weitergehende Untersuchungen wurden nach Durchführung der Baumkontrolle pflichtwidrig nicht veranlasst.

b.

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hat die Beklagte als Hoheitsträger auch nach § 839 BGB, Art. 34 GG für das pflichtwidrige Handeln der Mitarbeiter des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros einzustehen. Die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der Baumkontrollen hatte nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wurde.

Auch wenn das Erstere als selbstständiges Unternehmen aufgrund eines Werkvertrages mit der Beklagten im dortigen Verhältnis privat-rechtlich tätig wurde, ist dies für die Beurteilung der Eigenschaft als Beamter im Verhältnis zur Klägerin und damit im haftungsrechtlichen Sinne ohne Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2014, 2577 [BGH 18.02.2014 - VI ZR 383/12]). Vielmehr handelten seine Mitarbeiter im Verhältnis zur Klägerin bei der Durchführung der der Beklagten als Verkehrssicherungspflichtiger obliegenden Baumkontrollen als verlängerter Arm der Verwaltung und damit hoheitlich (vgl. ebenfalls zur Verkehrssicherungspflicht, konkret zur Übertragung der Streupflicht auf ein privates Unternehmen: BGH, NJW 2014, 3581 Rn 19). Aus diesem Grunde kann sich die Beklagte auch nicht auf die von ihr herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 24. März 2016,1 U 1205/15) berufen. Der dieser zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Fall ausweislich der Begründung gerade keine hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht in Rede stand.

c.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schließlich davon überzeugt, dass der Sturz des Baumes auf den geparkten Pkw der Klägerin und damit dessen Beschädigung kausal durch das Unterlassen der Durchführung weiterer Untersuchungen und nicht allein durch die herrschenden orkanartigen Windverhältnisse (bis Windstärke 12) verursacht wurde.

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 ausgeführt, dass im Rahmen eines Zugversuches der Zustand des Baumes hinsichtlich Bruch - und Standsicherheit in Gänze überprüft wird. Anhand einer bestimmten, auf den zu beurteilenden Baum einwirkenden Kraft errechnet ein Computerprogramm, welches auf eine Windstärke 12 (Orkan) abstellt, ob der zu beurteilende Baum einer solchen Windstärke standhalten würde.

Der Sachverständige hat zwar weiter ausgeführt, er könne nach dem bereits erfolgten Sturz des Baumes keine Feststellungen mehr dazu treffen, welches Ergebnis ein Zugversuch höchstwahrscheinlich gehabt hätte. Auf weiteres Nachfragen hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, bei Durchführung eines Zugversuchs hätte man durchaus feststellen können, dass der Baum einem Sturm der Windstärke 12 nicht mehr standgehalten hätte. Zwar hätte man nicht genauer eingrenzen können, wie weit die Widerstandsfähigkeit des Baumes gereicht hätte, d.h. bis zu welcher (geringeren) Windstärke eine Standsicherheit des Baumes dennoch gegeben gewesen wäre. Die Erfüllung einer Quote von "100 %" in Bezug auf die untersuchte Stand - und Bruchsicherheit hätte sich jedoch nicht ergeben.

Nach Aussage des Sachverständigen wären sodann baumpflegerische Maßnahmen zu veranlassen gewesen, die dazu geführt hätten, dass sich aufgrund der dann geänderten Umstände rechnerisch über das Programm ein günstigerer Wert im Hinblick auf die Bruch- und Standsicherheit des Baumes ergeben hätten. Konkret könne in derartigen Fällen z.B. das Volumen bzw. die Höhe des Baumes durch ein Stutzen des Kronenbereiches verändert werden, bis der Baum der nach dem Programm vorgegebenen Windbelastung (Windstärke 12) rechnerisch wieder standhalte.

Der Senat folgt den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen, die dieser überzeugend und nachvollziehbar in Übereinstimmung auch mit den gefertigten Lichtbildern erläutert hat. Widersprüche oder Lücken in der Begründung des Sachverständigen haben sich für den Senat nicht ergeben.

Unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Feststellungen des Sachverständigen und der Tatsache, dass der nach den Ausführungen des Sachverständigen stark vorgeschädigte Baum tatsächlich einer zu Gunsten der Beklagten als gegeben unterstellten Windstärke 12 nicht mehr standgehalten hat, ist der Senat davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte eingehende Untersuchung des geschädigten Baumes im Januar 2014 zunächst jedenfalls ergeben hätte, dass der Baum nicht mehr hinreichend bruch- und standsicher war. In Konsequenz dieser Feststellungen hätte die Beklagte entweder diejenigen baumpflegerischen Maßnahmen ergreifen müssen, die sichergestellt hätten, dass der Baum rechnerisch wieder einer Windbelastung der Windstärke 12 Stand gehalten hätte oder sie hätte den stark vorgeschädigten Baum absetzen oder fällen müssen (vgl. auch schon BGH Urt. v. 21.1.1965 - III ZR 217/63, BeckRS 9998, 113093). In keinem dieser Fälle wäre es nach Überzeugung des Senats zu einer Beschädigung des geparkten PKW der Klägerin gekommen.

d.

Das Unterlassen der Beklagten erfolgte auch schuldhaft. Wie vorstehend bereits ausgeführt, muss sich die Beklagte das Handeln bzw. Unterlassen des von ihr beauftragten Sachverständigenbüros wie eine eigene (Un-)Tätigkeit zurechnen lassen.

Dass die Vorschädigung des Baumes von einem fachkundigen Kontrolleur nach den Ausführungen des Sachverständigen unschwer hätte erkannt werden können, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 1a. verwiesen.

e.

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung des von ihr geltend gemachten Schadens in Höhe von noch verbleibenden 1.217,11 EUR verlangen.

Der Schaden der Klägerin errechnet sich wie folgt:
Fahrzeugschaden     4.540,00 EUR
Pauschale für Ab -/Anmeldung     75,00 EUR
Sachverständigenkosten S     967,11 EUR
Allgemeine Kostenpauschale     25,00 EUR
Schaden Gesamt     5.607,11 EUR
Abzüglich Kaskoersatzleistung     - 4.390,00 EUR
Erstattungsfähiger Schaden     1.217,11 EUR

Der Fahrzeugschaden in Höhe von 4.540,00 EUR ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

Der Klägerin steht nach Auffassung des Senates auch eine Pauschale für die Ab -/ Anmeldung des Fahrzeuges bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu. Zwar konnte die Klägerin Belege für die Höhe der entstandenen Kosten nicht vorlegen. Nachdem das verunfallte Fahrzeug jedoch einen Totalschaden erlitten hat, ist der Senat davon überzeugt, dass entsprechende Kosten für die Abmeldung dieses Fahrzeuges angefallen sind. Dass die Klägerin, wie von ihr mit der Replik vom 06.01.2015 vorgetragen, nachfolgend ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat die Beklagte nicht konkret bestritten. Hat die Klägerin jedoch ein Ersatzfahrzeug angeschafft, musste dieses auch bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde angemeldet werden. Die der Klägerin für die An- und Abmeldung entstandenen Kosten schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 75,00 EUR.

Die Klägerin kann ferner ihren Schaden unter Einbeziehung der Sachverständigenkosten des vorprozessual tätigen Privatgutachters Dipl. - Ing. S berechnen. Die Klägerin hat durch Vorlage des Kontoauszuges in Kopie zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass sie selbst und nicht ihr Lebensgefährte die Rechnung des Privatgutachters am 24.06.2014 durch Überweisung gezahlt hat.

Letztlich kann die Klägerin in die Schadensberechnung ihren Anspruch auf Erstattung einer allg. Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR einbeziehen. Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale begegnet nach Auffassung des Senats keinen Bedenken.

Abzüglich der bereits von ihrer Versicherung gezahlten Kaskoersatzleistung in Höhe von 4.390,00 EUR errechnet sich der noch verbleibende und mit der Klage geltend gemachte Schaden der Klägerin in Höhe von 1.217,11 EUR.

2.

Gemäß §§ 839, 249, 257 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG hat die Beklagte die Klägerin des Weiteren von den Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorprozessuale Tätigkeit in Höhe von 201,71 EUR freizustellen. Die Kosten hat die Klägerin in dieser Höhe zutreffend unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.217,11 EUR, einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG sowie einer Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag ermittelt. Nachdem die Klägerin lediglich Freistellung von den Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten verlangt, kommt es auf eine Zahlung durch die Klägerin gerade nicht an.

3.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die hinter der Beklagten stehende Versicherung hat mit Schreiben vom 16.09.2014 Ersatzleistungen an die Klägerin endgültig abgelehnt, so dass der Klägerin jedenfalls, wie von ihr beantragt, ein Zinsanspruch seit dem 26.09.2014 zusteht.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz folgt aus § 48 GKG, § 6 ZPO.

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